Bestandsaufnahme zur maschinenlesbaren Jahresrechnung in der Schweiz · 255 öffentliche Dokumente, jede Angabe mit Quelle und Datum

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Kanton Zürich: was sich geändert hat — und was nicht

Aktualisiert: August 2026 · 11 Min. Lesezeit · eBilanz Fabrik — Information, keine Steuerberatung

Seit Mitte August 2025 können juristische Personen im Kanton Zürich ihre Steuererklärung in der Onlineapplikation ZHcorporateTax erfassen und «ohne Papier an das Steueramt übermitteln» — so die Medienmitteilung der Finanzdirektion vom 18.07.2025. Geändert hat sich der Weg, nicht die Pflicht: § 1 Abs. 3 der Verordnung LS 631.121 (Fassung gemäss Vfg. vom 13. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025) hält unverändert fest, dass die Steuererklärung «auch in Papierform eingereicht werden» kann. Diese Seite ist Information — weder Steuerberatung noch Rechtsberatung.

Was im August 2025 startete

Die Finanzdirektion begründet den Schritt mit Volumen. In der Medienmitteilung vom 18.07.2025 heisst es: «Im Jahr 2024 waren im Kanton Zürich rund 97'000 juristische Personen (grösstenteils Aktiengesellschaften und GmbHs) steuerpflichtig – rund 16 Prozent mehr als noch fünf Jahre zuvor.» Beschafft wurde die Lösung nach derselben Quelle «im Sommer 2024 in einer Submission» als «Standardsoftware für eine Online-Steuerdeklaration […], die auch in anderen Kantonen genutzt werden kann». Erfassbar war ab Start bereits die Steuererklärung 2024; zum Postweg heisst es knapp: «Die Einreichung via Post entfällt.»

Die Ringler Informatik AG hatte am 13.11.2024 in einer eigenen Mitteilung geschrieben, sie habe «den Zuschlag für die Entwicklung und Bereitstellung einer modernen Online-Steuerdeklarationslösung für juristische Personen (JP) im Kanton Zürich erhalten» — vorbehältlich «der Genehmigung durch den Regierungsrat». Zum Ausblick heisst es dort: «Ein besonderer Bestandteil der neuen Lösung ist die Integration der E-Bilanz für juristische Personen. Diese Funktion ermöglicht es, die Daten direkt aus der elektronischen Buchführung im XBRL-Format in die Steuerdeklaration zu importieren.»

An der Infoveranstaltung vom 25.08.2025 beschrieb das Steueramt die Lösung auf Folie 2 als «Statt Papierformulare vollständige Online-Lösung inkl. Beilagen · Digitale Einreichung ohne Unterschrift · Geeignet für alle Unternehmen, insbesondere KMU». Folie 4 nennt die Verteilung der JP: «AG 46%», «GmbH 48%», «Genossenschaften 1%», «Vereine, Stiftungen & übrige JP 5%». Folie 8 zieht die Supportgrenze: technische Fragen an die Helpdesk-Hotline, fachliche Fragen dagegen «Über Ihren Steuerberater, Treuhänder oder Vertreter».

Die Rechtsgrundlage: Verordnung LS 631.121

Die Verordnung datiert vom 18. Oktober 2011. Geltende Fassung ist Nachtrag 129; die zhlex-Historie führt die Vorgängerfassung 111 als «in Kraft bis 01.07.2025» (Abruf 04.08.2026). Den Umfang der Revision zeigen die Fussnoten: Fussnote 7 («Fassung gemäss Vfg. vom 13. Mai 2025 [OS 80, 149; ABl 2025-05-23] […] In Kraft seit 1. Juli 2025») steht bei den §§ 1–5 und 7–12; § 14 wurde durch dieselbe Verfügung aufgehoben.

§ 1 — Applikation ja, Zwang nein

Abs. 2: «Mit diesen Applikationen kann die Steuererklärung gemäss den Vorgaben dieser Verordnung rechtsgültig elektronisch eingereicht werden.» Abs. 3: «Die Steuererklärung kann auch in Papierform eingereicht werden. Diese Verordnung regelt nur die elektronische Einreichung.»

§§ 8 und 9 — Bestätigung statt Unterschrift, Berichtigung ohne Fristangabe

Nach § 8 Abs. 1 gilt die Steuererklärung als eingereicht, wenn die steuerpflichtige Person sie übermittelt «und dabei elektronisch bestätigt hat, dass die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt ist». Abs. 3: «Juristische Personen führen in der Bestätigung die natürlichen Personen auf, welche die Bestätigung für die juristische Person abgeben.» § 9 erlaubt danach, «eine berichtigte Steuererklärung [zu] eröffnen, ausfüllen und gemäss § 8 [zu] einreichen» — eine Frist nennt der Verordnungstext dafür nicht.

Im Fragen-und-Antworten-Dokument des Steueramts vom 08.09.2025 taucht dagegen eine Frist auf: «Ja, nach einer erneuten Einreichung innerhalb der 5-tägigen Frist startet diese neu.» Wofür diese fünf Tage laufen, definiert das Dokument nicht — und wir legen es nicht aus. Ringler Informatik AG dokumentiert im eigenen Helpdesk zum Kanton ZH für die Steuererklärung natürlicher Personen «Freigabe: Bei unterschriftsfreier Einreichung erfolgt die automatische Freigabe nach 5 Tagen» (Artikel «Online-Einreichung / Fristen einreichen», bearbeitet 03.07.2026). Ob es derselbe Mechanismus ist, sagt keine der beiden Quellen.

§§ 11 und 12 — Vertretung und Treuhänder-Register

§ 11 Abs. 1: Bevollmächtigung erfolgt «durch Übergabe der Zugangsdaten»; nach Abs. 2 widerruft man sie, indem man «einen neuen Zugangscode verlangt», der «per Post» zugestellt wird. § 12 regelt das Treuhänder-Register: Antrag «über die Transaktionsplattform ZHservices»; das Register «ist nicht öffentlich» und die Aufnahme darf Dritten «in anderer werbewirksamer Form nicht bekannt gegeben werden» (Abs. 4).

Was die Wegleitung 505 für die Steuerperiode 2025 sagt — und was sie nicht sagt

Die Wegleitung zur Steuererklärung für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 2025 (Impressum «StA 505 (2025) 12.25», PDF-Erstellungsdatum 18.11.2025) führt erstmals ein Kapitel «Was ist neu in der Steuerperiode 2025?» — die Ausgabe 2024 (PDF-Datum 30.10.2024) hat kein solches Kapitel. Erster Eintrag: «Seit August 2025 steht auch für juristische Personen eine benutzerfreundliche, effiziente und sichere Online-Deklarationslösung zur Verfügung. Sie ermöglicht eine vollständig digitale und unterschriftsfreie Einreichung.»

Drei Einreichungswege, nicht zwei

Die Wegleitung 505 (2025) nennt sie in dieser Reihenfolge: «Wir empfehlen Ihnen, die Steuererklärung inklusive Beilagen online einzureichen.» — «Falls Sie die Steuererklärung in Papierform einreichen möchten […]: Die Papier-Steuererklärung muss weiterhin unterzeichnet werden […]» — «Möglich ist auch, EDV-mässig mit Produkten privater Anbieter erstellte Steuererklärungen einzureichen.»

Zur Frist: «Die Steuererklärung ist bis am 30. September des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahres einzureichen»; «Arbeitsüberlastung oder fehlende Unterlagen» gelten nicht als wichtige Gründe (beides Wegleitung 505, 2025). Die Erstreckung bis 30. November steht nicht in der Wegleitung, sondern auf zh.ch — samt dem Satz: «Eine Fristverlängerung über den 30. November hinaus müssen Sie per Post beantragen» («Steuererklärung für Unternehmen», Abruf 04.08.2026).

Wegleitung 2024 gegenüber Wegleitung 2025

PunktWegleitung 505, StP 2024 (30.10.2024)Wegleitung 505, StP 2025 (18.11.2025)
Kapitel «Was ist neu»nicht vorhandenvorhanden, erster Eintrag ZHcorporateTax
Wo die Frist steht«auf der Vorderseite des Steuererklärungsformulars aufgeführt»«bis am 30. September des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahres»
Versandadresse Papier«Bändliweg 21, 8090 Zürich»«Postfach, 8090 Zürich»
Formularbezug«fehlende Formulare […] erhältlich»Satz entfällt; nur noch Download
Originalformular bei PC-Erstellung«Bitte reichen Sie stets das Originalformular […] ein.»Satz ersatzlos gestrichen
Telefon Fristerstreckung043 259 50 10043 259 10 10
Nennungen «ZHcorporateTax»07

Die materielle Frist ist unverändert; geändert hat sich, wo sie publiziert wird — auf dem Formular, das der Kanton nicht mehr verschickt, stand sie zuletzt für die StP 2024. Zur Versandadresse bleibt ein Widerspruch stehen: Die Wegleitung 2025 nennt «Postfach», die Papieranleitung auf zh.ch nennt «Bändliweg 21» (beide Abruf 04.08.2026). Wir lösen ihn nicht auf.

Ein Merkblatt von 2005, das die Wegleitung 2025 weiterhin zitiert

Der dritte Einreichungsweg verweist auf ZStB 109c.3, «Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur Erstellung der Steuererklärung mit elektronischen Hilfsmitteln (PC)», Erlassdatum 15. November 2005, gültig ab 1. Januar 2006. Für juristische Personen verlangt es in Rz. 11: «Im Original einzureichen sind die vorbeschrifteten amtlichen Steuererklärungsformulare.» Rz. 6 lit. g: «Immer einzureichen ist das Barcode-Blatt […] in Form eines elektronisch lesbaren 2D-Barcodes.» Rz. 2 hält zudem fest, «dass diese Programme durch das kantonale Steueramt nicht geprüft (homologiert) werden».

Daneben steht die Mitteilung auf zh.ch, wonach «ab dem Steuerjahr 2025 keine Steuerformulare mehr per Post» versandt werden — und der Umstand, dass die Wegleitung 2025 den Satz über das stets einzureichende Originalformular gestrichen hat. Beide Texte sind aktuell publiziert. Wir lösen den Widerspruch nicht auf: Wir haben im Kanton Zürich keine Papiererklärung mit privater Software eingereicht.

Was weiterhin auf Papier läuft oder Beilage bleibt

GegenstandStatusBeleg
Versand der Steuerformulareentfällt«ab dem Steuerjahr 2025 keine Steuerformulare mehr per Post» — zh.ch, 04.08.2026
ZugangscodePapier, zwingend«Aus Datenschutzgründen muss der Zugangscode per Post verschickt werden.» — zh.ch, 04.08.2026
Zugangscodeschreiben, ErstversandPapier, B-Post«innert 2-6 Tagen garantierte» Zustellung — Q&A, 08.09.2025
Verfügungen, Auflagen, RechnungenPapier«werden nach wie vor per Post zugestellt» — Q&A, 08.09.2025
JahresrechnungBeilage, unterzeichnet«Gemäss OR muss die Jahresrechnung unterschrieben werden.» — Q&A, 08.09.2025
Generalvollmacht / WiderrufBeilage mit Unterschrift«handschriftlich unterzeichnete Vollmacht für den neuen Vertreter oder ein Widerruf» — Hilfecenter «Rückfragen und Vertretung», 08.06.2026
Spezialvertreter für eine Periodekeine Vollmacht nötig«Es muss keine zusätzliche Vollmacht eingereicht werden.» — ebd., 08.06.2026
Fristerstreckung über den 30. November hinausPapier«müssen Sie per Post beantragen» — zh.ch, 04.08.2026
Steuererklärung per E-Mailunzulässig«nicht zulässig und werden nicht bearbeitet» (Verweis auf ZStB Nr. 109c.4) — zh.ch, 04.08.2026
Ergänzende Formulare (530, 531, 520, 19, 541–546, 551, 570)PapierbeilageRandtitel «Ergänzende Formulare bei Einreichung der Steuererklärung in Papierform» — Wegleitung 505, 2025
Sammel-Download nach Einreichungnicht verfügbar«besteht (noch) nicht» — Q&A, 08.09.2025

Der Beilagenkatalog bleibt unverändert: Die Wegleitung 505 (2025) verlangt «unterzeichnete Ausfertigungen der Beschlüsse ihrer General- bzw. Gesellschafterversammlung über die Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung» sowie die Jahresrechnung einschliesslich Anhang gemäss Art. 959c OR. Das Hilfecenter ergänzt: «Auch inaktive Gesellschaften müssen jeweils eine Jahresrechnung erstellen und diese der Steuererklärung beilegen» (Artikel «Pflichtbelege Jahresrechnung», 08.06.2026).

Eine Pflicht zur elektronischen Einreichung gibt es nicht

Vier unabhängige Belege, Stand 04.08.2026: die Verordnung (§ 1 Abs. 3); die Wegleitung 505 für StP 2025 («Wir empfehlen Ihnen…» / «Falls Sie … in Papierform einreichen möchten»); zh.ch («Wir empfehlen Ihnen die Steuererklärung online einzureichen. Das hat folgende Vorteile für Sie», gefolgt von einer Vorteilsliste); und der Umstand, dass die Formulare für 2023, 2024, 2025 sowie unterjährig 2026 weiterhin zum Download bereitstehen.

Andere Kantone handhaben das anders. Ringler Informatik AG beschreibt im eigenen Helpdesk (Artikel «Online-Einreichung / Fristen einreichen», bearbeitet 03.07.2026) die Lage für in Dr. Tax erstellte Steuererklärungen juristischer Personen so:

KantonZitat aus dem Helpdesk, Stand 03.07.2026
ZH«Es ist derzeit keine elektronische Einreichung möglich.» — für natürliche Personen dagegen: «Voraussetzung […] ist ein Konto im Treuhänder-Register des Steueramts.»
AG«unterschriftsfrei (ohne Freigabequittung). Korrekturen: Innerhalb von 48 Stunden […] Kollektivgesellschaften können nicht übermittelt werden.»
GL«Es ist ausschliesslich eine Online-Einreichung möglich. Belege müssen zwingend online eingereicht werden.»
SG«Unterschriftsfrei oder mit optionaler Freigabequittung (einzureichen per Post).»
TI«Nur online unterschriftsfrei möglich.»
OWÜberschrift «Steuererklärung NP/JP (obligatorisch)»

Die E-Bilanz: angekündigt, nicht dokumentiert

Folie 3 der Infoveranstaltung vom 25.08.2025 führt als Merkmal auf: «Einhalten der neuen Standards für die E-Bilanz (eCH-0276 und XBRL CH-Taxonomie)». Folie 6 trägt den Titel «E-Bilanz ab Steuerperiode 2025» und beschriftet den Datenfluss «Buchhaltungssystem — Export — E-Bilanz (XBRL, CH-Taxonomie) — Import — ZHcorporateTax»; eCH-0276 kommt auf dieser Folie nicht vor. Folie 5 formuliert zurückhaltend: «ZHcorporateTax bereit für die neue E-Bilanz».

Die Medienmitteilung vom 18.07.2025 knüpft den Termin an eine Bedingung, nicht an ein Datum: «Die Onlineapplikation ist technisch bereit für die E-Bilanz […]. Dies wird dann für die nächste Steuerperiode möglich sein, wenn die nötigen Datenstandards auch in den Buchhaltungssystemen der Unternehmen eingebaut sind.» Zur Drittsoftware heisst es im Q&A vom 08.09.2025: «Die Umsetzung wird nach einer ersten Betriebsphase von ZHcorporateTax in einem separaten Vorhaben angegangen. Ob die Anbindung von Drittanwendungen über die bestehende ZHservices-Schnittstelle […] erfolgen wird oder nicht, ist noch nicht klar.» Als eigene Beobachtungspunkte nennt dasselbe Dokument «swissdec, deren Ziel der Aufbau einer gesamtschweizerischen Distributionsplattform ist» sowie «Zürikonto, insbesondere in Bezug auf eine Kontofunktionalität für Unternehmen».

Daneben steht der Befund aus den Referenztexten. Wortgenaue Zählung (Wortgrenzen-Treffer, Gross-/Kleinschreibung ignoriert); die 70 Hilfecenter-Artikel wurden am 04.08.2026 über die öffentliche Zendesk-Schnittstelle abgerufen, jüngster Bearbeitungsstand 22.07.2026:

BegriffWegleitung 505 (StP 2024)Wegleitung 505 (StP 2025)Hilfecenter, alle 70 Artikel
ZHcorporateTax0758
E-Bilanz000
XBRL000
eCH bzw. eCH-0276000
Taxonomie000
Schnittstelle, XML, CSV, API000

Der Methodenhinweis gehört dazu: Eine blosse Teilstring-Suche nach «ech» findet in beiden Wegleitungen je 197 Treffer — sämtlich innerhalb von «Rechnung», «Erfolgsrechnung» oder «Steuererklärung». Und der Hilfecenter-Artikel «Importieren und Exportieren» (aktualisiert 08.06.2026) beschreibt keinen Austauschstandard, sondern das Zurücklesen einer portaleigenen Datei: «Standardmässig sind die Dateien mit «com.riag.jp.zh20xx» erstellt.»

Fehlende Dokumentation ist kein Beweis für eine fehlende Funktion. Keine Quelle in unserem Bestand sagt, dass ZHcorporateTax eine eCH-0276-Datei entgegennimmt — und keine sagt, dass es sie ablehnt. Einen Import in ZHcorporateTax mit einem echten kantonalen Zugang haben wir bisher nicht gesehen.

Kurz zusammengefasst

  • ZHcorporateTax ist seit Mitte August 2025 verfügbar; die Medienmitteilung vom 18.07.2025 nennt rund 97'000 steuerpflichtige juristische Personen für 2024.
  • Verordnung LS 631.121, geändert am 13.05.2025, in Kraft seit 01.07.2025; § 1 Abs. 3: «Die Steuererklärung kann auch in Papierform eingereicht werden.» Eine Pflicht zur elektronischen Einreichung besteht nicht.
  • Die Wegleitung 505 für StP 2025 nennt drei Wege: online, Papier, oder «EDV-mässig mit Produkten privater Anbieter erstellte Steuererklärungen» nach ZStB 109c.3 — einem Merkblatt vom 15.11.2005.
  • Frist unverändert 30. September; neu ist, dass sie in der Wegleitung steht statt auf dem Formular, weil ab Steuerjahr 2025 keine Formulare mehr versandt werden.
  • Zugangscode, Verfügungen und Rechnungen laufen weiterhin per Post; Jahresrechnung und Generalvollmacht bleiben unterzeichnete Beilagen.
  • Folie 3 vom 25.08.2025 nennt eCH-0276 und XBRL CH-Taxonomie; Folie 6 zeigt den Import nur mit XBRL. In beiden Wegleitungen und in allen 70 Hilfecenter-Artikeln kommen beide Begriffe nicht vor.

Quellen

  • Kanton Zürich, Finanzdirektion, Medienmitteilung «Neue Online-Steuererklärung für Unternehmen», 18.07.2025.
  • Kanton Zürich, Steueramt, Folien der Infoveranstaltung zu ZHcorporateTax, 25.08.2025 (46 Seiten).
  • Kanton Zürich, Steueramt, «Fragen und Antworten — Online-Infoveranstaltung vom 25.08.2025», 08.09.2025 (5 Seiten); barrierefreie Zweitfassung vom 15.10.2025, inhaltlich identisch.
  • Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung, LS 631.121 / ZStB 109c.4, vom 18.10.2011, Nachtrag 129, Fassung gemäss Vfg. vom 13.05.2025 (OS 80, 149; ABl 2025-05-23), in Kraft seit 01.07.2025; zhlex-Eintrag, Publikationsdatum 01.07.2025.
  • Kanton Zürich, Steueramt, «Wegleitung zur Steuererklärung für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 2025», StA 505 (2025) 12.25, PDF-Datum 18.11.2025 — sowie die Ausgabe 2024, StA 505 (2024) 12.24, PDF-Datum 30.10.2024.
  • ZStB 109c.3, «Merkblatt des kantonalen Steueramtes zur Erstellung der Steuererklärung mit elektronischen Hilfsmitteln (PC)», Erlassdatum 15.11.2005, gültig ab 01.01.2006.
  • zh.ch, «Steuererklärung für Unternehmen» und «Auf ZHcorporateTax umsteigen», Abruf 04.08.2026.
  • ZHcorporateTax Hilfecenter, 70 Artikel, abgerufen über die öffentliche Zendesk-Schnittstelle am 04.08.2026; ältester Artikel erstellt 30.05.2025, jüngster Bearbeitungsstand 22.07.2026. Die HTML-Oberfläche des Hilfecenters beantwortet Nicht-Browser-Zugriffe mit HTTP 403.
  • Ringler Informatik AG, eigene Mitteilung zum Zuschlag des kantonalen Steueramts Zürich, 13.11.2024.
  • Ringler Informatik AG, Helpdesk-Artikel «Online-Einreichung / Fristen einreichen», erstellt 24.01.2017, zuletzt bearbeitet 03.07.2026.
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Häufige Fragen

Muss ich die Steuererklärung im Kanton Zürich jetzt elektronisch einreichen?

Nein. § 1 Abs. 3 der Verordnung LS 631.121 hält fest: «Die Steuererklärung kann auch in Papierform eingereicht werden.» Vier unabhängige Belege stützen das, Stand 04.08.2026: die Verordnung, die Wegleitung 505 für die Steuerperiode 2025, zh.ch und die weiterhin zum Download bereitstehenden Formulare. Geändert hat sich der Weg, nicht die Pflicht.

Bis wann muss die Steuererklärung für die Steuerperiode 2025 eingereicht werden?

Die Wegleitung 505 (2025) nennt: «Die Steuererklärung ist bis am 30. September des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahres einzureichen». Die materielle Frist ist unverändert; geändert hat sich, wo sie publiziert wird — auf dem Formular stand sie zuletzt für die Steuerperiode 2024. Die Erstreckung bis 30. November steht nicht in der Wegleitung, sondern auf zh.ch (Abruf 04.08.2026); darüber hinaus läuft der Antrag per Post.

Was läuft im Kanton Zürich weiterhin per Post?

Der Zugangscode: «Aus Datenschutzgründen muss der Zugangscode per Post verschickt werden.» (zh.ch, Abruf 04.08.2026). Verfügungen, Auflagen und Rechnungen «werden nach wie vor per Post zugestellt» (Fragen-und-Antworten-Dokument des Steueramts, 08.09.2025). Eine Fristerstreckung über den 30. November hinaus wird ebenfalls per Post beantragt.

Kann ich die E-Bilanz im XBRL-Format in ZHcorporateTax importieren?

Die Medienmitteilung vom 18.07.2025 knüpft den Termin an eine Bedingung, nicht an ein Datum: «Die Onlineapplikation ist technisch bereit für die E-Bilanz […]. Dies wird dann für die nächste Steuerperiode möglich sein, wenn die nötigen Datenstandards auch in den Buchhaltungssystemen der Unternehmen eingebaut sind.» In beiden Wegleitungen und in allen 70 Hilfecenter-Artikeln (Abruf 04.08.2026) kommen «E-Bilanz», «XBRL» und «eCH-0276» nicht vor. Keine Quelle in unserem Bestand sagt, dass ZHcorporateTax eine eCH-0276-Datei entgegennimmt — und keine sagt, dass es sie ablehnt.

Wie bevollmächtige ich einen Treuhänder für die Online-Einreichung?

Nach § 11 Abs. 1 der Verordnung LS 631.121 (in Kraft seit 01.07.2025) erfolgt die Bevollmächtigung «durch Übergabe der Zugangsdaten»; widerrufen wird sie, indem man «einen neuen Zugangscode verlangt», der «per Post» zugestellt wird. Für eine Generalvollmacht oder deren Widerruf nennt das Hilfecenter (08.06.2026) eine «handschriftlich unterzeichnete Vollmacht für den neuen Vertreter oder ein Widerruf» als Beilage mit Unterschrift. Für einen Spezialvertreter für eine Periode hält dasselbe Dokument fest: «Es muss keine zusätzliche Vollmacht eingereicht werden.»

Muss die Jahresrechnung unterschrieben beigelegt werden?

Das Fragen-und-Antworten-Dokument vom 08.09.2025 hält fest: «Gemäss OR muss die Jahresrechnung unterschrieben werden.» Die Wegleitung 505 (2025) verlangt zusätzlich unterzeichnete Ausfertigungen der Beschlüsse über die Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung sowie die Jahresrechnung einschliesslich Anhang gemäss Art. 959c OR. Das Hilfecenter ergänzt am 08.06.2026: «Auch inaktive Gesellschaften müssen jeweils eine Jahresrechnung erstellen und diese der Steuererklärung beilegen».