Bestandsaufnahme zur maschinenlesbaren Jahresrechnung in der Schweiz · 255 öffentliche Dokumente, jede Angabe mit Quelle und Datum

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Häufige Fragen zur elektronischen Einreichung im Kanton Zürich

Aktualisiert: August 2026 · 13 Min. Lesezeit · eBilanz Fabrik — Information, keine Steuerberatung

Nein, die elektronische Einreichung ist im Kanton Zürich nicht vorgeschrieben: § 1 Abs. 3 der Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung (LS/ZStB 631.121, Fassung gemäss Verfügung vom 13. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025) hält wörtlich fest, «die Steuererklärung kann auch in Papierform eingereicht werden». Pflicht ist die Einreichung, nicht der Kanal. Diese Seite trägt zusammen, was zürcherische und die Primärquellen dazu sagen — sie ist Information, keine Steuerberatung und keine Rechtsberatung.

Ist die elektronische Einreichung Pflicht?

Drei Quellen des Kantons sagen unabhängig voneinander Nein. Die Verordnung 631.121 regelt in § 1 Abs. 3 «nur die elektronische Einreichung» und lässt Papier ausdrücklich offen. Die Wegleitung 505 zur Steuererklärung 2025 für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (Kantonales Steueramt Zürich, 18. November 2025) formuliert eine Empfehlung, keine Anordnung: «Wir empfehlen Ihnen, die Steuererklärung inklusive Beilagen online einzureichen» — und nennt im selben Abschnitt die Postadresse für den Papierweg, mit dem Hinweis, «die Papier-Steuererklärung muss weiterhin unterzeichnet werden». Und im Hilfe-Center von ZHcorporateTax kommt das Wort «obligatorisch» in keinem der 70 Artikel vor (eigene Auszählung, Bestand vom 4. August 2026).

Pflicht ist etwas anderes, und dieselbe Wegleitung benennt es: «Zu beachten ist, dass aufgrund gesetzlicher Vorschrift in jedem Kalenderjahr ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt und eine Steuererklärung eingereicht werden muss.» Wer trotz Mahnung nicht einreicht, wird «nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt» und kann «mit Busse bis zu CHF 1'000, in schweren Fällen … bis zu CHF 10'000» belegt werden.

Zwei kantonale Sätze lesen sich anders. Die Medienmitteilung der Finanzdirektion vom 18. Juli 2025 schreibt: «Die Einreichung via Post entfällt.» Und der Hilfe-Center-Artikel «Zusammenfassung und Vorschau» (bearbeitet am 16. September 2025) warnt: «Die Dokumente können nur elektronisch eingereicht werden» — das gilt allerdings den Vorschau-PDF einer bereits im Portal begonnenen Erklärung. Beide stehen im Rang unter § 1 Abs. 3, und die Wegleitung nennt den Papierweg vier Monate nach der Medienmitteilung weiterhin. Nicht offen ist dagegen der E-Mail-Weg: «Per E-Mail eingereichte Steuererklärungen sind gemäss Zürcher Steuerbuch, Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung (ZStB Nr. 109c.4) nicht zulässig und werden nicht bearbeitet» (zh.ch, «Steuererklärung für Unternehmen», abgerufen am 4. August 2026).

Was nimmt das Portal heute entgegen?

Genau eine zürcherische Quelle nennt den Datenstandard beim Namen: Folie 3 der Infoveranstaltung des Kantonalen Steueramts vom 25. August 2025 führt unter den Merkmalen der Lösung auf, «Einhalten der neuen Standards für die E-Bilanz (eCH-0276 und XBRL CH-Taxonomie)». Folie 6 zeichnet den Weg als «Buchhaltungssystem → Export → E-Bilanz (XBRL, CH-Taxonomie) → Import XBRL → ZHcorporateTax», überschrieben mit «E-Bilanz ab Steuerperiode 2025».

Diese Jahreszahl hat der Kanton selbst an eine Bedingung geknüpft. Die Medienmitteilung vom 18. Juli 2025 nennt die Applikation «technisch bereit für die E-Bilanz» und fährt fort: «Dies wird dann für die nächste Steuerperiode möglich sein, wenn die nötigen Datenstandards auch in den Buchhaltungssystemen der Unternehmen eingebaut sind.» Zum Inhalt einer solchen Datei sagt das Dokument «Fragen & Antworten zu ZHcorporateTax» (Steueramt, 8. September 2025): «Die XBRL-Instanzdokumente für Steuerangelegenheiten liefern mehrheitlich Daten auf der Ebene von Kontogruppen», mit Kontosaldi dort, «wo es das automatische Ausfüllen der Steuererklärung erleichtert». Für Anhang und Gewinnverwendung bleibt dasselbe Dokument im Konjunktiv: «Gemäss aktuellem Informationsstand wird XBRL entsprechende Informationen enthalten», sonst seien «manuelle Eingaben … oder das Hochladen von zusätzlichen Beilagen möglich». Wir haben nie eine Datei in ein kantonales Portal importiert und können deshalb nicht sagen, wie sich ein solcher Import verhält.

Was das Hilfe-Center dokumentiert — und was nicht

Das Hilfe-Center zu ZHcorporateTax umfasst 70 Artikel in 3 Kategorien und 11 Sektionen; 41 davon liegen in einer einzigen Sektion («Steuererklärung ausfüllen»), zusammen ergeben alle Artikeltexte 44 Min. Lesezeit. Eine eigene Auszählung mit Wortgrenzen über Titel und Volltext aller 70 Artikel (Bestand vom 4. August 2026) ergibt: «XBRL» 0, «eCH-0276» 0, «E-Bilanz» 0, «Taxonomie» 0, «Instanzdokument» 0, «swissdec» 0, «Schnittstelle» 0, «Buchhaltung» 0. Angelegt wurden die Artikel zwischen dem 30. Mai und dem 22. August 2025; nur fünf der 70 wurden 2026 inhaltlich bearbeitet. Auch die Wegleitung 505 vom 18. November 2025 enthält null Treffer für «XBRL», «eCH-0276» und «E-Bilanz». Das ist keine Aussage darüber, was die Applikation kann — sondern darüber, was ihre Dokumentation beschreibt.

Der einzige Artikel, der von Dateien handelt, heisst «Importieren und Exportieren» (28. Juli 2025) und beschreibt den Rücktransport der portaleigenen Sicherung: «Wählen Sie in der Eingabemaske die gewünschte zip-Datei aus dem Explorer aus. Standardmässig sind die Dateien mit ‹com.riag.jp.zh20xx› erstellt.» Auch die neun Schritte der Live-Demo vom 25. August 2025 kennen keinen Datenimport; Schritt 2 lautet «Jahresrechnung hochladen via Webbrowser».

Kann mein Treuhänder für mich einreichen — und wie?

Ja — der Kanton beschreibt dafür drei Konstruktionen mit unterschiedlichen Folgen und Widerrufswegen.

KonstruktionWie sie entstehtWas sie bewirktWie sie endet
Vertreter für diese Steuererklärung (Spezialvertreter)Erfassung in der Erklärung; «es muss keine zusätzliche Vollmacht eingereicht werden» (Hilfe-Center «Rückfragen und Vertretung», 17.09.2025)Empfang von Auflagen und Veranlagungsverfügungen «für die jeweilige Steuerperiode»mit der Steuerperiode
Genereller Vertreterunterzeichnetes Formular «Vertretungsvollmacht für juristische Personen», elektronisch als Beilage zur Steuererklärung (ebd.)Empfang «jeglicher Korrespondenz»; ausserdem: «Auch die künftigen Zugangscodes für die elektronische Deklaration werden diesem Vertreter zugestellt»«bis zum schriftlichen Widerruf … oder bis zur Mandatsniederlegung»
Teilen der Erklärung im PortalEinladung per E-Mail; «der Empfänger hat die Freigabe mit dem per SMS erhaltenen Code zu bestätigen» (Hilfe-Center «Freigabe der Steuererklärung für weitere Nutzer», 16.09.2025)«gleichberechtigter Zugang» (zh.ch, abgerufen 04.08.2026); kein Rollenmodell«Teilen beenden» im Portal, jederzeit

Daneben steht der Weg über die Zugangsdaten: § 11 Abs. 1 der Verordnung 631.121 erlaubt, «Drittpersonen durch Übergabe der Zugangsdaten» zu bevollmächtigen; nach Abs. 2 erfolgt der Widerruf, indem man einen neuen Zugangscode verlangt, der «per Post an die im Steuerregister aufgeführte Adresse der steuerpflichtigen Person gesandt» wird. Wer nur eine Ansprechperson nennt, hat nichts davon: «Die Bezeichnung einer Person für Rückfragen begründet kein Vertretungsverhältnis» (Hilfe-Center, 17.09.2025). Und: «Beim Vorliegen einer registrierten, generellen Vollmacht wird das Schreiben an den Vertreter verschickt» (Steueramt, 8. September 2025).

Ein AGOV-Konto ist immer eine natürliche Person

An der Infoveranstaltung vom 25. August 2025 wurde gefragt, «wie ist der Zugriff via AGOV für das Treuhandunternehmen als Ganzes und nicht nur für den einzelnen Mitarbeiter möglich?»; das Fragen-und-Antworten-Dokument vom 8. September 2025 verweist dazu auf zwei andere Abschnitte. Die Antwort steht auf zh.ch (abgerufen am 4. August 2026): «Ein AGOV-Konto repräsentiert immer eine natürliche Person, die entweder für sich selbst oder im Auftrag handelt.» Ein Firmenkonto gibt es also nicht, abgestufte Rechte ebenso wenig — «ZHcorporateTax bietet kein Rollenmodell mit unterschiedlichen Berechtigungen an», und bei Kollektivunterschrift «kann immer nur eine Person die Einreichung vornehmen» (Steueramt, 8. September 2025).

Warum übermittelt keine Deklarationssoftware die Zürcher JP-Erklärung?

Die Verordnung 631.121 zieht die Decke ein: Nach § 1 Abs. 1 stellt das Steueramt «Applikationen» zur Verfügung, und nach Abs. 2 kann «mit diesen Applikationen» rechtsgültig elektronisch eingereicht werden. Der Kanton schreibt am 8. September 2025: «Zum jetzigen Zeitpunkt steht noch keine Anbindung an Dr. Tax zur Verfügung … Die Umsetzung wird nach einer ersten Betriebsphase von ZHcorporateTax in einem separaten Vorhaben angegangen. Ob die Anbindung von Drittanwendungen über die bestehende ZHservices-Schnittstelle (analog NP) erfolgen wird oder nicht, ist noch nicht klar.»

Aus der Gegenrichtung steht dasselbe. Im Helpdesk-Artikel «Online-Einreichung / Fristen einreichen» von Dr. Tax (zuletzt bearbeitet am 3. Juli 2026) heisst es zum Kanton Zürich: «Steuererklärung JP: Es ist derzeit keine elektronische Einreichung möglich.» Und im Artikel «Import von Steuererklärungen aus kantonalen Deklarationslösungen in Dr. Tax» (zuletzt bearbeitet am 18. Mai 2026) heisst es zu Zürich: «JP: Derzeit kein Import möglich.» Für natürliche Personen führt derselbe Artikel vom 3. Juli 2026 dagegen einen Weg auf, mit einer Zugangsbedingung: «Voraussetzung für die elektronische Einreichung ist ein Konto im Treuhänder-Register des Steueramts» — jenes Register nach § 12 der Verordnung, das für juristische Personen kein Gegenstück hat.

Was passiert mit der unterzeichneten Jahresrechnung?

Die Unterschrift unter der Erklärung ist seit 2021 weg, nicht erst seit 2025. Die Mitteilung des Steueramts vom 22. Februar 2021 zur Verordnungsänderung schreibt: «Bei der Online-Einreichung bestätigen die Steuerpflichtigen neu elektronisch, dass die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt ist. Diese elektronische Bestätigung ersetzt die bisherige Freigabequittung.» Juristische Personen führen darin nach § 8 Abs. 3 der Verordnung «die natürlichen Personen auf, welche die Bestätigung für die juristische Person abgeben».

Die Beilage bleibt unterschrieben. Auf die Frage, ob eine unsignierte PDF-Jahresrechnung genüge, antwortet das Steueramt am 8. September 2025: «Gemäss OR muss die Jahresrechnung unterschrieben werden. Dabei kann anstelle der handschriftlichen eine geeignete digitale Unterschrift zum Einsatz kommen.» Die Wegleitung 505 vom 18. November 2025 verlangt zusätzlich «unterzeichnete Ausfertigungen der Beschlüsse ihrer General- bzw. Gesellschafterversammlung über die Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung». Das Hilfe-Center («Pflichtbelege Jahresrechnung», 23. Juli 2025) ergänzt: «Auch inaktive Gesellschaften müssen jeweils eine Jahresrechnung erstellen und diese der Steuererklärung beilegen.»

Zwei Stellen, an denen etwas stillschweigend zurückbleibt

«Hochgeladene aber nicht verlinkte Belege werden dem Kantonalen Steueramt Zürich nicht übermittelt!», warnt der Artikel «Belegmanager» (16. September 2025) — nach «Meldungen» (17. September 2025) ist das aber nur eine Warnung, und «die Steuererklärung kann trotzdem eingereicht werden». Zweitens: «Daten werden nur in die Steuererklärung übertragen und übermittelt, wenn die Karte ‹aktiv› ist» («Karten aktivieren / deaktivieren», 17. Juli 2025). Eine Erklärung kann also durchgehen und dennoch einen Beleg und eine ganze Karte zurücklassen. Rückgängig geht das nicht: «Nach dem Einreichen lässt sich die Steuererklärung nicht mehr löschen» (17. September 2025).

Steuererklärung oder Jahresrechnung — wo verläuft die Grenze?

Die Jahresrechnung ist der Ausgangspunkt, die Steuererklärung die Überleitung. Die Wegleitung 505 vom 18. November 2025 sagt es in einem Satz: «Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung bildet die nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 957 ff. OR) erstellte Jahresrechnung.» Im Portal beginnt die Karte «Reingewinn» (Hilfe-Center, 24. Juli 2025) mit dem «Reingewinn bzw. Verlust gemäss der eingereichten Jahresrechnung» und listet danach fünfzehn Kategorien von Aufrechnungen und sieben von Abzügen auf — die ganze Distanz zwischen handelsrechtlichem und steuerbarem Ergebnis. Die Karte «Eigenkapital» (17. September 2025) bezieht die offenen Reserven auf die Bilanzpositionen «nach Gewinnverwendung». Dividenden, Tantiemen und Reservezuweisungen erfasst separat die Karte «Gewinnverwendung» — genau der Block, zu dem der Kanton am 8. September 2025 offenliess, ob die XBRL-Datei ihn mitbringt.

Was machen die anderen Kantone, und wann wird das obligatorisch?

Die folgende Tabelle gibt nur wieder, was Dr. Tax im eigenen Helpdesk am 3. Juli 2026 zu den 26 Kantonen schreibt — Zitate, keine Lagebeurteilung. Nach dieser Darstellung kann das Produkt in 14 Kantonen die Erklärung juristischer Personen elektronisch einreichen, in zwölf nicht (AI, AR, BE, BL, BS, FR, JU, SH, SZ, TG, VS, ZH).

KantonJuristische Personen, Wortlaut vom 03.07.2026Korrekturfenster, ebd.
ZH«Es ist derzeit keine elektronische Einreichung möglich.»
GE«Steuererklärung NP/JP (obligatorisch)»; «eine unterschrieben Freigabequittung ist erforderlich (einzureichen per Post)»
NW«Steuererklärung NP/JP (obligatorisch)»«Innerhalb von 72 Std.»; «maximal 4 Korrekturen möglich»
OW«Steuererklärung NP/JP (obligatorisch)»«Innerhalb von 72 Stunden»
GL«Es ist ausschliesslich eine Online-Einreichung möglich. Belege müssen zwingend online eingereicht werden»«Innerhalb von 120 Std.»
TI«Nur online unterschriftsfrei möglich.»«Keine Korrekturen möglich.»
AG«unterschriftsfrei (ohne Freigabequittung)»; «Kollektivgesellschaften können nicht übermittelt werden»«Innerhalb von 48 Stunden»
AR«Derzeit ist noch keine elektronische Einreichung möglich (Voraussichtlich ab 2026).»

Ein Kanton hat sich öffentlich auf den Standard festgelegt. Der Kanton Obwalden schreibt in seiner Publikation Nr. 31444 vom 18. Februar 2026: «Ab der Steuerperiode 2025 setzen wir neu auf den schweizweit gültigen Übermittlungsstandard eCH-0276 für Deklarationen von juristischen Personen.» Sein Hilfedokument vom selben Datum beschreibt den Ablauf als Auswahl oder «Drag and Drop» der E-Bilanz und hält fest: «Die Jahresrechnung muss zwingend angefügt werden.»

Ein Datum, ab dem die elektronische Einreichung in Zürich verbindlich würde, nennt keine der ausgewerteten Quellen. Die Jahreszahlen «2025», «2026» und «2027» kommen in keinem der 70 Hilfe-Center-Artikel vor; die einzige zürcherische Vorwärtsaussage bleibt die Bedingung aus der Medienmitteilung vom 18. Juli 2025. Nach Angaben von swissdec auf der eigenen Programmseite swissdec.ch/ebilanz-info befindet sich das eBilanz-Programm in einer Pilotphase, mit produktivem Betrieb ab 2027 — swissdecs Aussage über das eigene Programm, nicht unsere über den Kanton. Auch der Standard bewegt sich noch: eCH-0276 V1.0.0 trägt auf der eCH-Seite den Status «Genehmigt» mit Datum 5. Dezember 2024, während V2.0.0 mit Publikationsdatum 23. Juli 2026 im Status «Entwurf» steht und um Kommentare «bis am 3. September 2026» bittet.

Eine Regel aus dem Regelwerk der Schweizerischen Steuerkonferenz, Beilage zu jenem Entwurf, lohnt die Aufmerksamkeit. Sie steht wortgleich in den Regelblöcken Aktiven, Passiven und Erfolgsrechnung: «Wird die E-Bilanz elektronisch übermittelt (Upload oder via Swissdec), können die Positionen nicht überschrieben werden.» Und: «Die E-Bilanz kann mehrmals eingelesen werden, allerdings wird immer nur der letzte Stand gespeichert. Die anderen werden verworfen.» Das ist eine Vorgabe an Deklarationslösungen, die den Standard umsetzen, und sie hängt an einem Entwurf — über das Verhalten von ZHcorporateTax sagt sie nichts, dazu hat der Kanton bisher nichts veröffentlicht. Wo sie umgesetzt wird, kehrt sie die übliche Erwartung um: Der Import ist dann die Festlegung, und der Korrekturweg führt zurück in die Buchhaltung.

Kurz zusammengefasst

  • Nicht Pflicht. § 1 Abs. 3 VO 631.121 (in Kraft seit 01.07.2025) lässt Papier offen; die Wegleitung 505 vom 18.11.2025 «empfiehlt» nur. Pflicht sind Abschluss und Einreichung, nicht der Kanal. Per E-Mail geht es nicht (zh.ch, 04.08.2026).
  • eCH-0276 nennt der Kanton genau einmal, auf Folie 3 vom 25.08.2025. In den 70 Hilfe-Center-Artikeln und in der Wegleitung 505 kommt der Begriff nicht vor, «XBRL» ebenso wenig.
  • Drei Vertretungsformen; nur beim Generellen Vertreter gehen künftige Zugangscodes an ihn (Hilfe-Center, 17.09.2025). Ein AGOV-Konto ist «immer eine natürliche Person» (zh.ch, 04.08.2026).
  • Keine Drittsoftware-Anbindung: «noch keine Anbindung an Dr. Tax» (Steueramt, 08.09.2025); «keine elektronische Einreichung möglich» und «kein Import möglich» (Dr. Tax Helpdesk, 03.07.2026 bzw. 18.05.2026).
  • Die Erklärung braucht keine Unterschrift (seit 2021), die Jahresrechnung und der GV-Beschluss schon (Steueramt 08.09.2025; Wegleitung 505, 18.11.2025).
  • Kein Stichtag für ein Obligatorium in einer der Quellen; «ab 2027» ist eine Aussage von swissdec über das eigene Programm.
  • Wir haben nie selbst eine Datei in ein kantonales Portal importiert. Wo diese Seite über Importe spricht, zitiert sie andere.

Quellen

  • Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung, LS/ZStB 631.121, vom 18. Oktober 2011, Fassung gemäss Verfügung vom 13. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (Nachtrag 129).
  • Kantonales Steueramt Zürich, «Fragen & Antworten zu ZHcorporateTax», zur Onlineveranstaltung vom 25. August 2025, datiert 8. September 2025, 7 Seiten.
  • Kantonales Steueramt Zürich, Folien der Infoveranstaltung ZHcorporateTax, 25. August 2025, 46 Folien.
  • Kantonales Steueramt Zürich, Wegleitung 505 zur Steuererklärung 2025 für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, ausgegeben 18. November 2025.
  • zh.ch, «Steuererklärung für Unternehmen», abgerufen am 4. August 2026.
  • zh.ch, «Auf die Online-Steuererklärung ZHcorporateTax umsteigen», abgerufen am 4. August 2026.
  • Finanzdirektion des Kantons Zürich, Medienmitteilung «Neue Online-Steuererklärung für Unternehmen», 18. Juli 2025.
  • Kantonales Steueramt Zürich, Mitteilung «Änderung der Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung», 22. Februar 2021.
  • Hilfe-Center ZHcorporateTax (zh-support.etax.ch), vollständiger Bestand von 70 Artikeln, abgezogen am 4. August 2026; angelegt 30. Mai bis 22. August 2025, letzte inhaltliche Bearbeitung 22. Juli 2026; eigene Auszählung über Titel und Volltext.
  • Zürcher Steuerbuch Nr. 109c.4, Verweiseintrag zur Verordnung 631.121, gültig ab 1. Januar 2021.
  • Dr. Tax Helpdesk, «Online-Einreichung / Fristen einreichen», zuletzt bearbeitet 3. Juli 2026.
  • Dr. Tax Helpdesk, «Import von Steuererklärungen aus kantonalen Deklarationslösungen in Dr. Tax», zuletzt bearbeitet 18. Mai 2026.
  • Kanton Obwalden, Publikation Nr. 31444 zur Online-Deklaration für juristische Personen, sowie das zugehörige Hilfedokument, beide 18. Februar 2026.
  • eCH-0276 «E-Bilanz und E-Tax JP» V1.0.0, Status «Genehmigt», 5. Dezember 2024; V2.0.0, Status «Entwurf», Publikationsdatum 23. Juli 2026, Kommentarfrist bis 3. September 2026, mit Beilage «Regelwerk SSK».
  • swissdec, Programmseite swissdec.ch/ebilanz-info (Pilotphase, produktiver Betrieb ab 2027 — Angabe von swissdec).

Diese Seite fasst öffentlich zugängliche Quellen zusammen; sie ersetzt weder eine steuerliche noch eine rechtliche Beratung.

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Häufige Fragen

Muss ich die Steuererklärung im Kanton Zürich elektronisch einreichen?

Nein. § 1 Abs. 3 der Verordnung 631.121, in Kraft seit 1. Juli 2025, hält fest, «die Steuererklärung kann auch in Papierform eingereicht werden». Die Wegleitung 505 vom 18. November 2025 formuliert eine Empfehlung — «Wir empfehlen Ihnen, die Steuererklärung inklusive Beilagen online einzureichen» — und nennt im selben Abschnitt die Postadresse für den Papierweg. Pflicht sind Abschluss und Einreichung, nicht der Kanal.

Kann mein Treuhänder die Steuererklärung für mich einreichen?

Ja — der Kanton beschreibt dafür drei Konstruktionen mit unterschiedlichen Folgen und Widerrufswegen: Vertreter für die jeweilige Steuerperiode, Genereller Vertreter über ein unterzeichnetes Formular, und das Teilen der Erklärung im Portal. Nur beim Generellen Vertreter gilt: «Auch die künftigen Zugangscodes für die elektronische Deklaration werden diesem Vertreter zugestellt» (Hilfe-Center, 17.09.2025). Eine blosse Ansprechperson reicht dafür nicht: «Die Bezeichnung einer Person für Rückfragen begründet kein Vertretungsverhältnis».

Kann ich die Zürcher JP-Steuererklärung aus Dr. Tax übermitteln?

Nach den hier zitierten Quellen nicht. Das Steueramt schreibt am 8. September 2025: «Zum jetzigen Zeitpunkt steht noch keine Anbindung an Dr. Tax zur Verfügung»; die Umsetzung werde nach einer ersten Betriebsphase von ZHcorporateTax in einem separaten Vorhaben angegangen. Der Dr.-Tax-Helpdesk hält am 3. Juli 2026 zu Zürich fest: «Steuererklärung JP: Es ist derzeit keine elektronische Einreichung möglich.», und am 18. Mai 2026 zum Import: «JP: Derzeit kein Import möglich.»

Muss die Jahresrechnung unterschrieben sein?

Ja. Das Steueramt antwortet am 8. September 2025: «Gemäss OR muss die Jahresrechnung unterschrieben werden. Dabei kann anstelle der handschriftlichen eine geeignete digitale Unterschrift zum Einsatz kommen.» Die Wegleitung 505 vom 18. November 2025 verlangt zusätzlich «unterzeichnete Ausfertigungen der Beschlüsse ihrer General- bzw. Gesellschafterversammlung über die Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung». Bei der Online-Einreichung trägt die Erklärung selbst seit 2021 keine Unterschrift mehr: «Diese elektronische Bestätigung ersetzt die bisherige Freigabequittung.» Für den Papierweg hält dieselbe Wegleitung fest, «die Papier-Steuererklärung muss weiterhin unterzeichnet werden».

Ab wann wird die elektronische Einreichung in Zürich obligatorisch?

Ein Datum, ab dem die elektronische Einreichung in Zürich verbindlich würde, nennt keine der ausgewerteten Quellen. Die Jahreszahlen «2025», «2026» und «2027» kommen in keinem der 70 Hilfe-Center-Artikel vor; die einzige zürcherische Vorwärtsaussage bleibt die Bedingung aus der Medienmitteilung vom 18. Juli 2025 — die E-Bilanz wird für die nächste Steuerperiode möglich, «wenn die nötigen Datenstandards auch in den Buchhaltungssystemen der Unternehmen eingebaut sind». Die Angabe «ab 2027» stammt von swissdec und betrifft das eigene Programm.