Anbieter prüfen: worauf es ankommt
Aktualisiert: August 2026 · 12 Min. Lesezeit · eBilanz Fabrik — Information, keine Steuerberatung
Für Software, die eine Steuererklärung oder eine E-Bilanz vorbereitet, gibt es im Kanton Zürich keine amtliche Zulassung: Im Merkblatt des kantonalen Steueramtes vom 15.11.2005 (ZStB 109c.3) steht, dass die im Handel erhältlichen Produkte privater Anbieter «durch das kantonale Steueramt nicht geprüft (homologiert) werden». Die Prüfung liegt damit bei Ihnen. Diese Seite ist die Checkliste, mit der wir sie führen würden — unsere eigenen Antworten stehen in derselben Tabelle, damit Sie sie auch gegen uns richten können.
Diese Seite ist Information. Sie ist keine Steuerberatung und keine Rechtsberatung. Ob eine dieser Fragen für Ihre Gesellschaft eine Rolle spielt, beurteilen Sie oder Ihre Treuhänderin beziehungsweise Ihr Treuhänder — nicht wir.
1 · Womit sich der Kanton selbst bindet — der Massstab, den Sie weiterreichen können
Die Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung (LS 631.121, Fassung gemäss Verfügung vom 13.05.2025, in Kraft seit 01.07.2025) bindet das kantonale Steueramt in § 3 Abs. 1 daran, «damit die elektronisch eingereichten Steuererklärungsdaten nicht verändert oder gelöscht werden können», «damit das Steuergeheimnis gemäss § 120 StG gewährleistet ist und keine unberechtigten Personen Zugang zu den Daten haben» und «damit jederzeit nachvollzogen werden kann, welche Personen auf welche Daten zugegriffen haben».
Der dichteste Satz steht in § 3 Abs. 2: «Die Steuerämter dürfen die Steuererklärungsdaten erst einsehen und bearbeiten, wenn die steuerpflichtige Person sie gemäss § 8 eingereicht hat. Die erfassten Daten werden verschlüsselt übermittelt und auf dem Server abgelegt.» Beides lässt sich wörtlich in eine Anbieterfrage übersetzen. § 2 entschärft zugleich eine naive Forderung: Der Kanton speichert die Daten «auf von ihm oder in seinem Auftrag betriebenen Servern». Die brauchbare Frage lautet deshalb nicht, ob es Unterauftragnehmer gibt, sondern: welche, wo, unter welchem Vertrag?
Nachvollzug ist nicht dasselbe wie ein sichtbares Änderungsprotokoll
Die Vorgabe aus § 3 Abs. 1 lit. d bindet das Steueramt und betrifft den Zugriff auf eingereichte Daten. Auf die Frage, ob ersichtlich sei, wer eine Änderung vornimmt, antwortet das kantonale Steueramt in «Fragen und Antworten» vom 08.09.2025: «Diese Informationen sind in der Datenbank teilweise vorhanden, sind aber für die Benutzenden in der Anwendung nicht ersichtlich.» Dort steht auch: «ZHcorporateTax bietet kein Rollenmodell mit unterschiedlichen Berechtigungen an. Eine Steuererklärung kann geteilt werden, wobei alle Benutzer die gleichen Rechte haben.» Teilen heisst also auch: mitreichen können.
2 · Wo Ihre Daten bearbeitet werden — und welches Recht dort gilt
Die Endung einer Domain sagt darüber nichts. Wir schreiben in unserer Datenschutzerklärung (Stand 04.08.2026) deshalb ausdrücklich, dass diese Seiten «von einem Serverstandort in Nürnberg, Deutschland» ausgeliefert werden, während Domain und Nameserver bei einer Registrarin in Rapperswil-Jona liegen, die «diese Seiten nicht» ausliefert. Für uns gilt nach derselben Erklärung «in erster Linie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)», weil sie «an den Ort der Niederlassung des Verantwortlichen [anknüpft] — nicht an die Länderendung der Domain und nicht an den Sitz der Kundschaft» (Art. 3 Abs. 1 DSGVO). Daneben greift das revidierte Schweizer Datenschutzgesetz nach dem Auswirkungsprinzip (Art. 3 DSG); beschweren kann man sich in beide Richtungen — nach Art. 77 DSGVO und beim EDÖB in Bern (Art. 49 DSG).
Der Denkfehler, den ein pauschales «DSGVO-konform» verdeckt
Beide Regelwerke schützen ausschliesslich Daten natürlicher Personen. Das revDSG hat den zuvor bestehenden Schutz juristischer Personen mit der Revision vom 01.09.2023 ausdrücklich aufgehoben; die DSGVO hat ihn nie erfasst (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Die Zahlen aus Bilanz und Erfolgsrechnung einer AG oder GmbH sind damit grundsätzlich keine Personendaten — etwas anderes gilt, soweit sich Angaben auf eine bestimmte natürliche Person beziehen lassen, bei einer Einzelunternehmung etwa. Was Ihre Zahlen schützt, ist deshalb überwiegend der Vertrag: Fragen Sie nicht nur, welches Gesetz zitiert wird, sondern was zu den Zahlen selbst schriftlich zugesagt ist.
3 · Wer übermittelt — und wessen Zugangsdaten dabei im Spiel sind
Der Standard erklärt sich hier für unzuständig. eCH-0276 «E-Bilanz und E-Tax JP» hält in Ziffer 1.3 fest (V1.0.0 vom 19.11.2024, im Entwurf V2.0.0 vom 03.07.2026 wortgleich): «Der Standard befasst sich nicht im Detail mit der Thematik der Übermittlung der Daten […]» und «Der Standard befasst sich nicht mit der Visualisierung der XML-Daten, deren Transport und die dazu notwendige Verschlüsselung». Ziffer 4 ergänzt, eCH-Standards «haben nur den Status von Empfehlungen». Ein Datenformat kann also weder einen Übertragungsweg noch dessen Sicherheit zusagen.
Wie der Weg aussieht, steht in der technischen Spezifikation «eBILANZ — Anforderungen Transmitter» von Swissdec (Ausgabe 06.03.2026). Sie kennt zwei Geschäftsprozesse — E-Bilanz im Format XBRL vom ERP-System an eine kantonseigene Deklarationslösung, eCH-0276 von einer Deklarationslösung an die Haupt- und Nebensteuerdomizile — und stellt fest: «Aus vertragsrechtlichen und statuarischen Gründen seitens Swissdec können aktuell nur kantonseigene Deklarationslösungen die E-Bilanz via Distributor elektronisch empfangen.» Jede Übermittlung «muss signiert und verschlüsselt werden», mit einem Unternehmenszertifikat. Nach Angaben von Swissdec läuft das Programm in der Pilotphase mit produktivem Betrieb ab 2027 — Aussage von Swissdec, keine Zusage eines Kantons.
Das kantonale Steueramt Zürich schreibt am 08.09.2025: «Zum jetzigen Zeitpunkt steht noch keine Anbindung an Dr. Tax zur Verfügung. […] Ob die Anbindung von Drittanwendungen über die bestehende ZHservices-Schnittstelle (analog NP) erfolgen wird oder nicht, ist noch nicht klar.» Dr. Tax selbst schreibt im eigenen Helpdesk zum Kanton Zürich: «Steuererklärung JP: Es ist derzeit keine elektronische Einreichung möglich» (Artikel 115000806069, aktualisiert 03.07.2026). Sagt ein Anbieter «wir übermitteln für Sie», lautet die Anschlussfrage: auf welchem Weg, mit welchem Zertifikat?
Zwei Zugangsdaten, zwei ganz verschiedene Wirkungen
AGOV ist nach eigener Darstellung «das neue Behörden-Login der Schweiz» und kommt ohne Benutzernamen und Passwort aus; registriert werden die eigene E-Mail-Adresse und eine Zugangs-App oder ein Sicherheitsschlüssel (agov.ch, Abruf 04.08.2026). Es identifiziert eine natürliche Person und lässt sich praktisch nicht übergeben.
Registernummer für den Portalzugang und Zugangscode sind das übertragbare Paar, und ihre Übergabe ist die Bevollmächtigung: «Die steuerpflichtige Person kann Drittpersonen durch Übergabe der Zugangsdaten bevollmächtigen, ihre Steuererklärungsdaten über die Applikation zu erfassen und die Steuererklärung elektronisch einzureichen» (LS 631.121 § 11 Abs. 1). Widerrufen wird sie mit einem neuen Zugangscode, der «per Post an die im Steuerregister aufgeführte Adresse» geht (Abs. 2). Dieselbe Bauform zeigt der Kanton Obwalden: persönliches Login mit «Zwei-Faktor-Authentifizierung per SMS», dazu «die Zugangsdaten aus der Steuererklärungsmitteilung, welche wir Ihnen jeweils per Ende Februar per Post zustellen» (Merkblatt zum Login, Stand 18.02.2026).
4 · Was nach der Einreichung feststeht — und was Sie als Nachweis erhalten
Bis zur Einreichung kann die steuerpflichtige Person die erfassten Daten «jederzeit ändern oder löschen» (LS 631.121 § 7 Abs. 3); danach nicht mehr — «Nach dem Einreichen lässt sich die Steuererklärung nicht mehr löschen. Sie bleibt in Ihrem Konto aufgeführt» (ZHcorporateTax-Support, Artikel «Steuererklärung löschen», erstellt 18.07.2025, bearbeitet 17.09.2025). Eine Korrektur ist keine Änderung, sondern eine neue Einreichung (§ 9).
Als Nachweis stehen laut «Fragen und Antworten» vom 08.09.2025 die eingereichte Steuererklärung, die Übermittlungsquittung und die provisorische Steuerberechnung einzeln als PDF bereit, die Belege als ZIP; Verfügungen und Rechnungen kommen «nach wie vor per Post». Dass ein zurückgegebenes Dokument auch signiert sein kann, ist dokumentiert: In der vom Kanton Obwalden publizierten Anleitung zur E-Bilanz (Stand 16.02.2023) heisst es «Das PDF ist mit einem Swisscom TSA 3 Zertifikat signiert». Fragen Sie also konkret: Was bekomme ich zurück, ist es signiert oder mit Zeitstempel versehen — und worüber sagt es etwas aus? Unsere Antwort ist eng: Wir liefern eine Datei; über Ihre Einreichung sagt sie nichts, weil wir sie nie berühren.
5 · Aufbewahrung: die Frage, die sich in dreissig Sekunden prüfen lässt
Fragen Sie nach der Löschfrist. Fragen Sie dann, was am Tag ihres Ablaufs tatsächlich läuft. Eine veröffentlichte Frist ohne Mechanismus dahinter ist schlechter als gar keine — ein Fehler, den wir selbst gemacht und am 02.08.2026 korrigiert haben: Unsere Datenschutzerklärung nannte eine 90-Tage-Löschung, die technisch niemand ausführte. Heute steht dort «Eine automatische Löschfrist ist derzeit nicht aktiv, und wir nennen hier bewusst keine Frist, die wir technisch nicht einhalten» (Stand 04.08.2026).
Die andere Hälfte ist die gesetzliche Aufbewahrung. Dieselbe Erklärung nennt acht Jahre für Rechnung, Buchungsbelege und erzeugte eCH-0276-Datei — «das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat diese Frist zum 1. Januar 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt» (§ 147 Abs. 3 AO, § 257 Abs. 4 HGB) — und sagt deshalb «ausdrücklich keine vollständige Löschung Ihrer Auftragsdaten nach der Bearbeitung» zu; für die Dauer der Frist werden die Daten gesperrt statt gelöscht (Art. 17 Abs. 3 lit. b DSGVO). Wer beides verspricht, widerspricht sich. LS 631.121 § 10 nennt für die Behördenseite nur, dass die Daten «in elektronischer Form aufbewahrt» werden — eine Dauer steht dort nicht.
6 · Format und Version — warum «wir erzeugen eCH-0276» noch keine Angabe ist
Wir haben am 05.08.2026 die drei uns vorliegenden Schemadateien selbst vermessen; Methode: Auslesen der Attribute des xs:schema-Elements und Mengenvergleich aller xs:element-Namen samt Typen.
| eCH V1.0.0 (ech.ch) | Variante im Swissdec-Paket | eCH V2.0.0 (Entwurf) | |
|---|---|---|---|
| Dateiname | eCH-0276-1-0.xsd | eCH-0276-1-0-4_20260115.xsd | eCH-0276-2-0-0.xsd |
targetNamespace | …/eCH-0276/1 | …/eCH-0276/1 | …/eCH-0276/2 |
Attribut version | "0" | "0" | "0" |
| eindeutige Elementnamen | 890 | 892 | 934 |
| SHA-256 (erste 16 Zeichen) | 14a0d6cb3abce06b | 032a344977052a11 | df4cd47a5db9ba13 |
Zwischen den beiden ersten Spalten — gleicher Namensraum, gleiche Versionsangabe — entfallen 13 Elementnamen, 15 kommen hinzu, und bei rund 85 gemeinsamen Elementen ändert sich der deklarierte Datentyp; die grosse Mehrheit wechselt von der Ganzzahl xs:long auf die Dezimalzahl xs:decimal. Zwei Dateien mit identischem Namensraum und identischer Versionsangabe sind also nicht dieselbe Datei. Die beantwortbare Frage lautet deshalb: gegen welche Datei, aus welcher Quelle, mit welcher Prüfsumme, abgerufen wann? Dass der Standard in Bewegung ist, sagen die Beteiligten selbst — im Protokoll des Kantonalen Steueramts Solothurn vom 25.11.2025 heisst es: «Der Standard ‹eCH-0276› wurde per 01. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Gegenwärtig sind noch Anpassungen und Korrekturen am Standard in Arbeit.»
Ein letztes Detail trennt die Frage nach dem Format von der nach dem Weg: Der Hilfe-Artikel «Importieren und Exportieren» des ZHcorporateTax-Supports (erstellt 28.07.2025, bearbeitet 16.09.2025) sagt zum Import, «Wählen Sie in der Eingabemaske die gewünschte zip-Datei aus dem Explorer aus. Standardmässig sind die Dateien mit ‹com.riag.jp.zh20xx› erstellt.» Über alle 70 Artikel dieses Hilfe-Centers hinweg kommt «eCH-0276» null Mal und «XBRL» null Mal vor (eigene Auszählung, Abruf 04.08.2026). Wir selbst haben noch nie eine Datei in ein kantonales Portal importiert und sagen deshalb weder zu, dass ein Import gelingt, noch dass ein Portal eine Datei annimmt.
7 · Die Checkliste — und unsere eigenen Antworten daneben
| Frage an jeden Anbieter | Warum sie trägt | Unsere Antwort (Stand 04.08.2026) |
|---|---|---|
| Wo liegen meine Daten, und wer betreibt den Server? | Die Domainendung sagt es nicht | Auslieferung aus Nürnberg; Domain und Nameserver bei einer Schweizer Registrarin, die nicht ausliefert |
| Welches Datenschutzrecht gilt — und für welche Daten nicht? | Bilanzzahlen einer AG sind grundsätzlich keine Personendaten | DSGVO vorrangig, revDSG daneben; Vertraulichkeit der Zahlen vertraglich zugesagt |
| Wer reicht ein — Sie oder ich? | Die Einreichung bestätigt Wahrheit und Vollständigkeit (§ 8) | «ausschliesslich durch den Kunden selbst, unter seinem eigenen Zugang» |
| Verlangen Sie je meinen Zugangscode? | Seine Übergabe ist die Bevollmächtigung (§ 11 Abs. 1) | «erhält, verlangt und speichert zu keinem Zeitpunkt»; die Handelsregister-Nummer ist etwas anderes |
| Über welchen Weg, mit wessen Zertifikat übermitteln Sie? | Der Distributor steht privaten Lösungen heute nicht offen (Swissdec, 06.03.2026) | Wir übermitteln nichts und «unterhält keine Schnittstelle» zu einem Steuersystem |
| Gegen welche Schemadatei validieren Sie, mit welcher Prüfsumme? | Gleicher Namensraum heisst nicht gleiche Datei | eCH-0276 V1.0.0 |
| Was genau prüfen Sie — und was nicht? | «Geprüft» ist ohne Aufzählung wertlos | Wohlgeformtheit, Pflichtfelder, ganzzahlige Beträge, Übereinstimmung von Aktiven und Passiven; keine inhaltliche Prüfung |
| Haben Sie den Import selbst gesehen? | Es gibt keine Testzugangsdaten; ein Test läuft in einem echten Konto | Nein — und wir sagen es von uns aus |
| Wie lange bewahren Sie was auf, und was läuft am letzten Tag? | Eine Frist ohne Mechanismus ist eine Behauptung | Acht Jahre für Belege und erzeugte Datei; keine automatische Löschfrist aktiv |
Ein Warnsignal zum Schluss: Der Kanton führt ein Register gewerbsmässiger Steuervertreter. Es «ist nicht öffentlich», und die Aufnahme «darf Dritten in Inseraten, auf Websites, Briefpapier oder in anderer werbewirksamer Form nicht bekannt gegeben werden» (LS 631.121 § 12 Abs. 4). Wer damit wirbt, verletzt die Regel, auf die er sich beruft — und ein Gütesiegel wäre der Eintrag ohnehin nicht: «Weitere Abklärungen werden nicht vorgenommen» (§ 12 Abs. 2).
Kurz zusammengefasst
- Keine Homologation. Der Kanton prüft Produkte privater Anbieter nicht (ZStB 109c.3, 15.11.2005); eine Anbindung von Drittsoftware besteht noch nicht (Kanton Zürich, 08.09.2025).
- Die Zusagen des Kantons sind Ihre Vorlage: keine Einsicht vor der Einreichung, verschlüsselt übertragen und abgelegt, unveränderbar danach (LS 631.121 § 3) — ein sichtbares Änderungsprotokoll gehört nicht dazu.
- «DSGVO-konform» beantwortet die Zahlenfrage nur halb: Beide Gesetze schützen nur natürliche Personen; für Bilanzzahlen zählt der Vertrag.
- Zugangsdaten sind kein Detail: Ihre Übergabe ist die Bevollmächtigung (§ 11 Abs. 1), widerrufbar mit einem neuen Zugangscode per Post (Abs. 2).
- Format ohne Weg ist keine Auskunft: eCH-0276 regelt Transport und Verschlüsselung ausdrücklich nicht (Ziffer 1.3), und drei Schemadateien tragen dieselbe Versionsangabe
"0". - Die schnellste Prüffrage überhaupt: Nennen Sie mir Ihre Löschfrist — und was läuft am Tag ihres Ablaufs?
Quellen
- Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung, LS 631.121 (Kanton Zürich), vom 18.10.2011, §§ 2, 3, 7, 9, 10, 11, 12 — Fassung gemäss Verfügung vom 13.05.2025, in Kraft seit 01.07.2025 (Nachtrag 129).
- Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur Erstellung der Steuererklärung mit elektronischen Hilfsmitteln (PC), ZStB 109c.3, Erlassdatum 15.11.2005, gültig ab 01.01.2006.
- Kanton Zürich, Finanzdirektion, Steueramt: «Fragen und Antworten, Online-Infoveranstaltung vom 25.08.2025», datiert 08.09.2025.
- Kanton Zürich, Steueramt: Folien der Infoveranstaltung ZHcorporateTax, 25.08.2025.
- ZHcorporateTax-Support: «Importieren und Exportieren» (erstellt 28.07.2025, bearbeitet 16.09.2025), «Steuererklärung löschen» (erstellt 18.07.2025, bearbeitet 17.09.2025), Artikel zur Vorschau; Auszählung über alle 70 veröffentlichten Artikel, Abruf 04.08.2026.
- eCH-0276 «E-Bilanz und E-Tax JP», Version 1.0.0, Status Genehmigt, Ausgabedatum 19.11.2024 (Beschluss 02.12.2024), Ziffern 1.3, 3, 4 — sowie Entwurf Version 2.0.0, Ausgabedatum 03.07.2026, «Ersetzt Version 1.0.0 – Major Change».
- Schemadateien
eCH-0276-1-0.xsd,eCH-0276-1-0-4_20260115.xsdundeCH-0276-2-0-0.xsd; eigene Vermessung vom 05.08.2026. - Swissdec: «Technische Spezifikation eBILANZ — Anforderungen Transmitter», Version 20260306, Ausgabe 06.03.2026, Kapitel 2, 6, 7, 8.15 und Anhang C.
- Digitale Verwaltung Schweiz: «Umsetzungsplan DVS 2026», 27.10.2025, Projekt INM2.084 (Leistungsverantwortung: Schweizerische Steuerkonferenz SSK).
- Kantonales Steueramt Solothurn: Sitzungsprotokoll «Erfahrungsaustausch KSTA / EXPERTsuisse und TREUHAND|SUISSE», 25.11.2025, Ziffer 8.
- Kanton Obwalden: Hilfeseite zur Deklarationslösung für juristische Personen (Abruf 04.08.2026), Merkblatt zum Login (Stand 18.02.2026), publizierte Anleitung zur E-Bilanz (Stand 16.02.2023).
- agov.ch, Informationsseite zum Behörden-Login AGOV, Abruf 04.08.2026.
- Dr. Tax Helpdesk: «Online-Einreichung / Fristen einreichen», Artikel 115000806069, erstellt 24.01.2017, zuletzt aktualisiert 03.07.2026.
- eBilanz Fabrik: AGB & Haftungsausschluss (Schweiz), Fassung 04.08.2026; Datenschutzerklärung Schweizer Angebot, Stand 04.08.2026.
Wir lesen mit, was Kantone, SSK und eCH publizieren. Wenn sich etwas bewegt, schreiben wir es hier nach — mit Datum. Eine kurze Notiz per Mail, wenn Sie sie wollen: eine Zeile genügt.
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Ist Steuersoftware im Kanton Zürich amtlich zugelassen oder geprüft?
Für Software, die eine Steuererklärung oder eine E-Bilanz vorbereitet, gibt es im Kanton Zürich keine amtliche Zulassung. Das Merkblatt des kantonalen Steueramtes vom 15.11.2005 (ZStB 109c.3) hält fest, dass die im Handel erhältlichen Produkte privater Anbieter «durch das kantonale Steueramt nicht geprüft (homologiert) werden». Die Prüfung liegt damit bei Ihnen — diese Seite ist die Checkliste, mit der wir sie führen würden, samt unseren eigenen Antworten in derselben Tabelle.
Darf ich einem Anbieter meinen Zugangscode für das Portal geben?
Die Übergabe der Zugangsdaten ist selbst die Bevollmächtigung: «Die steuerpflichtige Person kann Drittpersonen durch Übergabe der Zugangsdaten bevollmächtigen, ihre Steuererklärungsdaten über die Applikation zu erfassen und die Steuererklärung elektronisch einzureichen» (LS 631.121 § 11 Abs. 1). Widerrufen wird sie mit einem neuen Zugangscode, der «per Post an die im Steuerregister aufgeführte Adresse» geht (Abs. 2). In der Checkliste steht dazu unsere eigene Antwort: «erhält, verlangt und speichert zu keinem Zeitpunkt».
Kann ich die Steuererklärung nach dem Einreichen noch ändern oder löschen?
Bis zur Einreichung lassen sich die erfassten Daten «jederzeit ändern oder löschen» (LS 631.121 § 7 Abs. 3). Danach nicht mehr: «Nach dem Einreichen lässt sich die Steuererklärung nicht mehr löschen. Sie bleibt in Ihrem Konto aufgeführt» (ZHcorporateTax-Support, erstellt 18.07.2025, bearbeitet 17.09.2025). Eine Korrektur ist keine Änderung, sondern eine neue Einreichung (§ 9).
Was sagt «DSGVO-konform» über den Schutz meiner Bilanzzahlen aus?
Beide Regelwerke schützen ausschliesslich Daten natürlicher Personen. Das revDSG hat den zuvor bestehenden Schutz juristischer Personen mit der Revision vom 01.09.2023 ausdrücklich aufgehoben; die DSGVO hat ihn nie erfasst (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Die Zahlen aus Bilanz und Erfolgsrechnung einer AG oder GmbH sind damit grundsätzlich keine Personendaten — anders, soweit sich Angaben auf eine bestimmte natürliche Person beziehen lassen. Was Ihre Zahlen schützt, ist deshalb überwiegend der Vertrag.
Kann ein privater Anbieter die E-Bilanz heute elektronisch übermitteln?
Die technische Spezifikation «eBILANZ — Anforderungen Transmitter» von Swissdec (Ausgabe 06.03.2026) stellt fest: «Aus vertragsrechtlichen und statuarischen Gründen seitens Swissdec können aktuell nur kantonseigene Deklarationslösungen die E-Bilanz via Distributor elektronisch empfangen.» Das kantonale Steueramt Zürich schreibt am 08.09.2025: «Ob die Anbindung von Drittanwendungen über die bestehende ZHservices-Schnittstelle (analog NP) erfolgen wird oder nicht, ist noch nicht klar.» Sagt ein Anbieter «wir übermitteln für Sie», lautet die Anschlussfrage: auf welchem Weg, mit welchem Zertifikat?