Bestandsaufnahme zur maschinenlesbaren Jahresrechnung in der Schweiz · 255 öffentliche Dokumente, jede Angabe mit Quelle und Datum

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Die Jahresrechnung nach OR — was sie enthält und wer sie erstellen muss

Aktualisiert: August 2026 · 12 Min. Lesezeit · eBilanz Fabrik — Information, keine Steuerberatung

Die Jahresrechnung nach Obligationenrecht besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang (Art. 958 Abs. 2 OR). Die Pflicht dazu knüpft nicht an die Rechtsform an, sondern an die wirtschaftliche Bedeutung des Unternehmens — so formuliert es das Kantonale Steueramt Zürich in seiner Wegleitung 505 zur Steuererklärung 2025, ausgegeben am 18.11.2025. Für die Gewinnsteuer ist genau diese Jahresrechnung der Ausgangspunkt, und sie erreicht das kantonale Steueramt bis heute als unterzeichnete PDF-Beilage.

Diese Seite ist Information. Sie ist weder Steuerberatung noch Rechtsberatung.


Wer eine Jahresrechnung erstellen muss

Die Wegleitung 505 (Steuerperiode 2025, ausgegeben 18.11.2025) benennt beide Achsen des Rechnungslegungsrechts in einem Zug: «Das Rechnungslegungsrecht knüpft grundsätzlich nicht an die Rechtsform des Unternehmens, sondern an dessen wirtschaftliche Bedeutung an. […] Weitergehende Bestimmungen gelten für Unternehmen, die der ordentlichen Revision unterliegen.» Grösse statt Rechtsform, und eine zweite Stufe für ordentlich revidierte Unternehmen.

Die jährliche Pflicht selbst ist unbedingt. Dieselbe Wegleitung: «Zu beachten ist, dass aufgrund gesetzlicher Vorschrift in jedem Kalenderjahr ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt und eine Steuererklärung eingereicht werden muss. Eine Ausnahme hierzu gilt nur für das Gründungsjahr […]. Rein steuerlich bedingte Verlegungen des Bilanzstichtags sind unzulässig.» Auch eine Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit ist nicht befreit — das Hilfe-Center zu ZHcorporateTax hält im Artikel «Pflichtbelege Jahresrechnung» (bearbeitet 23.07.2025) fest: «HINWEIS: Auch inaktive Gesellschaften müssen jeweils eine Jahresrechnung erstellen und diese der Steuererklärung beilegen.» Zur Grössenordnung nannte der Kanton am 25.08.2025 «insgesamt gab es 2024 rund 97'000 JP», davon AG 46 %, GmbH 48 %, Genossenschaften 1 %, Vereine, Stiftungen und übrige 5 %.

Die zahlenmässigen Schwellen, ab denen das OR von der vereinfachten zur vollen Rechnungslegung wechselt, stehen im Gesetz selbst. Diese Seite gibt sie nicht wieder: Sie lassen sich aus keinem der hier ausgewerteten kantonalen oder standardsetzenden Dokumente belegen.

Die Ausnahme im Gründungsjahr

Der Kanton Zürich beschreibt sie auf seiner Seite zur Steuererklärung für juristische Personen (abgerufen 04.08.2026): «Im Gründungsjahr können Sie auf den ersten Abschluss verzichten. Sie können ein verlängertes Geschäftsjahr bis maximal 31. Dezember des Folgejahres beantragen.» Stillschweigend geht das nicht — die Wegleitung 505 verlangt, dass die Steuerbehörden über den Verzicht informiert werden.


Was Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang enthalten

Art. 958 Abs. 2 OR bestimmt, dass die Rechnungslegung im Geschäftsbericht erfolgt und dieser die Jahresrechnung enthält, die sich aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang zusammensetzt. Die Wegleitung 505 (18.11.2025) zieht die Artikelkette zusammen:

«Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung bildet die nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 957 ff. OR) erstellte Jahresrechnung. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung (Art. 957a OR) sowie die Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung (Art. 958c OR) eingehalten werden müssen und dass für die Bilanz (Art. 959a OR) und die Erfolgsrechnung (Art. 959b OR) Mindestgliederungsvorschriften bestehen. Zudem haben juristische Personen einen Anhang (Art. 959c OR) und, sofern sie von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, eine Geldflussrechnung zu erstellen.»

Wortgleich steht dieser Absatz auch in der Vorjahresausgabe vom 30.10.2024. Führt ein Unternehmen die Jahresrechnung in Fremdwährung, verlangt die Wegleitung für die Steuererklärung die Umrechnung von Erträgen und Aufwendungen zum «durchschnittlichen Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode», jene der Eigenkapitalpositionen zum Kurs am Ende der Steuerperiode («Stichtagsprinzip»).

Der Anhang, maschinell gelesen

In der Referenz-Linkbase der CH-Taxonomie von XBRL Switzerland (Datenstand 23.06.2024) sind 32 Konzepte mit dem Obligationenrecht verknüpft — Art. 959c 18 Mal, Art. 960f 3 Mal, Art. 959a, 960b und 961a je zweimal, Art. 958a, 958c, 958d und 959b je einmal; ein Konzept verweist nur auf die Übergangsbestimmungen. Eine Auswahl mit den publizierten deutschen Etiketten (Konzeptliste zur CH Taxonomie 2025, Datei vom 04.09.2025):

OR-Fundstelle in der TaxonomieDeutsches Etikett des Konzepts
Art. 958a Abs. 3«Abweichung vom Grundsatz der Unternehmensfortführung»
Art. 958d Abs. 3«Bei Rechnungslegung in anderer Währung als CHF: Offenlegung der verwendeten Umrechnungskurse»
Art. 959c Abs. 1 Ziff. 1«Angewandte Bewertungsgrundsätze (soweit nicht vom Gesetz vorgeschrieben)»
Art. 959c Abs. 2 Ziff. 3«Nettoauflösung stiller Reserven»
Art. 959c Abs. 2 Ziff. 14«Gründe für vorzeitigen Rücktritt Revisionsstelle»
Art. 960f«Zweck des Zwischenabschlusses» und zwei weitere Konzepte zum Zwischenabschluss
Art. 961a Abs. 1«Für grössere Unternehmen: Angaben zu den langfristig verzinslichen Verbindlichkeiten nach Fälligkeit bis 1-5 und nach 5 Jahren»
Art. 961a Abs. 2«Für grössere Unternehmen: Honorar Revisionsstelle je gesondert für Revisionsdienstleistungen und andere Dienstleistungen»

Der Rest der Taxonomie hängt an etwas anderem: In derselben Datei kommt der «Schweizer Kontenrahmen KMU» auf 176 Referenzen und der «Swiss Taxonomy Code» auf 84, während das Obligationenrecht 32 Mal erscheint.

Ein Konzept fällt aus dem Raster: Die Angabe zur Belegschaft trägt keine OR-Fundstelle, dafür ein ausführliches Etikett — «Anzahl Mitarbeiter (eine Erklärung darüber, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über 10, über 50 beziehungsweise über 250 liegt)». Das ist die einzige Stelle im ausgewerteten Material, an der die Bänder 10 / 50 / 250 vorkommen. Sie gehören zur Anhangsangabe, nicht zu den Revisionsschwellen.


Ordentliche und eingeschränkte Revision

Die Wegleitung 505 (18.11.2025) benennt die Folge, nicht die Schwelle: Wer «von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet» ist, erstellt zusätzlich eine Geldflussrechnung. Die beiden Anhangsangaben, die in der CH-Taxonomie mit «Für grössere Unternehmen» beginnen und auf Art. 961a OR verweisen, sind die Anhangsseite derselben Linie. Die Schwellenwerte von Art. 727 OR — zwei von drei Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren — stehen im Gesetz und werden hier nicht in Zahlen wiedergegeben. Belegbar ist die Gegenrichtung: Nach Art. 727a Abs. 2 OR kann mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.

Die kantonale Praxis kennt genau drei Zustände. Das Hilfe-Center zu ZHcorporateTax, Artikel «Verwaltungsorgane / Geschäftsleitung» (bearbeitet 17.09.2025): «Verzicht auf Revision — Wird auf eine Revision verzichtet, so muss in der Steuererklärung an dieser Position kein Eintrag vorgenommen werden. — Eingeschränkte Revision / Ordentliche Revision — Die Daten der Revisionsstelle können erfasst werden.» Der Verzicht ist ein leeres Feld, kein eigenes Kreuz. Der Revisionsbericht hat im Standard eCH-0276 einen eigenen Beilagenplatz: Position «513 Revisionsbericht».


Unterschrift und Genehmigung durch die Generalversammlung

Nach Art. 958 Abs. 3 OR ist der Geschäftsbericht innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs zu erstellen, dem zuständigen Organ zur Genehmigung vorzulegen und zu unterzeichnen — von der oder dem Vorsitzenden des obersten Leitungsorgans und der für das Rechnungswesen verantwortlichen Person. Es ist kein Zufall, dass das Zürcher Formular 500 genau diese beiden Funktionen abfragt, neben «Geschäftsleitung» und «Revisionsstelle».

Ob die Unterschrift handschriftlich sein muss, hat der Kanton Zürich in seinen «Fragen und Antworten zu ZHcorporateTax» vom 08.09.2025 direkt beantwortet. Frage: «Muss eine unterzeichnete PDF-Jahresrechnung hochgeladen werden oder reicht eine ohne Unterschrift.» Antwort: «Gemäss OR muss die Jahresrechnung unterschrieben werden. Dabei kann anstelle der handschriftlichen eine geeignete digitale Unterschrift zum Einsatz kommen.»

Hier liegt die Naht, die am häufigsten verrutscht: Es gibt zwei Unterschriften, und nur eine ist weggefallen. Die Steuererklärung selbst braucht in Zürich online keine mehr — der Kanton schreibt auf seiner Seite für juristische Personen (abgerufen 04.08.2026) «Die Unterschrift ist nicht nötig». An ihre Stelle tritt eine elektronische Bestätigung: Nach § 8 Abs. 3 der Zürcher Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung (LS 631.121, Fassung Nachtrag 129 per 1.7.2025) «führen juristische Personen in der Bestätigung die natürlichen Personen auf, welche die Bestätigung für die juristische Person abgeben». Für den Papierweg gilt weiterhin, Wegleitung 505: «Die Papier-Steuererklärung muss weiterhin unterzeichnet werden». Die Jahresrechnung dagegen bleibt auf beiden Wegen unterschriftspflichtig.

Die Genehmigung durch die Versammlung ist steuerlich tragend. Wegleitung 505 (18.11.2025), «Zu A. Reingewinn»: «Der Gewinnsteuer unterliegt grundsätzlich der gesamte Reingewinn gemäss handelsrechtskonformer und von der Generalversammlung der Aktionäre resp. der Gesellschafterversammlung genehmigter Erfolgsrechnung.» Das Eigenkapital ist anzugeben «nach dem Beschluss der ordentlichen Generalversammlung nach Gewinnverwendung». Dazu tritt die Massgeblichkeit der Handelsbilanz: Was nicht verbucht und in der Jahresrechnung nicht ausgewiesen ist, lässt sich in der Steuererklärung grundsätzlich nicht mehr abziehen.


Wie die unterzeichnete Jahresrechnung heute zur Steuerbehörde gelangt

Die Wegleitung 505 (18.11.2025) verlangt unter «Beilagen» mehr als nur die Jahresrechnung — der Satz wird oft verkürzt zitiert:

«Jede Gesellschaft hat mit der Steuererklärung unterzeichnete Ausfertigungen der Beschlüsse ihrer General- bzw. Gesellschafterversammlung über die Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung, die Jahresberichte und Jahresrechnungen oder, wo keine solchen vorhanden sind, eine mit Unterschrift versehene Abschrift der Bilanz (für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung einschliesslich Anhang gemäss Art. 959c OR) und der Erfolgsrechnung des im Kalenderjahr 2025 abgeschlossenen Geschäftsjahres einzureichen.»

Der unterzeichnete Versammlungsbeschluss ist demnach ein eigenes Dokument neben der unterzeichneten Jahresrechnung. Rechtlich verankert ist der elektronische Weg in der Verordnung LS 631.121 vom 18.10.2011: § 8 Abs. 4 «Die erforderlichen Beilagen sind zusammen mit der Steuererklärung elektronisch einzureichen», § 1 Abs. 3 «Die Steuererklärung kann auch in Papierform eingereicht werden». In der Bedienung steht die Jahresrechnung an zweiter Stelle von neun — die Live-Demonstration des Kantons Zürich vom 25.08.2025 listet: «1. Login über AGOV […] 2. Jahresrechnung hochladen via Webbrowser 3. Abfüllen Steuererklärung (Reingewinn, Kapital, etc.)».

QuelleWas zur Jahresrechnung als Beilage gesagt wirdDatum
Kanton Zürich, Hilfe-Center ZHcorporateTax«Die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) muss in jedem Fall zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden.»bearbeitet 23.07.2025
Kanton Zürich, Formular 500«Der Steuererklärung ist die unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) … beizulegen.»18.11.2025
Kanton Obwalden, Hilfe für juristische Personen«Ohne Jahresrechnung kann die Steuererklärung nicht eingereicht werden.»18.02.2026
Kanton Appenzell Ausserrhoden, Anleitung Steuerperiode 2025«Die Jahresrechnung mit Anhang sowie die Saldobilanz sind zwingende Beilagen.»16.01.2026
Regelwerk der Schweizerischen Steuerkonferenz zu eCH-0276 V2.0.0«Alle Kantone verwenden mind. folgende Positionen: G0500, G0505, G0999.» — G0505 ist die JahresrechnungStand 31.03.2026

Obwalden ist dabei kein Nachzügler: Die dortige Online-Deklarationslösung «wurde in Obwalden mit der Steuerperiode 2022 in Betrieb genommen», und auf derselben Seite (abgerufen 04.08.2026) steht: «Ab der Steuerperiode 2025 setzen wir neu auf den schweizweit gültigen Übermittlungsstandard eCH-0276 für Deklarationen von juristischen Personen.» Der elektronische Abschluss ist dort ein früherer, separater Arbeitsschritt; die Beilagen gehen weiterhin als PDF hoch. Das SSK-Regelwerk sagt es zur Position G0505 ausdrücklich — «Die Jahresrechnung muss als PDF übermittelt werden» — und für Beilagen allgemein: «nur PDF ist zugelassen». Der Feldkatalog zu eCH-0276 definiert G0505 als «505 Jahresrechnung (komplett, d. h. inklusiv Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang)»; daneben stehen 507 Saldobilanz, 508 Anhang als Einzeldokument und 513 Revisionsbericht.

Ein Wort, das der Kanton Zürich gestrichen hat

Zwischen den beiden Ausgaben hat sich der oben zitierte Beilagensatz um genau ein Wort verändert. 2024 (30.10.2024) hiess es «… über die Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung, die gedruckten Jahresberichte und Jahresrechnungen …»; 2025 (18.11.2025) steht dort «… die Jahresberichte und Jahresrechnungen …». Der Wortstamm «gedruckt» kommt in der Ausgabe 2024 genau einmal vor und in jener von 2025 kein einziges Mal; der Rest des Satzes ist bis auf die Jahreszahl unverändert. Das ist eine Beobachtung an zwei öffentlich abrufbaren PDF, keine Aussage über die Beweggründe des Kantons.

Ein Feld für «gar nicht erfasst»

Der Entwurf zur Version 2.0.0 des Standards eCH-0276 (Hauptdokument 03.07.2026, Beilagen-Mapping 23.06.2026, öffentliche Konsultation bis 03.09.2026 — der Entwurf kann sich noch ändern) führt ein Feld ein, das Version 1.0.0 nicht kennt: «Erfassungsart der Jahresrechnung», Position Z1600, mit drei zulässigen Antworten. «1 = Die Jahresrechnung wurde hochgeladen oder als Daten übermittelt. 2 = Die Angaben zur Jahresrechnung wurden direkt in der Deklarationslösung eingegeben. 3 = Die Jahresrechnung wurde in der Deklarationslösung nicht erfasst. Sie liegt lediglich als Beilage (PDF) vor.» Das Mapping ergänzt, die Deklarationslösung könne das selbst feststellen; eine Rückfrage bei der steuerpflichtigen Person sei nicht erforderlich. Der Wert 3 bleibt gültig. Zusammen mit der Mindestposition G0505 und der Obwaldner Einreichesperre ergibt das ein konsistentes Bild: Die E-Bilanz entsteht neben dem unterzeichneten PDF, nicht an dessen Stelle.

Zur Einordnung in eigener Sache: Wir erzeugen ausschliesslich den E-Bilanz-Teil eines solchen Datensatzes. Wir haben bis heute keine Datei in ein kantonales Portal importiert und behaupten deshalb nichts über deren Annahme. Die Steuererklärung füllt die steuerpflichtige Person oder ihre Treuhand im Portal selbst aus; die unterzeichnete Jahresrechnung lädt sie dort weiterhin als Beilage hoch.


Kurz zusammengefasst

  • Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang (Art. 958 Abs. 2 OR); Mindestgliederungen in Art. 959a und 959b OR, die Anhangsangaben in Art. 959c OR.
  • Die Pflicht knüpft an die wirtschaftliche Bedeutung an, nicht an die Rechtsform (Kantonales Steueramt Zürich, 18.11.2025).
  • Jedes Kalenderjahr ein Abschluss, Ausnahme nur im Gründungsjahr; auch inaktive Gesellschaften sind nicht befreit (ZHcorporateTax-Hilfe, 23.07.2025).
  • Ordentliche Revisionspflicht zieht eine Geldflussrechnung und die Anhangsangaben nach Art. 961a OR nach sich; das Zürcher Portal kennt drei Zustände — Verzicht, eingeschränkt, ordentlich (17.09.2025).
  • Die Jahresrechnung muss unterschrieben sein, eine geeignete digitale Unterschrift genügt (Kanton Zürich, 08.09.2025). Die Steuererklärung braucht online keine Unterschrift mehr, sondern eine elektronische Bestätigung (LS 631.121, § 8).
  • Sie erreicht das Steueramt als PDF-Beilage: «nur PDF ist zugelassen» (SSK-Regelwerk, Stand 31.03.2026); in Obwalden blockiert ihr Fehlen die Einreichung (18.02.2026).

Quellen

  • Kantonales Steueramt Zürich — Wegleitung 505 zur Steuererklärung 2025 für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, ausgegeben 18.11.2025 (Abschnitte Rechnungslegungsrecht, Jahresrechnung, Zu A. Reingewinn, Zu C. Eigenkapital, Beilagen; Formular 500 Seiten 1 und 4).
  • Kantonales Steueramt Zürich — Wegleitung 505 zur Steuererklärung 2024, ausgegeben 30.10.2024 (Vergleichsausgabe für den Wortlaut «die gedruckten Jahresberichte»).
  • Kanton Zürich — Fragen und Antworten zu ZHcorporateTax, 08.09.2025, zur Informationsveranstaltung vom 25.08.2025.
  • Kanton Zürich — Folien der Informationsveranstaltung ZHcorporateTax, 25.08.2025 (Bestand juristischer Personen; Ablauf der Live-Demonstration).
  • Kanton Zürich — Hilfe-Center ZHcorporateTax, Artikel «Pflichtbelege Jahresrechnung» (erstellt 30.05.2025, bearbeitet 23.07.2025) und «Verwaltungsorgane / Geschäftsleitung» (bearbeitet 17.09.2025).
  • Kanton Zürich — Steuererklärung für juristische Personen, Website, abgerufen 04.08.2026.
  • Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung (LS 631.121) vom 18.10.2011, Fassung Nachtrag 129 per 1.7.2025, §§ 1, 8, 10.
  • Kanton Obwalden — Hilfe zur Online-Steuererklärung für juristische Personen, 18.02.2026, sowie die kantonale Publikationsseite, abgerufen 04.08.2026.
  • Kanton Appenzell Ausserrhoden — Anleitung für juristische Personen, Steuerperiode 2025, 16.01.2026.
  • Schweizerische Steuerkonferenz — Regelwerk zur Online-Steuerdeklarationslösung für juristische Personen, Standard eCH-0276 Version 2.0.0, Stand 31.03.2026.
  • Verein eCH — eCH-0276 «E-Bilanz und E-Tax JP» Version 1.0.0, Status Genehmigt, Ausgabedatum 19.11.2024, Beschluss 02.12.2024, Publikation 05.12.2024, mit dem Feldkatalog der Deklaration juristischer Personen.
  • Verein eCH — eCH-0276 Version 2.0.0, Status Entwurf, Hauptdokument 03.07.2026, Beilagen-Mapping 23.06.2026, publiziert 23.07.2026, Konsultation bis 03.09.2026. Nicht verbindlich.
  • XBRL Switzerland — CH-Taxonomie, Referenz-Linkbase, Datenstand 23.06.2024; Konzeptliste zur CH Taxonomie 2025 aus der Informationsdatei vom 04.09.2025; technische Dokumentation zur CH Taxonomie 2025; Seite «Taxonomie Schweiz (OR)», abgerufen 04.08.2026.
  • Steueramt des Kantons Solothurn — Protokoll der Sitzung mit EXPERTsuisse und TREUHAND|SUISSE vom 25.11.2025, Traktandum 8: «Der Standard «eCH-0276» wurde per 01. Januar 2025 in Kraft gesetzt.»
  • Gesetzestext: Obligationenrecht, Art. 957–963b OR (SR 220), insbesondere Art. 957a, 958, 958a, 958c, 958d, 959a, 959b, 959c, 960b, 960f und 961a sowie Art. 727 und 727a OR. Der Gesetzestext gehört nicht zu den oben ausgewerteten Behörden- und Standarddokumenten; Artikelangaben folgen der Zitierweise der Wegleitung 505.

Stand dieser Seite: 05.08.2026.

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Häufige Fragen

Woraus besteht die Jahresrechnung nach OR?

Aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang (Art. 958 Abs. 2 OR). Die Mindestgliederungen stehen in Art. 959a OR für die Bilanz und Art. 959b OR für die Erfolgsrechnung, die Anhangsangaben in Art. 959c OR. Für die Gewinnsteuer ist genau diese Jahresrechnung der Ausgangspunkt.

Muss auch eine inaktive Gesellschaft eine Jahresrechnung erstellen?

Ja. Das Hilfe-Center zu ZHcorporateTax hält im Artikel «Pflichtbelege Jahresrechnung» (bearbeitet 23.07.2025) fest: «HINWEIS: Auch inaktive Gesellschaften müssen jeweils eine Jahresrechnung erstellen und diese der Steuererklärung beilegen.» Die Wegleitung 505 verlangt zudem in jedem Kalenderjahr einen Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung; eine Ausnahme gilt nur für das Gründungsjahr.

Reicht auf der Jahresrechnung eine digitale Unterschrift?

Der Kanton Zürich hat das in den «Fragen und Antworten zu ZHcorporateTax» vom 08.09.2025 beantwortet: «Gemäss OR muss die Jahresrechnung unterschrieben werden. Dabei kann anstelle der handschriftlichen eine geeignete digitale Unterschrift zum Einsatz kommen.» Für die Steuererklärung selbst gilt in Zürich online etwas anderes: Dort ist die Unterschrift nicht nötig, an ihre Stelle tritt eine elektronische Bestätigung. Die Jahresrechnung dagegen bleibt auf beiden Wegen unterschriftspflichtig.

In welchem Format geht die Jahresrechnung ans Steueramt?

Als PDF. Das Regelwerk der Schweizerischen Steuerkonferenz zu eCH-0276 sagt zur Position G0505 «Die Jahresrechnung muss als PDF übermittelt werden» und für Beilagen allgemein «nur PDF ist zugelassen» (Stand 31.03.2026). Im Kanton Obwalden blockiert ihr Fehlen die Einreichung: «Ohne Jahresrechnung kann die Steuererklärung nicht eingereicht werden.» (18.02.2026).

Ersetzt die E-Bilanz die unterzeichnete Jahresrechnung?

Nein. Die E-Bilanz entsteht neben dem unterzeichneten PDF, nicht an dessen Stelle — die unterzeichnete Jahresrechnung lädt die steuerpflichtige Person oder ihre Treuhand im Portal weiterhin als Beilage hoch. Der Entwurf zur Version 2.0.0 von eCH-0276 führt ein Feld «Erfassungsart der Jahresrechnung» ein (Position Z1600); sein Wert 3 lautet: «Die Jahresrechnung wurde in der Deklarationslösung nicht erfasst. Sie liegt lediglich als Beilage (PDF) vor.» Der Entwurf steht bis 03.09.2026 in öffentlicher Konsultation und kann sich noch ändern.