Schweizer Austauschformat eCH-0276 V1.0.0 · Frühzugang auf Anfrage — eBilanz Fabrik unterstützt derzeit ausschliesslich den Kanton Zürich und ist noch nicht freigeschaltet

Bestandsaufnahme · 5. August 2026

Zwei Standards, 26 Kantone

Die Schweiz hat das Format. Was sie nicht hat, ist der Weg — und der Engpass ist an keiner Stelle technisch. Eine Auswertung von 255 primären Dokumenten, mit elf datierten Prognosen.

30'292 Wörter14 Kapitel38 datierte Quellen11 Prognosen mit FalsifikatorKeine Steuerberatung

Die Schweiz hat das Format. Was sie nicht hat, ist der Weg — und der Engpass ist an keiner Stelle technisch. Eine Auswertung von 255 gecrawlten, prüfsummengesicherten Dateien — 331'014 Wörter Primärquelle — zu der Frage, warum die maschinenlesbare Jahresrechnung für juristische Personen an drei Toren steht, die jemand gesetzt hat und jemand wieder öffnen kann. Mit elf datierten Vorhersagen, jede mit Klasse, Note und Falsifikator.

Stand: 4. August 2026 · Alle Belege sind öffentlich, datiert und am Ende einzeln aufgeführt · Verfasst von eBilanz Fabrik, David Wirfs, Einzelunternehmen, Köln (Deutschland) · In der Schweiz ist von uns nichts zu kaufen


Die Quintessenz

Über die maschinenlesbare Jahresrechnung entscheidet in der Schweiz nicht das Format, sondern drei Tore, die jemand gesetzt hat und jemand öffnen kann: ein Login, das nur natürliche Personen kennt, ein Vertrag, den seine eigene Trägerin als noch zu schaffen bezeichnet, und eine Anleitung, die in 33'000 Wörtern kantonaler Dokumentation kein einziges Mal vorkommt.


Worum es geht — die Kurzfassung

Die falsche Adresse. Die Schweiz führt die maschinenlesbare Jahresrechnung für juristische Personen ein. Die öffentliche Debatte dreht sich um Formate und um den Föderalismus. Beides ist die falsche Adresse.

Zwei Spuren, nicht ein Format. Die swissdec-Transmitter-Spezifikation (Ausgabe 06.03.2026) beschreibt in ihrer Kommunikationsmatrix vier Zeilen: das ERP schickt XBRL in eine kantonseigene Deklarationslösung (DeclareRawBalanceSheet), die Deklarationslösung schickt eCH-0276 an Haupt- und Nebensteuerdomizile (DeclareBalanceSheet). Warum es zwei Formate gibt, steht nicht in der Prosa, sondern im Zustandsautomaten: die XBRL-Spur kennt einen Zustand CompletionReleaseMissing und ein Completion-Element, das einen Browser öffnet, damit ein Mensch ergänzt und freigibt. Die eCH-0276-Spur kennt beides nicht. XBRL sind rohe Zahlen in ein Formular, das ein Mensch noch fertigmachen muss — das Wort Raw steht im Operationsnamen. eCH-0276 ist die fertige Deklaration. Auf Programmebene sind es sogar drei Artefakte: der Umsetzungsplan der Digitalen Verwaltung Schweiz nennt zusätzlich eCH-0217 für die Mehrwertsteuer.

Drei Tore. (1) Der Vertrag: «Aus vertragsrechtlichen und statuarischen Gründen seitens Swissdec können aktuell nur kantonseigene Deklarationslösungen die E-Bilanz via Distributor elektronisch empfangen. Für die Anbindung von privaten Deklarationslösungen an den Distributor müssen zuerst die vertraglichen Grundlagen geschaffen werden.» Das Wort «zuerst» setzt ein «dann» voraus. (2) Die Zertifizierung: sechs von sieben Operationen der WSDL tragen den Vermerk «This operation must be signed by: ERP Certificate»; jede Nachricht trägt Herstellername und eine Zertifikatsnummer «wie auf dem physischen Zertifikat abgebildet» — ein Zulassungsregister pro Hersteller. (3) Die Identität: die Swissdec-Unternehmens-Authentifizierung stützt die Identität eines Unternehmens auf «eine bestehende Geschäftsbeziehung … zu einer Versicherung»; in Zürich repräsentiert ein AGOV-Konto «immer eine natürliche Person», und der Weg in den papierlosen Kanal führt durch einen Brief mit physischem Zugangscode.

Die Kantone. Aus der Kantonsmatrix eines Herstellers (Stand 03.07.2026), 26 von 26 Zeilen ausgezählt: JP-Übermittlung aus Drittsoftware möglich in 14 Kantonen, nicht möglich in 12 — darunter Zürich. Bei natürlichen Personen sind es 25 von 26. Die Lücke beträgt elf Kantone. In Genf ist die elektronische Einreichung seit 2020 obligatorisch, im Tessin seit dem 1.1.2024 per Gesetz (Art. 198 Abs. 2bis LT). Vier verschiedene Unterschriftsregimes, Korrekturfenster von null bis zehn Tagen.

Obwalden. Vier Steuerperioden Vorsprung — und die unterzeichnete PDF-Jahresrechnung ist nie verschwunden: «Ohne Jahresrechnung kann die Steuererklärung nicht eingereicht werden.» Die E-Bilanz füllt das Formular; sie ersetzt das Dokument nicht. Der Kanton mit dem Vorsprung hat den Weg, auf dem er den Vorsprung hatte, ab Steuerperiode 2025 verlassen.

Für Implementierende. Drei eCH-0276-Schemata sind gleichzeitig im Umlauf. Zwei davon tragen denselben Namensraum und dieselbe Schema-Versionsangabe version="0" und unterscheiden sich in 13 entfernten, 15 neuen Elementen — und in 88 stillen Datentypwechseln von xs:long nach xs:decimal. Das Element TestCase, das die Richtlinien zweimal verlangen, kommt in keinem der 35 mitgelieferten Schemata und in keinem der 11 Beispiele vor. Wir kennen diese Form von Loch: in Deutschland haben wir sechs Erklärungen verloren, weil ein fehlendes Testmerkmal nicht als Fehler galt.

Offenlegung. Wir sind ein deutsches Einzelunternehmen aus Köln. Wir haben nie eine Datei in ein kantonales Portal importiert und nie einen Aufruf an den Swissdec-Distributor gesendet, nicht einmal Ping. Unser eigener Generator besteht 42 von 42 Pfaden gegen das publizierte Schema, 40 von 42 gegen das swissdec-Schema und 39 von 42 gegen den V2.0.0-Entwurf. Diese Zahl steht hier, weil sie gegen uns spricht.


Inhalt

  1. Die These — und wie man sie widerlegt
  2. Zwei Spuren, drei Artefakte — und warum es zwei Formate gibt
  3. Drei Tore, nicht eines
  4. Zürich, gelesen als Norm — was in LS 631.121 wirklich steht
  5. Was «rechtsgültig» operativ heisst — die Identitätsschicht
  6. Die Nullzählung — was der Kanton seinen Steuerpflichtigen nicht sagt
  7. 26 Kantone — die Tabelle, und was sie über Zürich sagt
  8. Obwalden — vier Steuerperioden Vorsprung, und was sie nicht gekauft haben
  9. Der Föderalismus ist kleiner als sein Ruf — und grösser
  10. Ein Kapitel für Implementierende — die Drift, und das Loch, das wir kennen
  11. Die Aktiengesellschaft, die in der Taxonomie nicht vorkommt
  12. Was wir gebaut haben — und was es nicht kann
  13. Offenlegung — was wir nicht getan haben
  14. Prognosen — Klasse, Note, Falsifikator

· Quellen · Redaktioneller Hinweis


1 · Die These — und wie man sie widerlegt

Die Schweiz hat das Format. Was sie nicht hat, ist der Weg — und der Engpass ist an keiner Stelle technisch. Über die maschinenlesbare Jahresrechnung entscheiden heute drei Tore, die jemand gesetzt hat und die jemand wieder öffnen kann. Das erste ist ein Login: der Zugang zur Zürcher Online-Steuererklärung für juristische Personen läuft über AGOV, und der Kanton schreibt auf seiner eigenen Umstiegsseite, ein AGOV-Konto «repräsentiert immer eine natürliche Person, die entweder für sich selbst oder im Auftrag handelt». Das zweite ist ein Vertrag: die Trägerin des nationalen Übermittlungsnetzes hält in ihrer eigenen Spezifikation vom 06.03.2026 fest, dass «aus vertragsrechtlichen und statuarischen Gründen seitens Swissdec … aktuell nur kantonseigene Deklarationslösungen die E-Bilanz via Distributor elektronisch empfangen» können, und dass für private Lösungen «zuerst die vertraglichen Grundlagen geschaffen werden» müssen. Das dritte ist eine Anleitung, die es nicht gibt: in rund 33'000 Wörtern Zürcher Dokumentation, die sich an Steuerpflichtige und ihre Vertreter richtet — Wegleitung 505, siebzig Hilfe-Center-Artikel, fünf Portalseiten — kommen «E-Bilanz», «XBRL» und «eCH-0276» kein einziges Mal vor, und zwar für genau die Steuerperiode, für die der Kanton die E-Bilanz auf seiner eigenen Folie vom 25.08.2025 unter der Überschrift «E-Bilanz ab Steuerperiode 2025» angekündigt hat. Kein Login, kein Vertrag und keine fehlende Anleitung ist ein Datenformatproblem. Alle drei sind Entscheidungen.

Das ist die These dieses Textes, und sie wird in den folgenden Kapiteln durchargumentiert, nicht nur illustriert. Wer sie widerlegen will, muss eines von drei Dingen zeigen: dass die Identitätsschicht eine juristische Person kennt; dass die Vertragsgrundlage besteht; oder dass irgendwo eine Anleitung liegt, die wir übersehen haben. Alle drei Widerlegungen sind billig zu führen — sie brauchen ein Dokument, keine Debatte. Genau deshalb steht am Ende dieses Textes für jede Vorhersage ein Falsifikator mit Datum.

Was in diesem Text zählt

Jede Zahl in diesem Text ist nachrechenbar, und die Grundlage liegt offen. Der Korpus, aus dem hier gearbeitet wird, umfasst am 04.08.2026 255 Dateien, 91 MB, 331'014 Wörter extrahierten Text. Die Kommandos, mit denen das reproduziert wird, sind find . -type f | wc -l, du -sh und find . -name '*.txt' -exec cat {} + | wc -w. Die Dateiartenverteilung: 50 PDF · 53 XSD · 37 XML · 32 HTML · 8 XLSX · 7 JSON · 4 MD · 3 ZIP · 2 JS · 1 WSDL · 1 CSV, dazu 57 Textextrakte. Kantonale Verordnungen, Wegleitungen, Fragen-und-Antworten-Papiere, Folien einer Informationsveranstaltung, Sitzungsprotokolle eines zweiten Steueramts, der nationale Umsetzungsplan, die Transmitter-Spezifikation des Übermittlungsnetzes samt Schemata und SOAP-Beispielen, drei Fassungen desselben XML-Schemas, das Regelwerk der Schweizerischen Steuerkonferenz mit 1'432 Regelzeilen, die XBRL-Taxonomie mit ihren Linkbases, Herstellerdokumentationen und die ausgelieferten Frontends zweier kantonaler Portale.

Die erste Korrektur betrifft uns selbst. Unsere eigene Auftragsnotiz nennt «64 Artefakte / 338'469 Wörter». Beide Zahlen reproduzieren sich nicht. Sie werden hier nicht publiziert, und sie werden nicht stillschweigend ersetzt, sondern benannt: Ein Text, dessen ganze Autorität auf Zählen beruht, kann sich eine falsche Zahl im ersten Absatz nicht leisten — auch dann nicht, wenn sie aus dem eigenen Haus stammt.

Wie hier gezählt wird

Gezählt wird mit Wortgrenzen, nie mit Teilstrings. Die Regex, die jeder nachbauen kann, lautet:

(?<![A-Za-zÄÖÜäöü0-9])term(?![A-Za-zÄÖÜäöü0-9])

Warum das nicht Pedanterie ist, zeigt ein einziges Gegenbeispiel. Eine naive, nicht wortgrenzengenaue Suche nach ech findet im Obwaldner Handbuch zur E-Bilanz zehn Treffer. Alle zehn stecken in Jahresrechnung, Obligationenrecht, entsprechend. Wortgrenzengenau sind es null. Dieselbe Falle hat in unserer eigenen Arbeit schon dreimal zugeschlagen: USt steckt in must, trust und August; ERiC steckt in Berichtigung und Gerichtsstand. Wer mit Teilstrings zählt, publiziert Rauschen und nennt es Befund.

Und was ein Nullbefund ist, ist eng begrenzt: Eine Zählung schliesst nur aus, was sie geprüft hat. Wenn in diesem Text steht, dass ein Begriff nicht vorkommt, dann steht daneben, in welchen Dateien gesucht wurde, mit welcher Methode und an welchem Tag. Die Null bezieht sich auf diese Dateien und auf keine anderen. Sie sagt nichts über eine Seite, die nicht gecrawlt wurde, und nichts über ein Formular, dessen PDF-Text wir nicht extrahieren konnten. Wo wir etwas nicht geprüft haben, steht «ungeprüft» und nicht «null». Das ist ein Unterschied, der in dieser Debatte selten gemacht wird und der über die Belastbarkeit fast aller kursierenden Aussagen entscheidet.

Die Prognoseregel — hier deklariert, nicht am Schluss versteckt

Dieser Text macht Vorhersagen. Er bindet sich dabei an eine Regel, die vor der ersten Vorhersage offengelegt gehört, weil sie sonst nachträglich wie eine Ausrede wirkt.

Die Regel stammt aus einer Nachbewertung. Wir haben Leopold Aschenbrenners Situational Awareness fünfundzwanzig Monate nach Erscheinen gegen die tatsächliche Entwicklung ausgezählt: 2 HIT · 1 PARTIAL · 3 MISS · 3 TOO-EARLY. Die Verteilung ist aufschlussreicher als die Trefferquote. Die Treffer lagen dort, wo eine gemessene Grösse fortgeschrieben wurde. Die Fehlschläge und die verfrühten Aussagen lagen dort, wo ein Schwellenwert mit einem Datum verbunden wurde — «bis Jahr X ist Y erreicht». Die Lehre, in einem Satz: Inputs extrapolieren, Outcomes nicht.

Daraus folgen drei Deckel, die in diesem Text ausnahmslos gelten:

  • Eine Schwellenwert-nach-Datum-Aussage — «bis zum Datum D gilt Zustand Z» — erreicht höchstens die Note B, gleichgültig wie stark die Begründung ist. Argumentstärke hebt den Deckel nicht.
  • Eine Trendfortschreibung auf einem gemessenen Input — eine Reihe, die wir selbst ausgezählt haben und wieder auszählen können — kann die Note A erreichen.
  • Eine Kategorie-Verschwindens-Aussage — «X gibt es dann nicht mehr» — erreicht höchstens C, solange kein struktureller Forcing-Mechanismus benannt ist, der das Verschwinden erzwingt.

Jede Vorhersage in diesem Text trägt ihre Klasse, ihre Note und ihren Falsifikator mit Datum. Ohne diese drei Angaben steht hier keine Vorhersage. Das ist keine Koketterie mit der eigenen Unsicherheit — es ist die einzige Form, in der eine Prognose später überhaupt bewertet werden kann. Wer nur behauptet, kann nicht falsch liegen. Wer einen Falsifikator mitliefert, kann es.

Die Selbstbindung

Ein Satz, der in diesem Text mehrfach wiederkehrt und den man am besten hier zum ersten Mal liest: Wir haben nie eine Datei in ein kantonales Portal importiert. Nicht in Zürich, nicht in Obwalden, nirgends. Wir haben den Swissdec-Distributor nie aufgerufen, auch nicht mit Ping. Alles, was in diesem Text über die Funktionsweise der Schweizer Kanäle steht, ist aus publizierten Dokumenten, aus mitgelieferten XML-Schemata und aus öffentlich abrufbaren Konfigurationsdateien gelesen — nicht aus einem Test.

Diese Grenze zieht sich durch den ganzen Text. Wo die Dokumente schweigen — etwa darüber, welches Format die Obwaldner Importschaltfläche seit der Steuerperiode 2025 tatsächlich annimmt —, steht hier, dass die Dokumente schweigen. Es steht nicht die plausible Lesart. Das ist die unbequemere Variante, und sie ist die einzige, die trägt.

Zur Offenheit gehört auch die Herkunft. Wir sind ein deutsches Einzelunternehmen, ansässig in Köln, mit produktiver Erfahrung im deutschen E-Bilanz-Verfahren nach § 5b EStG. Wir haben keine Schweizer Gesellschaft, keine Schweizer Adresse, keine UID. In der Schweiz ist von uns nichts zu kaufen. Dieser Text ist kein Angebot; er ist die Auswertung eines Korpus, den wir für unsere eigene Frage zusammengetragen haben und dessen Befunde uns an mehreren Stellen im Weg stehen. Wo sie das tun, stehen sie trotzdem drin.

Die Zitierregel

Dieser Text hat eine Meinung, und er sagt sie. Er hat sie über die Lage: darüber, was die Dokumente bedeuten, was aus ihnen folgt, was als Nächstes geschieht und was sich ändern müsste. Diese Meinung wird nicht in eine neutrale Bestandsaufnahme verpackt.

Er hat keine Meinung über das Verhalten oder die Kompetenz einer benannten Stelle. Über eine benannte Behörde, einen benannten Verein, ein benanntes Unternehmen wird hier nichts behauptet, wofür nicht ein wörtliches Zitat dieser Stelle selbst danebensteht. Wo ein Befund unbequem ist, trägt ihn ein Zitat oder eine Zählung — nie eine Charakterisierung. Zitiert wird, nicht charakterisiert. Das ist zugleich die rechtlich saubere und die argumentativ stärkere Position: Ein Satz, den die betroffene Stelle selbst geschrieben hat, lässt sich schlechter bestreiten als eine Zuschreibung von aussen.

Zwei Beispiele dafür, wie das konkret aussieht, und beide tragen später eigene Kapitel. Erstens: Statt zu behaupten, ein Kanal für Drittsoftware sei politisch nicht gewollt, zitieren wir den Kanton Zürich vom 08.09.2025 — «Im Rahmen der Digitalisierung ist es dem Kantonalen Steueramt Zürich wichtig, dass die Unternehmen nicht nur über ZHcorporateTax, sondern auch über Anwendungen von Drittsoftwareherstellern ihre Steuererklärung elektronisch einreichen können. Die Umsetzung wird nach einer ersten Betriebsphase von ZHcorporateTax in einem separaten Vorhaben angegangen.» Der Wille steht im Dokument; was fehlt, ist ein Datum. Das ist ein präziserer und härterer Befund als jede Unterstellung. Zweitens: Statt aus einem Einzelfall auf eine Branche zu schliessen, zählen wir eine Herstellermatrix aus, die für jeden der 26 Kantone eine Zeile hat — 25 von 26 nehmen die Erklärung einer natürlichen Person maschinell aus einer Drittsoftware entgegen, 14 von 26 die einer juristischen. Der Vergleich innerhalb derselben Tabelle trägt die Aussage ohne jede Extrapolation.

Was dieser Text nicht behauptet

Der Föderalismus tritt in dieser Debatte regelmässig als Hauptangeklagter auf. Auf der Regelebene ist er kleiner als sein Ruf: Von den 1'432 Regelzeilen des Regelwerks der Schweizerischen Steuerkonferenz, Stand 31.03.2026, sind 1'390 gemeinsam und 42 kantonal, getragen von sechs Kantonen. Auf der Zustellebene ist er grösser: 25 von 26 gegenüber 14 von 26. Zürich gehört zu den zwölf Kantonen, in denen die Erklärung einer juristischen Person heute nicht aus einer Drittsoftware übermittelt werden kann. Zürich ist nicht früh. Zürich ist der grösste Kanton in der Gruppe, die spät ist.

Und noch eine Klarstellung zu den 42: Das Regelwerk hält fest, dass kantonale Abweichungen im Regelwerk aufgeführt werden sollen — nicht müssen. 42 ist damit eine Untergrenze der erfassten Abweichung, keine Messung der tatsächlichen. Zwanzig Kantone haben keine Regel eingetragen; das ist nicht dasselbe wie: zwanzig Kantone weichen nicht ab. Auch das ist eine Zählung, die nur ausschliesst, was sie geprüft hat.

Der Rest dieses Textes führt die drei Tore einzeln vor, mit den Dokumenten, die sie errichtet haben, und mit den Dokumenten, die sie wieder öffnen könnten. Am Ende stehen elf Vorhersagen, jede mit Klasse, Note und Falsifikator. Wer bis dorthin liest und findet, dass eine davon falsch ist, hat es leicht: Das prüfende Dokument ist jeweils benannt, und das Datum steht daneben.


2 · Zwei Spuren, drei Artefakte — und warum es zwei Formate gibt

Wer fragt, welches Format die Schweiz für die maschinenlesbare Jahresrechnung gewählt hat, stellt die falsche Frage. Die Architektur ist nicht ein Format für die Schweiz. Sie ist ein Netz mit zwei Spuren, die sich in fast jeder messbaren Eigenschaft unterscheiden: in der Zahl der Adressaten, in der Synchronität, im Zustandsautomaten und darin, ob am Ende noch ein Mensch etwas tun muss. Die Antwort auf die Frage «warum zwei Formate?» steht nicht in der Prosa der Spezifikation. Sie steht im Schema — und sie ist die beste verfügbare Erklärung des ganzen Programms.

Die Kommunikationsmatrix, vollständig

Die Grundlage ist Tabelle 2.1 der swissdec-Richtlinien, Ausgabe 06.03.2026, überschrieben «Kommunikationsmatrix über alle Geschäftsprozesse und Systeme». Sie hat vier Zeilen. In Darstellungen dieser Architektur — auch in einer früheren Fassung dieses Textes — erscheinen regelmässig drei.

Nr.VonNachOperationDatenformatBemerkung (wörtlich)
DISTRRIBUTOR[1] (sic)ERPSwissdecAdapterKapitel 6, DeclareRawBalanceSheetXBRL«Einreichen der eBilanz»
SwissdecAdapterKantonseigene DeklarationslösungXBRL«Der SwissdecAdapter leitet die Empfangen eBilnanz an die kantonseigene Deklartionslösung weiter» (sic)
DISTRRIBUTOR[3] (sic)Kantonseigene DeklarationslösungSwissdecAdapterKapitel 7, DeclareBalanceSheeteCH-0276«Die kantonseigene Deklarationslösung sendet den eCH-0276 via Distributor an Haupt- und Nebensteuerdomizile»
DISTRRIBUTOR[2] (sic)Private DeklarationslösungSwissdecAdapterKapitel 7, DeclareBalanceSheeteCH-0276«Die Deklarationslösung sendet den eCH-0276 via Distributor an Haupt- und Nebensteuerdomizile»

Vier Beobachtungen, die eine Dreizeilenfassung verliert. Erstens: die XBRL-Strecke sind zwei Sprünge, nicht einer. Vom ERP zum SwissdecAdapter, dann vom SwissdecAdapter in die kantonseigene Deklarationslösung. Zweitens: der zweite Sprung trägt weder Operation noch Nummer. Das ist kein Versehen, sondern die Konsequenz der Reichweitenklausel aus Kapitel 1 derselben Spezifikation: «Dieses Dokument behandelt die Schnittstelle zwischen Transmitter und Distributor, nicht aber jene zwischen Distributor und Endreceiver.» Die letzte Strecke in den Kanton hinein ist in der Spezifikation, die alles andere regelt, schlicht nicht geregelt. Drittens: die Nummerierung läuft [1], —, [3], [2]. Die private Spur trägt die tiefere Nummer und steht zuletzt. Wir sagen nicht, was das über die Entstehungsreihenfolge bedeutet; wir sagen, was gedruckt ist. Viertens: DISTRRIBUTOR ist in allen drei nummerierten Zeilen mit drei R geschrieben. Wir zitieren es sic, weil ein Tippfehler die zuverlässigste Signatur dafür ist, dass ein Zitat wörtlich ist.

Unmittelbar unter dieser Tabelle steht eine Anmerkung, die eine der vier Zeilen aussetzt. Sie ist Gegenstand des nächsten Kapitels. Für hier genügt: die Matrix enthält die Zeile, bevor irgendein Vertrag sie trägt.

Die Zeichnung sagt dasselbe deutlicher

Abbildung 2.1 «Prozessübersicht eBilanz» steht eine Seite vorher. Die Knoten, wörtlich in Diagrammreihenfolge: Unternehmen · Jahresende · Auflösung · Abschluss Bilanz aufbereiten · private Deklarationslösung? · NEIN / JA · Aufbereitung Daten XBRL · XBRL · Ex- / Import · Deklaration ergänzen · Zusätzliche Daten bereithalten · KSTV von 1 bis 26 · Backend sdA · Verteilung aufbereiten · Format? · XBRL / eCH0276 · KSTV Deklaration Lsg · Ergänzungen verarbeiten · Private Deklaration Lsg · eCH0276 · privat versenden · privat empfangen · Veranlagung durchführen · KSTV · DISTRIBUTOR[1] DISTRIBUTOR[2] DISTRIBUTOR[3]. Ein Knoten liest sich eCH076 — auch das sic.

Drei dieser Knoten sind Architektur, nicht Dekoration. private Deklarationslösung? ist eine Entscheidungsraute mit JA- und NEIN-Zweig: das Diagramm lässt der privaten Lösung nicht bloss Platz, es verzweigt an ihr. KSTV von 1 bis 26 ist eine Schwimmbahn: die sechsundzwanzig kantonalen Steuerverwaltungen stehen im Bild, nummeriert. Und Format? ist ein Router im Distributor-Backend mit zwei Ausgängen, XBRL und eCH0276. Der Distributor ist kein Rohr. Er ist eine Weiche, die nach Format sortiert.

Der Kern: eine Kardinalität gegen viele

Warum zwei Formate? Weil die beiden Spuren nicht dieselbe Frage beantworten. Das steht nicht in der Prosa, sondern in BalanceSheetDeclarationContainer.xsd (Version 1.0-20260306, Buildnumber ea2c41b842), und es steht dort in zwei Zeilen:

<xs:complexType name="DeclareRawBalanceSheetJobType">        <!-- XBRL -->
  <xs:element name="Addressee" type="ep:AddresseeJobType"/>              <!-- [1..1] -->

<xs:complexType name="DeclareBalanceSheetAddresseesType">    <!-- eCH-0276 -->
  <xs:element maxOccurs="unbounded" minOccurs="0"
              name="Addressee" type="ep:AddresseeJobType"/>              <!-- [0..unbounded] -->

Die XBRL-Spur kann genau einen Empfänger adressieren. Die eCH-0276-Spur beliebig viele. Das ist die Haupt-/Nebensteuerdomizil-Verteilung, ausgedrückt als Kardinalität. Die Zahlen gehen an einen Kanton; die Deklaration geht an alle Steuerdomizile. Beide mitgelieferten Beispiele bestätigen es in der Struktur: DeclareRawBalanceSheet.xml trägt <bsc:Job><bsc:Addressee …> ohne Hülle, DeclareBalanceSheet.xml trägt <bsc:Job><bsc:Addressees><bsc:Addressee …>. Der Adressat ist in beiden Fällen ein Kantonskürzel: <ep:AddresseeIdentification>BE</ep:AddresseeIdentification>.

Der Zustandsautomat, und das Wort Raw

Die zweite Zeile des Beweises sind die Zustände. Auch sie stehen im selben Schema, achtundzwanzig Zeilen auseinander:

DeclareRawBalanceSheetStateType   =  Accepted · CompletionReleaseMissing · Finished
DeclareBalanceSheetStateType      =  Accepted · Processing · Finished

Und die Falltypen unterscheiden sich entsprechend: DeclareRawBalanceSheetConsumerCaseType führt neben CaseContext und State ein optionales Completion vom Typ ep:CompletionType; DeclareBalanceSheetConsumerCaseType führt es nicht. ep:CompletionType trägt eine AccessInformationType mit {Url, ExpiryDate} und dazu Credentials {Key, Password}. Was damit geschieht, beschreibt §8.11, UC011 «Completion aufrufen», Auslöser: «Der Akteur möchte die übermittelte Meldung ergänzen und freigeben.» Standardablauf, Schritt 3, wörtlich: «Das Sendersystem öffnet ein Browserfenster mit der zusammengestellten URL.»

Damit lässt sich die Frage beantworten, an der die Prosa vorbeiredet:

Die XBRL-Spur endet nicht bei einer Einreichung. Ihr Zustandsautomat kennt einen Zustand namens CompletionReleaseMissing — die Freigabe fehlt. Danach öffnet die Software einen Browser, ein Mensch ergänzt, ein Mensch gibt frei. Die eCH-0276-Spur kennt diesen Zustand nicht und führt kein Completion-Element: die Deklaration ist vollständig, wenn sie abgeschickt wird.

XBRL sind rohe Zahlen in ein Formular, das ein Mensch noch fertigmacht. eCH-0276 ist eine fertige Deklaration an ein Steuerdomizil. **Das Wort Raw steht im Operationsnamen, und es ist tragend.**

Die Synchronität folgt daraus zwangsläufig. Kapitel 6 der Spezifikation überschreibt seinen Ablauf mit «Initiale synchrone Meldung», Kapitel 7 mit «Initiale asynchrone Meldung». Wer Zahlen in ein Formular schiebt, bekommt die Antwort sofort. Wer eine Deklaration einreicht, bekommt einen JobKey und muss wiederkommen — mit einer Untergrenze, §8.2.1.1: «Der Abstand zwischen den einzelnen automatisierten Abfragen muss jedoch mindestens zehn Sekunden betragen.»

Drei Artefakte, nicht zwei

Auf der Ebene der Gewinnsteuerdeklaration juristischer Personen sind es zwei Standards. Auf Programmebene sind es drei. Der Umsetzungsplan der Digitalen Verwaltung Schweiz nennt unter Vorhaben INM2.084, leistungsverantwortliche Organisation Schweizerische Steuerkonferenz SSK, beide Ziele in einem Satz: die Unternehmen sollen «nach eCH-0276 für die Steuererklärung Juristische Personen in die Deklarationslösung der kantonalen Steuerverwaltungen übermitteln und … die notwendigen Daten nach eCH-0217 für die Abrechnung der Mehrwertsteuer an die Eidgenössische Steuerverwaltung übermitteln». Zwei Empfängerebenen, drei Zielartefakte: eCH-0276, eCH-0217, XBRL CH-Taxonomie. Wer «zwei Standards» sagt, meint die JP-Gewinnsteuerspur; das soll man dazusagen.

Der Widerspruch, den wir nicht auflösen

Derselbe DVS-Satz legt auf die ERP-Strecke ein anderes Format als die swissdec-Matrix. DVS/SSK: die Finanzdaten gehen «direkt auf Knopfdruck … nach eCH-0276 … in die Deklarationslösung der kantonalen Steuerverwaltungen». swissdec, Tabelle 2.1, Zeile [1] und Kapitel 6.1: auf genau dieser Strecke liegt XBRL; eCH-0276 verlässt eine Deklarationslösung, es erreicht sie nicht.

Beide Lesarten sind vertretbar. Gelesen als Programmbezeichnung ist «nach eCH-0276» korrekt: der Standard heisst «E-Bilanz und E-Tax JP», und das Vorhaben ist umgangssprachlich das eCH-0276-Programm. Gelesen als Formatangabe ist der Satz falsch. Wir entscheiden das nicht — es ist nicht unser Satz. Wir benennen die Mehrdeutigkeit als das, was sie kostet: der Plan, der das Programm nach aussen beschreibt, ist an der Stelle unscharf, an der die Transmitter-Spezifikation scharf ist. Ein Softwarehersteller, der nur das eine Dokument liest, baut die falsche Spur.

Eine Zeile aus dem SSK-Regelwerk versöhnt die beiden Formate besser als jede Interpretation, und sie steht auf dem Titelblatt: «Falls die E Bilanz nicht elektronisch übermittelt wird, ist die Jahresrechnung in der Deklarationslösung manuell zu erfassen. Auch für die manuelle Erfassung gilt die CH Taxonomie 2025.» Die CH-Taxonomie ist damit kein Parallelträger neben eCH-0276. Sie ist der Kontenrahmen unter allen Kanälen — auch unter der Tastatur. eCH-0276 ist die Nachricht; die CH-Taxonomie ist die Gliederung darunter.

Woher das alles kommt, und was wir nicht getan haben

Primärquelle ist swissdec-Richtlinien-eBilanz-Transmitter-1.0-20260306.zip, 9'405'318 Bytes, SHA-256 91747b94…f5a6, abgerufen am 04.08.2026 ohne Anmeldung. Inhalt, in dieser Sitzung gezählt: 35 XSD · 1 WSDL · 11 SOAP-Beispiele · 3 PDF (de/fr/it, je 126 Seiten). Unser eigenes Crawl-Manifest schreibt an zwei Stellen «10 SOAP samples». Es sind elf. Ein Text, dessen Autorität auf Zählen beruht, korrigiert die eigene Zählung, bevor er fremde zitiert.

Zwei Sätze aus dem Dokument selbst tragen den Rest dieses Textes. Der erste, Seite iv: «Verbindlich sind ausschliesslich die jeweils veröffentlichten offiziellen XML-Schemata.» Das ist swissdecs eigene Lizenz dafür, das Schema gegen die Prosa zu lesen — und sie wird später gebraucht. Der zweite steht im Container-Schema selbst. Der Nutzlast-Slot der eCH-0276-Spur bindet den Standard hart: <xs:element ref="eCH-0276:eBalanceSheetETaxLegalEntity"/>, importiert aus eCH-0276-1-0-4_20260115.xsd. Der Nutzlast-Slot der XBRL-Spur bindet nichts: <xs:element ref="xbrl:xbrl"/>, der generische Instanzwurzelknoten der XBRL-Spezifikation 2.1. Im selben schema/-Verzeichnis liegen acht Dateien der CH-Taxonomie 2025-05-31. Der Container importiert keine davon — gezählt: null Treffer für ch-taxonomy. swissdec liefert die CH-Taxonomie mit und bindet sie nicht. Ausliefern ist nicht binden.

Alles in diesem Kapitel ist aus Dateien gelesen, nicht aus einem Aufruf. Wir haben nie eine Datei in ein kantonales Portal importiert, und wir haben den Distributor nie aufgerufen — auch nicht Ping.


3 · Drei Tore, nicht eines

Die verbreitete Kurzfassung des Schweizer Engpasses lautet: es fehlt ein Vertrag. Das ist richtig, und es ist die kleinere Hälfte. Wer die Transmitter-Spezifikation der Swissdec vom 06.03.2026 («Technische Spezifikation eBILANZ · Version 20260306 · Anforderungen Transmitter») zusammen mit den 35 mitgelieferten XML-Schemata, der einen WSDL-Datei und den elf SOAP-Beispielen liest, findet nicht eine Zulassungsbedingung, sondern drei — vertraglich, zertifikatsbezogen, identitätsbezogen. Sie sind voneinander unabhängig, jede ist einzeln dokumentiert, und jede müsste einzeln fallen. Die dritte ist die bemerkenswerteste, und sie hat mit Steuern nichts zu tun: Die Identität eines Schweizer Unternehmens auf dem nationalen Übermittlungsnetz wird über dessen Versicherer bewiesen.

Tor 1 — der Vertrag

Unmittelbar unter der Kommunikationsmatrix (Tabelle 2.1, Kapitel 2) steht eine Anmerkung. Sie wird in der Debatte regelmässig halb zitiert. Vollständig lautet sie:

«Aus vertragsrechtlichen und statuarischen Gründen seitens Swissdec können aktuell nur kantonseigene Deklarationslösungen die E-Bilanz via Distributor elektronisch empfangen. Für die Anbindung von privaten Deklarationslösungen an den Distributor müssen zuerst die vertraglichen Grundlagen geschaffen werden.»

— Swissdec, Technische Spezifikation eBILANZ, Ausgabe 06.03.2026, Kap. 2, Anmerkung unmittelbar unter Tabelle 2.1 (statuarischen sic)

Drei Beobachtungen, die nur der Volltext hergibt.

Erstens: «seitens Swissdec». Der Halbsatz benennt den Träger der Schranke. Es ist keine Vorschrift des Bundes, keine der Schweizerischen Steuerkonferenz, keine eines Kantons. Es ist die vertragliche und statutarische Lage des Vereins, der das Netz betreibt — beschrieben von diesem Verein selbst. Wer die Schranke fallen sehen will, weiss damit, an welchen Tisch er sich setzen muss.

Zweitens: die zwei Lesarten. Satz 1 spricht vom Empfangen — «können aktuell nur kantonseigene Deklarationslösungen die E-Bilanz via Distributor elektronisch empfangen». Eng gelesen regelt er, wer Adressat einer DeclareRawBalanceSheet sein darf, also die Zielseite der XBRL-Spur. Satz 2 verallgemeinert: er spricht von «der Anbindung von privaten Deklarationslösungen an den Distributor» als solcher, ohne Richtung. Die beiden Sätze sagen nicht dasselbe. Diese Unschärfe gehört offen benannt, statt in die eine oder andere Richtung aufgelöst zu werden — denn dieselbe Matrix, über der die Anmerkung steht, enthält bereits eine nummerierte Zeile DISTRRIBUTOR[2] (sic, drei R) für den Weg Private Deklarationslösung → SwissdecAdapter, Kapitel 7, DeclareBalanceSheet, eCH-0276. Und die Prozessbeschreibung in §2.2 führt die «Private Deklarationslösung Transmitter» als drittes von drei beteiligten Systemen auf. Die Architektur kennt diesen Akteur. Ausgesetzt ist er, nicht ausgeschlossen.

Drittens: «zuerst». Das Wort setzt ein «dann» voraus. Es ist vorwärtsgerichtet, nicht abschliessend. Ein Satz, der eine Kategorie dauerhaft ausschliessen wollte, käme ohne dieses Adverb aus. Das ist keine Zusage und keine Frist — aber es ist der Unterschied zwischen einer Wand und einer Tür ohne Schlüssel.

Eine Randnotiz zur Sorgfalt: Wir zitieren diese Stelle strukturell, nicht mit Seitenzahl. Unsere eigene Extraktion legt sie zwischen die Seitenmarke 6 und die Überschrift §2.1; eine eigene frühere Notiz nennt «§2, S. 6». Wo wir die Seite nicht sicher belegen können, nennen wir sie nicht.

Tor 2 — die Zertifizierung

Das zweite Tor steht nicht in der Prosa, sondern in der Schnittstellenbeschreibung. schema/BalanceSheetDeclarationService.wsdl (SHA-256 3ca8a5806b283649b154bb79008fb4bbc6e7ed2f8ca811ce18a0e88af7175879) definiert sieben Operationen. Sechs davon tragen eine wortgleiche wsdl:documentation:

This operation must be signed by: ERP Certificate

Betroffen sind DeclareRawBalanceSheet, SynchronizeDeclareRawBalanceSheet, DeclareBalanceSheet, GetStatusFromDeclareBalanceSheet, SynchronizeDeclareBalanceSheet und CheckInteroperability. Die siebte, Ping, trägt:

This operation must be signed by: None

Das deckt sich mit §8.15 der Richtlinien: «Ausser dem Erreichbarkeitstest muss jede Übermittlung signiert und verschlüsselt werden.» Alles, was Daten trägt, braucht ein Zertifikat; der blosse Anklopf-Aufruf nicht.

Bemerkenswert ist der Name dieses Zertifikats. Es gibt in der veröffentlichten Schnittstelle keine eigene Berechtigungsklasse für eine Deklarationslösung. Auch die beiden Operationen, die nach Tabelle 2.1 ausschliesslich von Deklarationslösungen aufgerufen werden — kantonseigenen wie privaten —, verlangen ein «ERP Certificate», also die Berechtigung des Akteurs der anderen Spur. Das ist zunächst eine Beobachtung über Wortlaut, nicht über Absicht. Aber sie hat eine praktische Kante: Ein Anbieter, der heute den Zertifizierungsprozess durchlaufen wollte, fände in der Schnittstelle keinen Ausweis, der auf ihn gemünzt wäre.

Wie dieser Ausweis in der Nachricht erscheint, sagt Tabelle 4.2 beziehungsweise 8.3, UserAgentType, wörtlich:

Certificate — «Zertifikatsnummer, xxxx.yy wie auf dem physischen Zertifikat abgebildet»

Producer — «Name des Softwareherstellers»

Und §8.1.1.1 setzt nach — die Stelle ist im Original mit einem fett gesetzten Warnwort markiert: «Der UserAgent muss im Anschluss an die abgeschlossene Swissdec-Zertifizierung aktualisiert werden und muss sämtliche Informationen zum ERP-System (und nicht zum Endbenutzer) enthalten.»

Damit ist der Befund präzise: Jede Nachricht auf dieser Leitung trägt den Namen des Softwareherstellers und eine physische Zertifikatsnummer. Funktional ist das ein Zulassungsregister pro Hersteller, geführt an der Schnittstelle selbst. Wir schreiben diesen Satz aus einem Haus, das genau so etwas hält: eine deutsche Hersteller-ID, die in jeder von uns übermittelten Erklärung mitläuft und über die die Finanzverwaltung monatlich zählt, wie viele echte Nutzdatenblöcke wir abgesetzt haben. Ein Herstellerregister ist kein Skandal; es ist ein bewährtes Instrument, und es hat einen Preis, den man kennen sollte, bevor man ihn zahlt: Wer nicht drin ist, existiert auf der Leitung nicht.

Wie früh das Programm steht, zeigen die ausgelieferten Beispiele. In allen elf SOAP-Samples des Pakets steht <ep:Producer>Swissdec</ep:Producer>, <ep:StandardVersion>0.0</ep:StandardVersion> und <ep:Certificate>n/a</ep:Certificate>. Die Zertifizierungsstufe für eBILANZ 1.0 ist in den mitgelieferten Artefakten noch nicht nummeriert.

Tor 3 — SUA, und woran ein Unternehmen erkannt wird

Das dritte Tor betrifft nicht die Software, sondern das einreichende Unternehmen. Anhang C beschreibt die «Swissdec Unternehmens-Authentifizierung» (SUA). C.1, wörtlich:

«Grundlage einer SUA Registrierung ist eine bestehende Geschäftsbeziehung des Unternehmens zu einer Versicherung, welche Identität des Unternehmens bereits geprüft hat. Auf diese überprüfte Identität stützt sich Swissdec für die Identifikation des Unternehmens. Der Distributor prüft während der Registrierung die Angaben zum Unternehmen sowie die bestehende Vertragsbeziehung beim Versicherer.»

Die Pflichtangaben, ebenfalls wörtlich aus der Tabelle: Name des Unternehmens «Identisch mit Angaben aus dem UID-Register»; UID-Nummer identisch mit UID-Register und mit den Angaben beim Versicherer; «Bestehende Vertragsverbindung (Vertragsnummer und Kundenummer)» — identisch mit den Angaben beim Versicherer.

Für die Stellvertretung gilt C.2.1.1:

«Als Sicherheitsmassnahme muss der identische Stellvertreter beim Versicherer auch hinterlegt sein, was der Distributor im Rahmen der Registrierung überprüft.»

Wir schreiben diesen Satz flach hin und quellen ihn. Eine Treuhandgesellschaft, die für eine Mandantin auf diesem Weg registrieren will, muss beim Versicherer der Mandantin hinterlegt sein. Den Schluss zieht der Leser selbst.

Der Kanal, über den die Zugangsdaten dann kommen, ist kein Kanal. C.2.1:

«Zu diesem Zeitpunkt wird ein Brief an die beim Versicherer hinterlegten Adresse des Unternehmens gesendet. Dieser Brief enthält ein einmaliges Registrierungspasswort sowie das Sperrpasswort. Der physische Versand wird aus Sicherheitsgründen gemacht …»

(im extrahierten Text «Brief and die», sic)

Die Parameter, aus der Tabelle C.3.1: Sicherheitsmerkmal der Registrierung «Brief/ A+», ausdrücklich als «Zweiter, nicht elektronsicher Kanal» (sic); Registrierungspasswort mindestens 12 Zeichen, gültig 1 Jahr; Sperrpasswort mindestens 12 Zeichen, gültig 5 Jahre; Erneuerungsfenster 60 Tage vor Ablauf; «3x (3 Jahre) Anzahl möglicher automatischer Erneuerungen» — danach, C.2.3: «Ist eine Zertifikat abgelaufen, kann die Erneuerung nicht mehr durchgeführt werden. In diesem Fall muss eine neue Registrierung durchgeführt werden.» Das Zertifikat selbst ist X.509v3 nach RFC 5280, Aussteller CN = Verein Swissdec Issuing CA by DigiCert, Subject CN = NTRCH-{UID}@swissdec.ch, O = {Name aus dem UID Register}, Gültigkeit 1 Jahr.

Und dann die Beobachtung, die keine Wertung braucht: Ein Unternehmen ohne swissdec-angebundene Versicherungsbeziehung hat in diesen Unterlagen keinen dokumentierten Zugang. Nicht «einen schwierigen». Keinen beschriebenen. Das steht so nirgends als Ausschluss — es ergibt sich daraus, dass die Registrierung keine zweite Wurzel kennt.

Woher das Fahrgestell stammt

Das erklärt sich, sobald man zählt, worauf dieses Netz gebaut ist. Das Glossar in Anhang B definiert Domäne als: «Im Swissdec-Ökosystem bekannte Domänen sind; AHV, FAK, UVG, UVGZ, KTG, BVG, Lohnausweis, Quellensteuer, Grenzgänger und Statistik.» Die E-Bilanz steht nicht in der Liste der bekannten Domänen ihrer eigenen Spezifikation. Institution heisst dort: «Empfänger, der Daten erhält. Hier handelt es sich um Versicherungen, die den jeweiligen Domänen angehören.» Beträge sind durchgehend vom Typ ep SalaryAmountType — auch die beiden Operanden und die Ergebnisse des Interoperabilitätstests. Und §8.1.1.2, in einer Bilanzspezifikation: «Es wird empfohlen, dass bei der Übermittlung grösserer Datenmengen (>2000 Personen) die Daten bereits vorher gefiltert werden.»

Das ist zitiert, nicht verspottet. Ein Netz, das seit Jahren Lohndaten an Versicherer verteilt, bekommt eine zweite Fracht aufgeladen, und das Vokabular ist noch das alte. Genau deshalb wird Identität über den Versicherer bewiesen: Für die Fracht, für die dieses Fahrgestell gebaut wurde, ist eine Versicherungsbeziehung keine Voraussetzung, sondern der Geschäftszweck.

Die Adresse, und das vierte Tor

Der Endpunkt steht in derselben WSDL, als das, was er ist:

<soap:address location="https://distributor.swisscom.com/services/ebilanz/BalanceSheet/V1"/>

Wir nennen die URL und behaupten nichts über die Vereinbarung dahinter. Wir haben diesen Endpunkt nie aufgerufen — nicht einmal Ping, die eine Operation, die dafür kein Zertifikat verlangt.

Drei Tore also, und keines davon ist technisch: ein Vertrag, der laut seiner eigenen Trägerin erst zu schaffen ist; ein Ausweis, der nach dem Akteur der anderen Spur benannt ist; eine Identität, die an einem Versicherungsvertrag hängt. Für Zürich kommt ein viertes hinzu, das auf einer ganz anderen Ebene liegt und mit dem nationalen Netz nichts zu tun hat: ein Login, das nach Auskunft des Kantons «immer eine natürliche Person» repräsentiert. Es heisst AGOV, und es wird in Kapitel 5 aufgelöst.

Alle vier sind Entscheidungen. Entscheidungen haben Urheber, und Urheber können sie ändern.


4 · Zürich, gelesen als Norm — was in LS 631.121 wirklich steht

Die drei Tore des vorigen Kapitels stehen auf nationaler Ebene. Das vierte steht in einem Kanton, und es steht in einer Verordnung — die man erst dann richtig liest, wenn man aufhört, den Paragraphen zu zitieren, der überall zitiert wird.

Die Verordnung, an der in Zürich alles hängt, wird fast immer über einen Satz zitiert, und es ist der falsche. Zitiert wird § 1 Abs. 2: mit den Applikationen des Kantons könne «rechtsgültig» eingereicht werden. Das klingt nach einer Zuschreibung, nach Werbung für ein Portal. Die Norm, die tatsächlich entscheidet, steht sieben Paragraphen weiter und ist von anderer Bauart: sie macht «auf der Applikation erfasst» zu einem Tatbestandsmerkmal. Wer verstehen will, warum eine maschinell erzeugte Datei in Zürich heute nicht ankommt, muss § 8 lesen, nicht § 1. Und wer wissen will, wo sich das ändern lässt, muss zwei Paragraphen lesen, die in der öffentlichen Diskussion praktisch nicht vorkommen: § 12 und § 13.

Wer die Norm erlassen hat, und wann

Der Kopf des Erlasses lautet wörtlich:

«Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung (vom 18. Oktober 2011). Die Finanzdirektion, gestützt auf §§ 109 c, 109 d und 133 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997, verfügt:»

— LS 631.121, Fassung in Kraft seit 01.07.2025 (Nachtrag 129)

Erlassende Behörde ist die Finanzdirektion. Nicht der Regierungsrat, nicht der Kantonsrat. Die Verordnung ist kein Parlamentsakt, den man mit einer Vernehmlassung, einer Kommission und einer Referendumsfrist aufmachen müsste. Sie ist eine Verfügung einer Direktion, und sie wurde seit 2011 dreimal neu gefasst — Nachträge 075, 111 und 129, letzterer publiziert in ABl 2025-05-23.

Zweite Präzisierung, die in fast jeder Zitierung untergeht: Die Verordnung ist vom 18. Oktober 2011. Die Angabe «in Kraft seit 01.07.2025» beschreibt die geltende Fassung, nicht den Erlass. Das amtliche Metadatenblatt nennt als Erlassdatum 18.10.2011, als Inkraftsetzungsdatum 01.01.2013 und als Publikationsdatum 01.07.2025 (zhlex, LS 631.121). Die Fussnote 2 des konsolidierten Textes hält fest: «Inkrafttreten gemäss § 14: Für die Pilotgemeinden 1. Januar 2012, für die übrigen Gemeinden 1. Januar 2013.» Der Rechtsrahmen für die elektronische Einreichung in Zürich ist vierzehn Jahre alt. Neu ist die Fassung, nicht der Rahmen — und genau dieser § 14, der die Inkraftsetzungsdaten trug, wurde am 13.05.2025 aufgehoben.

Die Zählung: ein einziges «rechtsgültig»

Der ganze Streit über die Rechtswirkung einer elektronischen Einreichung hängt an einem Wort, und dieses Wort kommt in den 995 Wörtern der Verordnung genau einmal vor. Methode: Wortgrenzen-Suche über den extrahierten Volltext des konsolidierten Erlasses, ausgeführt am 04.08.2026. Ein Treffer, in § 1 Abs. 2:

«² Mit diesen Applikationen kann die Steuererklärung gemäss den Vorgaben dieser Verordnung rechtsgültig elektronisch eingereicht werden.»

«Diese Applikationen» sind die in Abs. 1 genannten, die das kantonale Steueramt «über das Internet» zur Verfügung stellt. Das ist eine Zuschreibung von Rechtswirkung an ein Werkzeug — bemerkenswert, aber für sich genommen noch kein Riegel. Ein Riegel wäre es erst, wenn man aus «mit diesen» ein «nur mit diesen» läse, und dieses Wort steht nicht da.

§ 8 Abs. 1 — der Angelpunkt

Die Sperre steht anderswo, und sie ist deutlich härter, weil sie nicht zuschreibt, sondern definiert:

«§ 8. ¹ Die Steuererklärung gilt als elektronisch eingereicht, wenn die steuerpflichtige Person die auf der Applikation erfasste Steuererklärung elektronisch an den Server übermittelt und dabei elektronisch bestätigt hat, dass die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt ist.»

Zwei Tatbestandsmerkmale, kumulativ. Erstens: die Erklärung muss auf der Applikation erfasst worden sein. Zweitens: sie muss unter elektronischer Bestätigung übermittelt worden sein. Erst wenn beides vorliegt, «gilt» sie als eingereicht.

Eine Datei, die ein Buchhaltungssystem erzeugt und ein Programm überträgt, erfüllt das zweite Merkmal womöglich mühelos — sie scheitert am ersten. Sie wurde nicht auf der Applikation erfasst. Sie wurde in der Applikation allenfalls entgegengenommen, und das ist juristisch nicht dasselbe. Diese Präzisierung ist der Kern des Zürcher Befundes: Der Engpass ist keine Formatfrage und keine Frage der Rechtsgültigkeit von Applikationen. Er ist ein Erfassungsmerkmal in einer Legaldefinition. Wer über Schnittstellen nach Zürich spricht und § 1 Abs. 2 zitiert, argumentiert am Text vorbei.

Und die Verordnung meint es ernst mit der Erfassung. § 3 Abs. 2: «Die Steuerämter dürfen die Steuererklärungsdaten erst einsehen und bearbeiten, wenn die steuerpflichtige Person sie gemäss § 8 eingereicht hat.» § 7 Abs. 3: bis zur Einreichung nach § 8 kann jederzeit geändert und gelöscht werden. Die ganze Datenschutz- und Verfahrensmechanik der Verordnung ist um einen Zustand herum gebaut, den es nur in der Applikation gibt.

§ 8 Abs. 3 — die Norm spricht im Plural, die Anwendung im Singular

«³ Juristische Personen führen in der Bestätigung die natürlichen Personen auf, welche die Bestätigung für die juristische Person abgeben.»

Die Norm verlangt eine Aufzählung. Die Anwendung sieht das anders. Auf die Frage aus dem Publikum, wie bei Kollektivunterschrift einzureichen sei, antwortet das Steueramt in seinem eigenen Fragen-und-Antworten-Papier vom 08.09.2025: «Es kann immer nur eine Person die Einreichung vornehmen. Ähnlich wie bei verheirateten natürlichen Personen gehen wir davon aus, dass die Zustimmung weiterer unterschriftsberechtigter Personen vorliegt.» Die Verordnung sieht eine Liste vor; die Praxis nimmt einen Absender und vermutet den Rest. Das ist keine Kleinigkeit für eine AG mit Kollektivunterschrift zu zweien — es ist der Punkt, an dem die Norm und die Software auseinanderlaufen.

§ 11 — die Delegation ist ein Passwort, und sie wurde 2025 bestätigt

«§ 11. ¹ Die steuerpflichtige Person kann Drittpersonen durch Übergabe der Zugangsdaten bevollmächtigen, ihre Steuererklärungsdaten über die Applikation zu erfassen und die Steuererklärung elektronisch einzureichen.

² Die steuerpflichtige Person kann die Vollmacht jederzeit widerrufen, indem sie vom kantonalen Steueramt einen neuen Zugangscode verlangt. Der neue Zugangscode wird per Post an die im Steuerregister aufgeführte Adresse der steuerpflichtigen Person gesandt.»

Das ist keine Schnittstellenermächtigung. Das ist die Weitergabe eines Passworts, mit einem Widerruf, der einen Brief braucht.

Hier ist eine Korrektur an unserer eigenen bisherigen Darstellung fällig. Wir haben § 11 als Altbestand behandelt, als etwas, das man 2011 so geschrieben hat und seither nicht angefasst hätte. Das stimmt nicht. Fussnote 7 des konsolidierten Textes hängt ausdrücklich an § 11 Abs. 1: «Fassung gemäss Vfg. vom 13. Mai 2025 (OS 80, 149; ABl 2025-05-23). In Kraft seit 1. Juli 2025.» Die Delegationsbestimmung wurde in derselben Änderung geöffnet, angesehen — und als Zugangsdaten-Übergabe wieder beschlossen. Nur Abs. 2, der Widerruf per Post, stammt unverändert aus 2011.

§ 12 — ein Register, dessen Mitgliedschaft man nicht nennen darf

Der einzige normierte Zugangsweg für gewerbsmässige Vertreter steht im selben Abschnitt, und er ist neu gefasst worden:

«§ 12. ¹ Unternehmen, welche über eine Unternehmens-Identifikationsnummer … verfügen und gewerbsmässig Steuererklärungen für Dritte erstellen, können über die Transaktionsplattform ZHservices ihre Aufnahme in ein Register gewerbsmässiger Steuervertreter (Treuhänder-Register) beantragen.

² Das kantonale Steueramt überprüft die Unternehmens-Identifikationsnummer. Es verweigert Unternehmen, welche offensichtlich nicht gewerbsmässig Steuererklärungen für Dritte erstellen, die Aufnahme in das Register. Weitere Abklärungen werden nicht vorgenommen.

Das Register ist nicht öffentlich. Die Aufnahme in das Register darf Dritten in Inseraten, auf Websites, Briefpapier oder in anderer werbewirksamer Form nicht bekannt gegeben werden.»

Drei Dinge stehen hier nebeneinander, und sie ergeben ein präzises Bild. Erstens: Der Kanton hat für Dritte sehr wohl ein Zugangsregime normiert — es läuft über eine benannte Transaktionsplattform, und diese Plattform ist genau jene, die das Steueramt in der Q&A vom 08.09.2025 als möglichen künftigen Weg für Drittanwendungen nennt. Zweitens: Die Eintrittshürde ist bewusst niedrig gehalten, eine UID-Prüfung und sonst nichts. Drittens: Wer drin ist, darf es nicht sagen. Der einzige normierte Drittzugangsweg in der Zürcher Verordnung ist ein Register, dessen Mitgliedschaft mit einem Werbeverbot belegt ist.

Man kann daraus eine Prognose machen, und dann muss sie ihre Klasse, ihre Note und ihren Falsifikator tragen. Klasse: Schwelle-bis-Datum. Note: B (Rubrik-Deckel, unabhängig von der Argumentstärke). Aussage: Wird der Kanal für Drittanwendungen bei juristischen Personen geöffnet, ist die Eintragung nach § 12 die publizierte Zugangsvoraussetzung. Falsifikator: eine Öffnung, deren publizierte Voraussetzung nicht die Registereintragung ist; Prüfhorizont 31.12.2027. Die Belegbasis für den Mechanismus ist, dass § 12 bereits das Tor zum bestehenden Kanal für natürliche Personen ist und der Kanton selbst «die bestehende ZHservices-Schnittstelle (analog NP)» als Kandidaten nennt.

§ 13 — der Hebel, und eine offene Frage, die wir offen lassen

«§ 13. ¹ Das kantonale Steueramt erlässt die zur Umsetzung dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Diese können als Weisungen an die Gemeindesteuerämter oder als Nutzungsvorschriften für die Steuerpflichtigen und deren Vertreter erlassen werden.»

Unverändert seit 2011. Und hier ist eine Aussage fällig, die wir bisher zu hart formuliert haben: Wir haben geschrieben, das ändere sich nur mit einer Verordnungsänderung. Diese Behauptung stellen wir nicht mehr auf. Belegbar ist zweierlei: Die geltende Fassung sieht für Dritte ausschliesslich die Übergabe der Zugangsdaten vor. Und § 13 Abs. 1 erlaubt dem Steueramt Nutzungsvorschriften für Steuerpflichtige und deren Vertreter — inhaltlich dieselbe Rechtsform, in der ZStB 109c.1 den Gemeindekanal regelt. Ob eine Öffnung eine Verordnungsänderung oder eine Ausführungsbestimmung nach § 13 erfordert, ist aus den Dokumenten nicht entschieden. Wer das Gegenteil behauptet, in die eine oder die andere Richtung, geht über die Quellenlage hinaus. Die offene Frage ist der ehrlichere und der schärfere Satz, weil sie den Adressaten benennt: die Entscheidung liegt beim kantonalen Steueramt, nicht bei einem Gesetzgeber.

Die Chronologie — eine Datumsfolge, mehr nicht

Auch hier eine Korrektur in eigener Sache. Wir haben die Änderung vom 13.05.2025 als «eigens für diese Einführung» geändert bezeichnet. Dieser Ausdruck wird gestrichen. Der Korpus enthält für die Änderung 2025 keine Begründung — der konsolidierte Text nennt für den Erlass 2011 ausdrücklich eine («Begründung siehe ABl 2011, 3104»), für 2025 nur die Publikationsstellen OS 80, 149 und ABl 2025-05-23. Was bleibt, ist eine Datumsfolge:

Sommer 2024 — Ausschreibung einer «Standardsoftware für eine Online-Steuerdeklaration, die auch in anderen Kantonen genutzt werden kann» (Medienmitteilung, 18.07.2025). 13.11.2024 — Zuschlag, «noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat» (Zuschlagsmitteilung der Ringler Informatik AG, 13.11.2024). 13.05.2025 — Verfügung der Finanzdirektion. 01.07.2025 — Inkrafttreten. 18.07.2025 — Medienmitteilung. Mitte August 2025 — Go-live. 25.08.2025 — Infoveranstaltung. 08.09.2025 — Fragen und Antworten. Sechs Monate zwischen Zuschlag und Verordnungsänderung, zwei Monate zwischen Verordnungsänderung und Betrieb. Beschaffung, Recht, Betrieb. Mehr sagen die Quellen nicht, und mehr wird hier nicht behauptet.

Der Umfang der Änderung ist dagegen exakt belegbar. Fussnote 7 hängt an §§ 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, § 11 Abs. 1 und § 12; Fussnote 8 hebt § 14 auf. Unverändert blieben § 10 (Fassung 2020), § 11 Abs. 2 und § 13 — beide Urfassung 2011. § 6 war schon 2020 aufgehoben worden. Der gesamte operative Bestand wurde also neu gefasst; stehen geblieben sind der Widerruf per Post und die Ermächtigung zu Ausführungsbestimmungen.

Die Grenze unseres Materials, offen benannt

Was wir nicht belegen können: den Wortlaut vor dem 13.05.2025. Nachtrag 111, laut amtlichem Metadatenblatt «in Kraft bis 01.07.2025», liegt uns nicht vor. Die dafür gezogene Datei zh/lexfind-631.121.txt ist kein Text, sondern ein zerstörter PDF-Bytestrom — PDF-1.5-Header, FrameMaker-Quelle 631.121_18.10.11_75.fm, und pypdf scheitert mit «Cannot find Root object in pdf». Nachgeprüft am 04.08.2026. Daraus folgt eine Aussage, die wir nicht machen dürfen: dass «juristische Personen» in § 1 Abs. 1 neu eingefügt worden sei. Belegbar ist nur, dass § 1 neu gefasst wurde und die geltende Fassung beide Personenkategorien nennt. Wer eine Zählung führt, muss auch sagen, wo sie endet.

Wie der Kanton seine eigene Verordnung liest

Die stärkste Stütze für die hier vertretene Lesart liefert der Kanton selbst — an der einzigen Stelle im gesamten an Steuerpflichtige gerichteten Zürcher Korpus, an der LS 631.121 überhaupt zitiert wird. Auf der Seite zur Steuererklärung juristischer Personen steht:

«Per E-Mail eingereichte Steuererklärungen sind gemäss Zürcher Steuerbuch, Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung (ZStB Nr. 109c.4) nicht zulässig und werden nicht bearbeitet.»

— zh.ch, Steuererklärung juristische Personen

Der Kanton liest seine Verordnung abschliessend, nicht ermächtigend: Was nicht die Applikation ist, ist unzulässig — und wird nicht bearbeitet. Das ist die Rechtsauffassung der Behörde zu ihrer eigenen Norm, publiziert an Steuerpflichtige, und sie deckt sich exakt mit dem Doppelmerkmal des § 8 Abs. 1.

Dass der Kanton Maschinenkanäle normieren kann, ist vierfach belegt

Die naheliegende Entgegnung lautet, das sei eben so, ein Kanton habe für so etwas keinen Rechtsrahmen. Diese Entgegnung hält nicht.

Erstens nennt die Ermächtigungsnorm selbst Schnittstellen, zweimal. LS 631.121 stützt sich auf §§ 109c, 109d und 133 StG. Was § 109c Abs. 1 StG zum Gegenstand solcher Vorschriften erklärt, zitiert die Weisung ZStB 109c.1 wörtlich: «b. die Schnittstellen, die von den Gemeindesteuerämtern für die Entgegennahme von Daten des kantonalen Steueramtes bereitzustellen sind; c. die Schnittstellen, die von den Gemeindesteuerämtern zu beachten sind bei der Lieferung von Daten an das kantonale Steueramt.» Dieselbe Delegationsnorm, auf die sich die Einreichungsverordnung stützt, kennt das Wort. Ausgeübt wurde die Ermächtigung in eine Richtung: Gemeinde ↔ Kanton.

Zweitens hat Zürich Durchgängigkeit bereits verordnet. ZStB 109c.1, Weisung der Finanzdirektion vom 26.11.2020, gültig ab 01.01.2021, in beide Richtungen wortgleich: «Bei der elektronischen Übermittlung der Daten … ist sicherzustellen, dass sämtliche Daten ohne manuelle Bearbeitung in die betreffenden Applikationen … übernommen werden können.» Mit Transportvorgabe («ausschliesslich das Kantonale Netzwerk (LeuNet)»), mit Wiederholbarkeitsgarantie, mit Abnahmeverfahren und mit Sanktion: «Hält ein Gemeindesteueramt diese Vorschriften und Richtlinien nicht ein, kann der Kanton die ihm daraus entstehenden Mehrkosten der Gemeinde auferlegen.» Die technischen Einzelheiten stehen in Richtlinien, die nicht publiziert sind: «Die Richtlinien können beim kantonalen Steueramt, Bereich Logistik, bezogen werden.» Ein sanktionsbewehrter, durchgängiger Maschinenkanal mit einer Spezifikation, die man abholt — seit fünfeinhalb Jahren, für natürliche Personen, verwaltungsintern.

Drittens hat der Kanton für weitere elektronische Kanäle je eigene Verordnungen erlassen: LS 631.122 über die elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen, Erlassdatum 07.09.2012, in Kraft seit 01.12.2012, aktuell Nachtrag 079; und LS 631.43 über die elektronische Einreichung von Quellensteuerdaten, Erlassdatum 15.09.2014, in Kraft seit 01.01.2015, Nachtrag 087. Die Volltexte beider liegen uns nicht vor — nur die amtlichen Metadatenblätter. Belegbar sind daher Existenz, Titel, Daten und Nachtragsnummern, nichts über den Inhalt.

Viertens existiert der Kanal für Drittsoftware bereits — für natürliche Personen, und sein Tor ist eben jenes Treuhänder-Register aus § 12. Der Kanton bestätigt beides selbst, in zwei Wörtern, die man leicht überliest: ob die Anbindung von Drittanwendungen «über die bestehende ZHservices-Schnittstelle (analog NP)» erfolgen werde, sei noch nicht klar (Q&A, 08.09.2025). Bestehend. Analog NP.

Der Rückkanal, zwei Tatsachen nebeneinander

LS 631.122, Verordnung über die elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen, ist seit dem 01.12.2012 in Kraft.

Am 08.09.2025 beantwortet das kantonale Steueramt die Frage, ob Steuerdokumente weiterhin per Post kämen, so: «Sämtliche Dokumente (z.B. Einschätzungs- oder Veranlagungsverfügungen, Auflagen, Rechnungen) werden nach wie vor per Post zugestellt.»

Zwei belegte Tatsachen, zwölf Jahre und neun Monate auseinander. Die Wertung überlassen wir dem Leser — sie fällt ohnehin von selbst aus.

Was in LS 631.121 wirklich steht, lässt sich am Ende in einem Satz sagen: Der Kanton hat sich einen Kanal gebaut, in dem eine Erklärung nur existiert, wenn sie in seiner Applikation entstanden ist; er hat daneben ein Register für gewerbsmässige Vertreter geschaffen, dessen Mitgliedschaft man verschweigen muss; und er hat sich selbst die Befugnis vorbehalten, Nutzungsvorschriften für diese Vertreter zu erlassen. Alle drei Entscheidungen sind Entscheidungen. Keine davon ist eine technische Notwendigkeit.


5 · Was «rechtsgültig» operativ heisst — die Identitätsschicht

Das vorige Kapitel hat die Norm gelesen. Dieses liest, was aus ihr wird, wenn ein Mensch vor dem Bildschirm sitzt.

Der Engpass in Zürich ist nicht der Vertrag, den swissdec noch schreiben muss, und er ist nicht das Dateiformat. Er ist die Identitätsschicht. Man kann das an fünf Gliedern einer Kette nachlesen, die vollständig aus Dokumenten des Kantons besteht und an deren Ende ein Häkchen steht, das nur ein Mensch setzen kann.

Glied 1 — die Norm sagt, was rechtsgültig ist. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung (LS 631.121, Verordnung vom 18. Oktober 2011, Fassung in Kraft seit 01.07.2025):

«Mit diesen Applikationen kann die Steuererklärung gemäss den Vorgaben dieser Verordnung rechtsgültig elektronisch eingereicht werden.»

Das Wort «rechtsgültig» kommt in den 995 Wörtern der Verordnung genau einmal vor — Zählung mit Wortgrenzen über den konsolidierten Text, 04.08.2026 — und zwar in diesem Satz, der es an «diese Applikationen» bindet.

Glied 2 — die Norm sagt nicht, wer die Applikation benutzen darf. § 5 LS 631.121, Fassung 13.05.2025:

«Für den Zugang zur Applikation muss sich die steuerpflichtige Person gemäss den auf der Webseite des kantonalen Steueramtes veröffentlichten Vorgaben authentifizieren.»

Das ist die entscheidende Stelle, und sie wird selten gelesen. Die Norm delegiert die Zugangsbedingung an eine Webseite. § 4 Abs. 2 sagt dasselbe noch einmal: «Das kantonale Steueramt veröffentlicht die Voraussetzungen für den Zugang zu den Applikationen auf seiner Webseite.» Wer wissen will, wer eine Zürcher Steuererklärung rechtsgültig einreichen kann, findet die Antwort nicht in der Gesetzessammlung. Er findet sie in einem Fliesstext auf zh.ch.

Glied 3 — auf dieser Webseite steht die Identitätsschicht. zh.ch, Umstiegsanleitung für ZHcorporateTax:

«Die Online-Steuererklärung für Unternehmen des Kantons Zürich verwendet zur Anmeldung AGOV, den Authentifizierungsdienst der Schweizer Behörden. Ein AGOV-Konto repräsentiert immer eine natürliche Person, die entweder für sich selbst oder im Auftrag handelt.»

Glied 4 — die Einreichung hat zwei Tatbestandsmerkmale, und beide setzen die Applikation voraus. § 8 Abs. 1 LS 631.121:

«Die Steuererklärung gilt als elektronisch eingereicht, wenn die steuerpflichtige Person die auf der Applikation erfasste Steuererklärung elektronisch an den Server übermittelt und dabei elektronisch bestätigt hat, dass die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt ist.»

Nicht § 1 ist der Riegel, sondern dieser Satz. «Auf der Applikation erfasst» ist ein Tatbestandsmerkmal. Eine Datei, die anderswo entstanden ist, erfüllt es nicht, gleichgültig wie gültig ihr Schema ist.

Glied 5 — und so sieht die Bestätigung tatsächlich aus. Hilfe-Center-Artikel «Steuererklärung einreichen», erstellt 30.05.2025, bearbeitet 17.09.2025:

«Durch Anklicken der Checkbox bestätigen Sie die vollständige und wahrheitsgemässe Deklaration. Erst nach Anklicken dieser Checkbox wird die Schaltfläche für die Übermittlung aktiv, und die Steuererklärung kann eingereicht werden.»

Damit ist der Satz vollständig belegt: «Rechtsgültig» heisst in Zürich operativ, dass eine natürliche Person mit AGOV-Konto in der kantonalen Applikation ein Häkchen setzt. Eine Maschine kann kein AGOV-Konto halten. Das ist keine technische Grenze; es ist eine Definition, und sie steht nicht im Recht, sondern auf einer Webseite, die das Recht in Bezug nimmt.

Der Weg in den papierlosen Kanal führt durch einen Brief

Die Folien der Online-Infoveranstaltung vom 25.08.2025 enthalten den Ablauf der Live-Demo. Die ersten drei Schritte, wörtlich:

«1. Login über AGOV (mit physischem Zugangscode via Schreiben) 2. Jahresrechnung hochladen via Webbrowser 3. Abfüllen Steuererklärung (Reingewinn, Kapital, etc.)»

Schritt 2 ist ein PDF-Upload. Schritt 3 ist Tippen. Und Schritt 1 ist Post. zh.ch begründet das ausdrücklich: «Aus Datenschutzgründen muss der Zugangscode per Post verschickt werden.» Die Q&A vom 08.09.2025 nennt die Betriebsdaten: B-Post, «wobei die Post eine Zustellung innert 2-6 Tagen garantierte».

Die Umstiegsseite listet die Voraussetzungen: den Zugangscode, die Registernummer, «Ihr Smartphone» — ausgefüllt wird «auf Ihrem PC oder Laptop». Drei Geräte, eines davon Papier. Für eine Treuhand mit dreissig Mandaten ist das dreissigmal ein Brief, dessen Laufzeit garantiert, aber nicht gesteuert ist.

Der Widerspruch, den der Kanton selbst dokumentiert

Folie 2 vom 25.08.2025 nennt als Merkmal der neuen Lösung, in drei Wörtern:

«Digitale Einreichung ohne Unterschrift»

Dagegen der Hilfe-Center-Artikel «Vertreter, Vollmacht, Formular»:

«Für die Änderung oder erstmalige Bestellung eines Generalvertreters über ZHcorporateTax muss das ausgefüllte und rechtsgültig unterzeichnete Formular Vertretungsvollmacht für juristische Personen elektronisch als Beilage zur Steuererklärung eingereicht werden. … Falls ja, ist eine handschriftlich unterzeichnete Vollmacht für den neuen Vertreter oder ein Widerruf hochzuladen.»

Beide Sätze stammen vom selben Kanton, aus derselben Einführung, im Abstand von Wochen. Sie widersprechen sich nicht logisch — die Erklärung braucht keine Unterschrift, die Vollmacht schon. Aber operativ heisst das: die Bestellung des Vertreters verlangt eine Handschrift in einem Kanal, dessen Verkaufsargument die Unterschriftsfreiheit ist. Wer zum ersten Mal als Vertreter in diesen Kanal will, unterschreibt von Hand, scannt und lädt hoch. Die Unterschriftsfreiheit beginnt erst danach.

Drei Delegationsmechanismen — einer davon steht in der Verordnung

Für eine Treuhand ist die Frage nicht, wie sie selbst einreicht, sondern wie ihre Mandantin sie dazu ermächtigt. Der Korpus zeigt drei Wege. Nur einer ist normiert.

MechanismusBelegIn LS 631.121?
(a) Übergabe der Zugangsdaten an eine Drittperson§ 11 Abs. 1: «Die steuerpflichtige Person kann Drittpersonen durch Übergabe der Zugangsdaten bevollmächtigen, ihre Steuererklärungsdaten über die Applikation zu erfassen und die Steuererklärung elektronisch einzureichen.»ja
(b) Registrierter General- oder Spezialvertreter im Steuerregister; der Zugangscode geht direkt an ihnQ&A 08.09.2025: «Beim Vorliegen einer registrierten, generellen Vollmacht wird das Schreiben an den Vertreter verschickt.» · Hilfe-Center «Vertreter, Vollmacht, Formular»: «Auch die künftigen Zugangscodes für die elektronische Deklaration werden diesem Vertreter zugestellt.»nein
(c) Teilen der Steuererklärung im Benutzerkontozh.ch: «Sie können Dritten einen gleichberechtigten Zugang zu Ihrer Steuererklärung gewähren, indem Sie die Steuererklärung in Ihrem Benutzerkonto mit anderen Nutzern teilen.»nein

Korrektur unserer bisherigen Darstellung. Wir haben an anderer Stelle geschrieben, die Delegation laufe heute über die Zugangsdaten der Mandantin. Das ist der Wortlaut von § 11 Abs. 1 und der Fall, den die Verordnung kennt — aber es ist nicht der Fall, den eine Treuhand mit registrierter Generalvollmacht erlebt. Bei registrierter Generalvollmacht werden die Zugangsdaten der Mandantin nie übergeben; der Kanton stellt dem Vertreter einen eigenen Code zu. Der Widerruf nach § 11 Abs. 2 — «indem sie vom kantonalen Steueramt einen neuen Zugangscode verlangt», per Post an die Registeradresse — beschreibt entsprechend nur den Weg (a). Die beiden Wege, die eine Treuhand in der Praxis benutzt, sind in der Verordnung nicht geregelt.

Kollektivunterschrift: die Norm verlangt eine Aufzählung, die Anwendung vermutet den Rest

§ 8 Abs. 3 LS 631.121 ist eindeutig und steht im Plural:

«Juristische Personen führen in der Bestätigung die natürlichen Personen auf, welche die Bestätigung für die juristische Person abgeben.»

Die Q&A vom 08.09.2025 beantwortet die Frage, wie zwei kollektivunterschriftsberechtigte Personen einreichen:

«Es kann immer nur eine Person die Einreichung vornehmen. Ähnlich wie bei verheirateten natürlichen Personen gehen wir davon aus, dass die Zustimmung weiterer unterschriftsberechtigter Personen vorliegt.»

Die Norm sieht eine Aufzählung vor. Die Anwendung lässt einen Absender zu und vermutet den Rest. Der Vergleich mit gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten ist naheliegend, aber § 8 Abs. 2 regelt diesen Fall eigens und verlangt dort ausdrücklich, dass die Ehegatten «die elektronische Bestätigung gemeinsam abgeben». Für juristische Personen sagt Abs. 3 nicht «gemeinsam», sondern «führen auf» — eine Aufzählung im Datensatz, nicht eine Vermutung im Gespräch.

Kein Rollenmodell, kein sichtbarer Änderungsnachweis

Zwei Antworten aus derselben Q&A vom 08.09.2025:

«ZHcorporateTax bietet kein Rollenmodell mit unterschiedlichen Berechtigungen an. Eine Steuererklärung kann geteilt werden, wobei alle Benutzer die gleichen Rechte haben.»

«[Frage: Ist ersichtlich, wer eine Änderung an einer Steuererklärung vornimmt?] Diese Informationen sind in der Datenbank teilweise vorhanden, sind aber für die Benutzenden in der Anwendung nicht ersichtlich.»

Für eine Treuhand ist das der operativ entscheidende Absatz des ganzen Korpus. Wer eine Erklärung teilt, teilt sie ganz: Sachbearbeiter, Reviewer und Zeichnungsberechtigter haben dieselben Rechte, und wer zuletzt eine Zahl geändert hat, ist im Bildschirm nicht abzulesen. Ein Vier-Augen-Prinzip lässt sich in dieser Anwendung nicht abbilden, sondern nur neben ihr — in der eigenen Aktenführung. Das steht in keiner Wegleitung; es steht in einer Antwort auf eine Chatfrage.

Dazu passt der dritte Befund derselben Seite. § 3 Abs. 1 lit. d der Verordnung verlangt vom kantonalen Steueramt Massnahmen, «damit jederzeit nachvollzogen werden kann, welche Personen auf welche Daten zugegriffen haben». Die Q&A sagt, die Information sei «teilweise» in der Datenbank vorhanden. Für die Behörde ist die Nachvollziehbarkeit normiert. Für den Benutzer ist sie nicht sichtbar.

Die Frist, die in keiner Norm steht

Die Q&A vom 08.09.2025 enthält diesen Austausch:

«Frage: Startet nach Korrektur und erneuter Einreichung innerhalb der 5-tägigen Frist eine neue 5-tägige Frist? Antwort: Ja, nach einer erneuten Einreichung innerhalb der 5-tägigen Frist startet diese neu.»

Die Frage setzt die Frist als bekannt voraus; die Antwort bestätigt ihre Mechanik. In LS 631.121 kommt sie nicht vor. § 8 kennt keine Frist. § 9 regelt die Korrektur ohne jede Zeitangabe: «Nach der elektronischen Übermittlung gemäss § 8 kann die steuerpflichtige Person in der Applikation eine berichtigte Steuererklärung eröffnen, ausfüllen und gemäss § 8 einreichen.» Punkt.

Woher sie stammt, lässt sich zeigen. Der Dr.-Tax-Helpdesk, zuletzt bearbeitet 03.07.2026, beschreibt für den Kanton Zürich, natürliche Personen: «Freigabe: … automatische Freigabe nach 5 Tagen. Korrekturen: Innerhalb von 5 Tagen». Die Frist stammt aus dem NP-Kanal und ist in die JP-Anwendung übernommen worden. Nach ihrem Ablauf ist die Erklärung dem Einschätzer freigegeben und die Korrektur beendet. Eine Frist, die den Zeitpunkt bestimmt, ab dem eine Berichtigung nur noch auf dem Papierweg geht, existiert damit in der Software und in der Dokumentation eines Anbieters — nicht in der Norm, die den Kanal definiert.

Zwei Stimmen, die der Kanton selbst publiziert hat

Die Fragen der Infoveranstaltung wurden per Chat eingereicht; der Kanton hat sie am 08.09.2025 anonymisiert publiziert, unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, «dass eine Identifizierung der Teilnehmer nicht möglich ist». Zwei davon fassen zusammen, was die vorstehenden Abschnitte einzeln belegen:

«AGOV > Wir werden wohl auf Papiere bleiben, bis es da eine schlauere Lösung gibt.»

«Freigaben geht komplett an den Arbeitsprozessen der Treuhandfirmen vorbei. Wieso kein ZHservices, das schon besteht?»

Die zweite Frage ist die präzisere. ZHservices ist keine Wunschvorstellung: Die Plattform steht in § 12 Abs. 1 derselben Verordnung als Zugangsweg zum Treuhänder-Register, und der Kanton selbst nennt in derselben Q&A «die bestehende ZHservices-Schnittstelle (analog NP)» als möglichen Weg für Drittanwendungen. Der Fragesteller verlangt nichts Neues. Er verlangt, dass der Kanal benutzt wird, den es gibt.

Die Zuständigkeitsrückgabe

Folie 8 vom 25.08.2025 teilt den Support in zwei Kategorien. Technische Fragen gehen an die Helpdesk-Hotline. Für den Rest:

«Fachliche Fragen oder Probleme: Bei Fragen oder Problemen mit fachlichem Hintergrund bitten wir Sie den bisherigen Weg beizubehalten: Über Ihren Steuerberater, Treuhänder oder Vertreter.»

Beide Sätze zusammen ergeben die Lage dieses Kapitels. Der Kanton verweist die fachliche Betreuung an die Treuhand zurück — und richtet zugleich einen Kanal ein, den ein Teilnehmer derselben Veranstaltung als an deren Arbeitsprozessen vorbeigehend beschreibt: ein Login pro natürlicher Person, ein Zugangscode per B-Post, kein Rollenmodell, kein sichtbarer Änderungsnachweis, ein Absender bei Kollektivunterschrift und eine Fünftagesuhr, die in keiner Norm steht.

Nichts davon ist ein technisches Problem. Jedes einzelne Stück ist eine Entscheidung, die jemand getroffen hat: die Delegation von § 5 an eine Webseite, die Bindung an AGOV, der Postversand aus Datenschutzgründen, das fehlende Rollenmodell, die Übernahme der NP-Frist. Und weil es Entscheidungen sind, lassen sie sich zurücknehmen — teilweise sogar ohne Verordnungsänderung: § 13 Abs. 1 erlaubt dem kantonalen Steueramt «Nutzungsvorschriften für die Steuerpflichtigen und deren Vertreter», also genau die Rechtsform, in der Zürich seit 2021 den Datenaustausch mit den Gemeinden regelt. Ob eine Öffnung diesen Weg nähme oder eine Verordnungsänderung verlangte, ist aus den Dokumenten nicht entschieden. Dass sie einen Weg hätte, ist es.

Eine Anmerkung zur Reichweite dieses Kapitels: Alles hier steht auf Dokumenten. Wir haben nie eine Datei in ein kantonales Portal importiert — nicht in Zürich, nicht anderswo. Was ZHcorporateTax beim Import tatsächlich annimmt, wissen wir nicht; wir wissen, was der Kanton darüber geschrieben hat.


6 · Die Nullzählung — was der Kanton seinen Steuerpflichtigen nicht sagt

Bis hierher ging es darum, was in den Dokumenten steht. Dieses Kapitel handelt von dem, was nicht darin steht — und davon, dass eine Abwesenheit nur dann ein Befund ist, wenn man die Methode mitliefert, mit der man sie gemessen hat.

Am 25. August 2025 zeigte das Steueramt Zürich eine Folie mit der Überschrift «E-Bilanz ab Steuerperiode 2025». Darunter ein Diagramm mit drei Kästen und zwei Pfeilen: Buchhaltungssystem — Export → E-Bilanz (XBRL, CH-Taxonomie) — Import (XBRL) → ZHcorporateTax. Links steht «Muster AG», rechts «Kantonales Steueramt». Das ist keine Absichtserklärung, das ist ein Datum mit einem Bild dazu. Die Steuerperiode 2025 ist die Periode, deren Steuererklärung bis zum 30. September 2026 einzureichen ist — nach der Wegleitung des Kantons selbst: «Die Steuererklärung ist bis am 30. September des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahres einzureichen.»

Dieses Kapitel zählt nach, was der Kanton denselben Steuerpflichtigen über diese Funktion erzählt hat. Das Ergebnis ist eine Null, und weil eine Null nur so viel wert ist wie die Methode, mit der sie gemessen wurde, kommt die Methode zuerst.

Die Methode

Gezählt wurde am 04.08.2026 über die extrahierten Textfassungen der gecrawlten Dokumente, mit Wortgrenzen-Regex, nicht mit Substring-Suche. Der Unterschied ist nicht akademisch: eine naive Suche nach ech findet in einem deutschen Steuertext zehn Treffer, die alle in Jahresrechnung, Obligationenrecht und entsprechend stecken. Gesucht wurde nach sechs Zeichenfolgen — E-Bilanz, XBRL, eCH-0276, Taxonomie, swissdec, Instanzdokument — und zwar in genau den Dokumenten, die sich an Steuerpflichtige und ihre Vertreter richten: die amtliche Wegleitung, das Hilfe-Center des Portals, die Portalseiten auf zh.ch. Die Zählung schliesst aus, was sie geprüft hat, und nichts darüber hinaus.

Die Tabelle

Dokument (Wörter)E-BilanzXBRLeCH-0276TaxonomieswissdecInstanzdok.
Wegleitung 505 · Steuerperiode 2025 (9'764)000000
Wegleitung 505 · Steuerperiode 2024 (9'807)000000
Hilfe-Center ZHcorporateTax, 70 Artikel (9'756)000000
zh.ch · Steuererklärung juristische Personen (1'821)000000
zh.ch · Umstieg auf ZHcorporateTax (665)000000
zh.ch · technischer Support (386)000000
zh.ch · Hub juristische Personen (720)000000
Summe: 32'919 Wörter000000

Rund 33'000 Wörter laufender, an Steuerpflichtige und Vertreter gerichteter Zürcher Dokumentation, sechs Suchbegriffe, in jedem einzelnen Fall null Treffer.

Der Gegenbefund, der die Null belastbar macht

Eine Nullzählung ist wertlos, wenn das Instrument stumpf ist. Deshalb der Gegenbefund: dieselbe Wegleitung 505 für die Steuerperiode 2025 nennt ZHcorporateTax siebenmal und Jahresrechnung achtzehnmal. Der Jahrgang 2024 nennt ZHcorporateTax null Mal — das Portal existierte noch nicht.

Zwischen den beiden Jahrgängen hat der Kanton den Namen seiner neuen Anwendung siebenmal in seine amtliche Wegleitung eingefügt. Die E-Bilanz hat er kein einziges Mal eingefügt. Der Abschnitt «Was ist neu in der Steuerperiode 2025?» nennt zwei Punkte: ZHcorporateTax und den Wegfall der Sondersatzlösung. Verbatim, vollständig für den ersten Punkt:

«ZHcorporateTax – die Online-Steuererklärung für juristische Personen. Seit August 2025 steht auch für juristische Personen eine benutzerfreundliche, effiziente und sichere Online-Deklarationslösung zur Verfügung. Sie ermöglicht eine vollständig digitale und unterschriftsfreie Einreichung der Steuererklärung.»

— Wegleitung 505 für Kapitalgesellschaften, Steuerperiode 2025

Die Wegleitung, die den Steuerpflichtigen erklärt, was in dieser Periode neu ist, erwähnt die Funktion nicht, die für diese Periode angekündigt war. Das Instrument ist scharf. Es misst eine Anwesenheit siebenmal und eine Abwesenheit sechsfach.

Wo die Begriffe stattdessen stehen

Sie stehen in genau drei Dokumenten, und alle drei stammen aus einem Fenster von sieben Wochen im Sommer 2025:

DokumentDatumE-BilanzXBRLeCH-0276TaxonomieswissdecInstanzdok.
Medienmitteilung (536 Wörter)18.07.2025100000
Folien Infoveranstaltung (766)25.08.2025431200
Fragen und Antworten (1'187)08.09.2025140022

Keines dieser drei Dokumente ist eine Anleitung. Eine Medienmitteilung, ein Foliensatz einer einmaligen Online-Veranstaltung und ein nachgereichtes Frage-Antwort-Papier. Zusammen 2'489 Wörter, verfasst zwischen dem 18. Juli und dem 8. September 2025. Danach — in der Wegleitung vom Herbst 2025, im Hilfe-Center, auf den Portalseiten — schweigen dieselben Begriffe.

Die Bedingung, die der Kanton selbst gesetzt hat

Die Medienmitteilung vom 18.07.2025 enthält den Satz, der den gesamten Befund einordnet, und er wird selten vollständig zitiert:

«Die Onlineapplikation ist technisch bereit für die E-Bilanz, mit der sich die erforderlichen Daten aus der Jahresrechnung automatisch aus den Buchhaltungssystemen in die Online-Steuererklärung übertragen lassen. Dies wird dann für die nächste Steuerperiode möglich sein, wenn die nötigen Datenstandards auch in den Buchhaltungssystemen der Unternehmen eingebaut sind.»

— Medienmitteilung des Kantons Zürich, 18.07.2025

Der Kanton knüpft die Verfügbarkeit nicht an sich selbst, sondern an die Buchhaltungssysteme der Unternehmen. Das ist eine legitime Aussage über eine Abhängigkeit. Sie erklärt aber nicht die Null. Denn wenn die Funktion daran hängt, dass Datenstandards in Buchhaltungssystemen eingebaut sind, dann ist genau das die Information, die ein Steuerpflichtiger braucht — welcher Standard, welche Version, welches Buchhaltungssystem, ab wann. Diese Information steht in keinem der 32'919 Wörter. Der Bedingungssatz benennt eine Voraussetzung und liefert die Angabe nicht mit, an der man sie prüfen könnte.

Und die Folie vom 25.08.2025 sagt es ohne Bedingung: «E-Bilanz ab Steuerperiode 2025». Zwei kantonale Dokumente aus einem Abstand von fünf Wochen, das eine mit Konditional, das andere ohne.

Das Hilfe-Center, redaktionell vermessen

Das Hilfe-Center von ZHcorporateTax umfasst 70 Artikel in 11 Sections und 3 Kategorien. Die Erstellungsdaten liegen zwischen dem 30.05.2025 und dem 22.08.2025 — dem letzten Arbeitstag vor der Infoveranstaltung. Seither ist kein Artikel neu entstanden.

Die Änderungsdaten fallen auf genau zwei Termine: 08.06.2026 (57 Artikel) und 22.07.2026 (13 Artikel). Siebzig Artikel, zwei Zeitstempel. Das ist die Signatur einer Sammelberührung — einer Migration, eines Feldwechsels, eines Exports —, nicht die Signatur redaktioneller Arbeit über vierzehn Monate. Eine frühere Fassung dieser Analyse formulierte «gepflegt bis Juli 2026». Der Satz ist wahr und er ist die falsche Tatsache: er beschreibt einen Zeitstempel und suggeriert eine Tätigkeit. Er wird hiermit ersetzt durch die präzise Aussage — der Bestand ist seit dem 22.08.2025 unverändert, und alle 70 Artikel tragen genau zwei Änderungsdaten.

Der Kontrast zur Ankündigung ist damit datiert: das Hilfe-Center wurde drei Tage vor der Veranstaltung geschlossen, auf der die E-Bilanz angekündigt wurde, und ist seither inhaltlich nicht wieder geöffnet worden.

Der einzige Artikel, in dessen Titel «Importieren» steht

Es gibt ihn. Er heisst «Importieren und Exportieren», liegt in der Section «Vorjahresdaten importieren» — und beschreibt das Wiedereinlesen einer Datei, die das Portal selbst erzeugt hat:

«Es öffnet sich die Schaltfläche ‹cTax Steuererklärung importieren› … Wählen Sie in der Eingabemaske die gewünschte zip-Datei aus dem Explorer aus. Standardmässig sind die Dateien mit ‹com.riag.jp.zh20xx› erstellt. Wichtig: Die Datei muss immer lokal auf Ihrem PC gespeichert sein, damit sie importiert werden kann.»

— Hilfe-Center ZHcorporateTax, Artikel «Importieren und Exportieren»

Ein Import ist also dokumentiert. Es ist der Import des Portals in sich selbst. Der Weg, den die Folie zeichnet — Buchhaltungssystem in Portal —, hat im Hilfe-Center keinen Artikel.

Die Kontrollzahlen

Damit niemand die Null für ein Artefakt der Suchbegriffe hält, hier dieselbe Wortgrenzen-Zählung über dieselben 70 Artikel mit anderen Begriffen: Vertret 19 · Jahresrechnung 10 · AGOV 10 · Bilanz 7 · Import 7 · Zugangsdaten 7.

Und drei weitere Nullen, die für sich sprechen: Verordnung 0 · 631.121 0 · Treuhand* 0. Das Hilfe-Center einer Anwendung, deren Rechtsgrundlage eine Verordnung ist und deren typischer Bediener ein Treuhänder ist, nennt weder die Verordnung noch den Treuhänder ein einziges Mal.

Der Spiegelbefund: Obwalden und Appenzell Ausserrhoden

Man könnte den Zürcher Befund für ein Startproblem halten — ein Portal, das im August 2025 live ging, dessen Dokumentation der Funktionalität hinterherhinkt. Der Spiegelbefund schliesst diese Lesart aus.

Obwalden nimmt E-Bilanzen seit der Steuerperiode 2022 entgegen. Appenzell Ausserrhoden hat seine Lösung im Januar 2026 freigeschaltet. Gezählt wurden drei aktuelle, an Nutzende gerichtete Dokumente: die Obwaldner Hilfe zur kantonalen Deklarationslösung (18.02.2026), die Obwaldner Login-Anleitung (18.02.2026) und die Ausserrhoder Anleitung für die Steuerperiode 2025 (16.01.2026). Zusammen 1'497 Wörter.

Treffer für XBRL, eCH, Taxonomie, XML, Instanzdokument, Signatur, Format, swissdec, Schnittstelle: null, in jedem Fall.

Treffer für E-Bilanz: 12.

Der Nutzer wird zwölfmal aufgefordert, «die E-Bilanz» hineinzuziehen — verbatim aus der Obwaldner Hilfe: «Die E-Bilanz können Sie über den Button ‹E-Bilanz auswählen› oder per Drag and Drop in die Steuererklärung importieren» — und erfährt in 1'497 Wörtern nirgends, was das ist, in welchem Format es vorliegt, welche Version gilt und woran man merkt, ob die Datei richtig ist. Vier produktive Steuerperioden, zwei Kantone, kein einziges Formatwort.

Das ist kein Zürcher Startproblem. Das ist das Muster.

Der Kontrapunkt, den es sehr wohl gibt

Es wäre unfair, aus der Null auf allgemeines Schweigen zu schliessen. Der Kanton ist über die Pflichtbeilage vollkommen deutlich, und zwar im selben Hilfe-Center, in dem die E-Bilanz nicht vorkommt:

«Die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) muss in jedem Fall zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden. … HINWEIS: Auch inaktive Gesellschaften müssen jeweils eine Jahresrechnung erstellen und diese der Steuererklärung beilegen.»

— Hilfe-Center ZHcorporateTax, Artikel «Pflichtbelege Jahresrechnung»

«In jedem Fall». «Auch inaktive Gesellschaften». Wo der Kanton eine Pflicht formuliert, formuliert er sie unmissverständlich und ohne Konditional. Die Asymmetrie ist damit sauber vermessen: die Pflicht ist erklärt, die Erleichterung ist angekündigt. Und die Pflichtbeilage steht der E-Bilanz nicht entgegen — sie steht neben ihr. Auch wer strukturierte Zahlen liefert, liefert die unterschriebene Jahresrechnung als PDF dazu.

Was das ist und was es nicht ist

Dies ist keine Kritik an einer Redaktion. Es ist ein Datum: die angekündigte Funktion ist den Nutzenden zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht erklärt. Am 30.09.2026 läuft die Frist für die Steuerperiode 2025 ab. Für diese Periode trägt die Folie des Kantons die Überschrift «E-Bilanz ab Steuerperiode 2025». Für diese Periode enthält die amtliche Wegleitung des Kantons das Wort nicht.

Der Befund ist ein Zeitverhältnis zwischen zwei kantonalen Dokumenten, nicht eine Aussage über die Arbeit von jemandem. Er ist von jedem nachprüfbar, der dieselben sieben Dateien mit derselben Wortgrenzen-Regex durchsucht.

Und was ungeprüft ist

Zwei Dokumente liegen nur als PDF vor und konnten in dieser Zählung nicht ausgewertet werden: Formular 500 (Steuererklärung für Kapitalgesellschaften, Jahrgänge 2025 und 2026) und Formular 510. Im verwendeten System stand kein Textextraktor zur Verfügung; die Zählung konnte auf diese beiden Dateien nicht angewendet werden. Ob das Formular selbst E-Bilanz, XBRL oder eCH-0276 nennt, ist damit ungeprüft — nicht null. Ebenso sagt die Zählung nichts über zh.ch-Seiten, die nicht gecrawlt wurden.

Wer eine Null publiziert, muss sagen, wo sie aufhört. Sie hört hier auf.

Die Vorhersage, mit Klasse, Note und Falsifikator

Behauptung: Am 30.09.2026, dem Ablauf der Abgabefrist für die Steuerperiode 2025, enthält weder die Wegleitung 505 für die Steuerperiode 2025 noch das ZHcorporateTax-Hilfe-Center noch eine der gecrawlten zh.ch-Seiten für juristische Personen eine Anleitung zum Import einer E-Bilanz — gemessen als null Wortgrenzen-Treffer für «E-Bilanz», «XBRL», «eCH-0276», «CH-Taxonomie» und «Instanzdokument».

Klasse: Schwellenwert nach Datum. Note: B — und B ist hier die Obergrenze, nicht eine Zurückhaltung. Die Rubrik deckelt Schwellenwert-nach-Datum-Aussagen bei B, gleich wie stark die Begründung ist. Die Begründung ist stark: das Hilfe-Center hat seit dem 22.08.2025 keinen neuen Artikel, die Wegleitung für die betroffene Periode ist erschienen und schweigt, und der Kanton hat die Verfügbarkeit selbst an einen Dritten geknüpft. Das hebt die Note trotzdem nicht.

Falsifikator: Ein vor dem 30.09.2026 publizierter zh.ch-Artikel, eine Wegleitungsergänzung oder ein Hilfe-Center-Artikel, der mindestens eine der fünf Zeichenfolgen wortgrenzengenau enthält. Prüfmethode: identische Wortgrenzen-Regex, identische URLs, identischer Zendesk-Abzug wie beim Ausgangsstand vom 04.08.2026 — 70 Artikel, alle Begriffe null; zh.ch-Seiten für juristische Personen und Umstieg, alle Begriffe null.

Wir prüfen das nach. Der Ausgangsstand ist festgeschrieben, die Methode steht oben, und ein Gegenbeleg genügt.


7 · 26 Kantone — die Tabelle, und was sie über Zürich sagt

Zürich ist ein Kanton von sechsundzwanzig. Wer den Befund der letzten drei Kapitel einordnen will, muss die anderen fünfundzwanzig danebenlegen — und dabei zwei Fragen auseinanderhalten, die in der öffentlichen Diskussion regelmässig zu einer verschmelzen.

Frage A: Kann eine juristische Person in Kanton X ihre Steuererklärung überhaupt elektronisch einreichen? Die Antwort steht auf der Webseite des Kantons. Sie handelt von einem Portal, einem Login und einem Häkchen.

Frage B: Kann eine Drittsoftware — das Produkt, mit dem eine Treuhand ihre Mandate führt — eine JP-Erklärung nach Kanton X übermitteln? Diese Antwort steht nirgends beim Kanton. Sie steht ausschliesslich beim Softwarehersteller, in einem Helpdesk-Artikel, den kein Amt publiziert und kein Ministerium zitiert.

Der Text lebt in der Lücke zwischen A und B. Wer nur A beantwortet, hält Zürich für einen Vorreiter, weil es seit August 2025 ein Portal hat. Wer beide beantwortet, sieht ein anderes Bild: Die elektronische Einreichung für juristische Personen ist in Teilen der Schweiz seit Jahren Pflicht — per Gesetz, nicht als Empfehlung —, und Zürich gehört zu der Gruppe, die noch nicht so weit ist.

Die Quellen und ihr Datum

Spalte für Spalte, damit jede Zelle nachprüfbar bleibt: Die kantonseigene Lösung stammt von der jeweiligen Kantonswebseite mit dem in der Zelle genannten Datum. Die Spalte «aus Drittsoftware übermittelbar» stammt aus dem Helpdesk-Artikel 115000806069 eines Deklarationssoftware-Herstellers, angelegt am 24.01.2017, zuletzt bearbeitet 03.07.2026 — wir haben alle 26 Kantonsblöcke einzeln ausgezählt. Die Spalte «Vorjahresimport» stammt aus Artikel 20082824383772 desselben Helpdesks, zuletzt bearbeitet 18.05.2026. Die Spalte «eigene Regeln» stammt aus dem SSK-Regelwerk zum Standard eCH-0276 V2.0.0, Blatt «Regeln eCH-0276», Spalte «Kanton / Canton», Stand 31.03.2026: 1'432 Regelzeilen, jede mit Trägerangabe, von uns am 04.08.2026 ausgezählt.

Und die Vorbemerkung, die jede Zeile trägt: Wir haben nie eine Datei in ein kantonales Portal importiert. Nichts in dieser Tabelle beruht auf einem Test. Alles beruht auf Dokumenten.

KTKantonseigene JP-Lösung (Quelldatum)unterschriftsfreiPflichtJP aus Drittsoftware (03.07.2026)JP-Vorjahresimport (18.05.2026)eigene Regeln SSKeCH-0276 genannt
AGJP-Lösung ab Steuerjahr 2020 (28.01.2026)jajanein16nein
AIkantonale Lösungneinnein0nein
ARPortal über mein.ar.ch (06.02.2025)janein, «voraussichtlich ab 2026»nein0nein
BETaxMe-Online JPneinneinneinnein7nein
BLJP-Downloadsoftware (Seite HTTP 403)??neinja2nein
BSeSteuern.BS (29.07.2026)nein, Papierneinneinnein4nein
FRe-tax PM (19.09.2025)??neinnein0nein
GEGeTaxPM + e-démarchesneinja, seit 2020ja (obligatorisch)nein0nein
GLeTax.GL, JP ab StP 2023 (22.02.2024)janur onlinejanein0nein
GRSofTax GRjaneinjanein0nein
JUkeine gefundennein (auch NP nein)nein0nein
LUeSteuern.LUjaneinjaja7nein
NEPM-TAXneinneinjaja0nein
NWeTax Nidwaldenwahlweisejaja (obligatorisch)nein0nein
OWJP-Lösung seit StP 2022 (18.02.2026)wahlweisejaja (obligatorisch)nein0ja
SGE-Tax SG, ab StE 2026 nur online (15.06.2026)ja?janein0nein
SHSteuersoftware JP + eFiling?neinneinnein0nein
SOeTax Solothurn JPwahlweiseneinjanein0im Protokoll
SZeTax.schwyz JP 2025?neinneinnein0nein
TGDownloadsoftwareneinneinneinnein0nein
TIeTax PGjaja, per Gesetz seit 01.01.2024ja (nur online)nein0nein
UReTax.UR JPwahlweiseneinja, ausser Kollektiv-/Kommanditges.nein0nein
VDe-DIPMja?janein6nein
VSVSTax (JP-Weg nicht verifizierbar)??neinnein0nein
ZGeTax.zug, webbasiert ab Februar 2026janeinjaja0nein
ZHZHcorporateTax, live Mitte August 2025janeinneinnein0nein

Die Auszählung

26 von 26 Zeilen, keine Schätzung, keine Hochrechnung.

JP-Erklärung aus einer Drittsoftware übermittelbar: 14 — AG, GE, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SO, TI, UR, VD, ZG. Nicht übermittelbar: 12 — AI, AR, BE, BL, BS, FR, JU, SH, SZ, TG, VS, ZH. Für natürliche Personen übermittelbar: 25 von 26 — alle ausser JU.

Die Lücke zwischen natürlicher und juristischer Person beträgt elf Kantone. Das ist die Zahl, um die es geht. Nicht «die Schweiz ist noch nicht digital» — die natürliche Person ist es, seit Jahren, in fünfundzwanzig von sechsundzwanzig Kantonen. Die juristische Person ist es in weniger als der Hälfte.

Und ein zweiter Befund, der die erste Spalte relativiert: Der Rückweg — die Vorjahresdaten aus der kantonalen Lösung zurück in die Drittsoftware — funktioniert für JP in vier Kantonen (BL, LU, NE, ZG), für NP in fünfzehn. In Basel-Landschaft kann man die kantonale JP-Datei einlesen, aber aus der Drittsoftware nicht einreichen. Der Datenfluss ist dort einseitig.

Die Pflichtfälle, mit Norm

Die Aussage «es besteht keine Pflicht zur elektronischen Einreichung» ist ein Zürcher Satz, der als Schweizer Satz auftritt. Er ist für Zürich richtig und für die Schweiz falsch.

Der Kanton Tessin, Divisione delle contribuzioni, zur elektronischen Steuererklärung juristischer Personen, abgerufen 04.08.2026, wörtlich:

«a contare dall'1.1.2024 vige l'obbligo (art. 198 cpv. 2bis LT) dell'invio elettronico della dichiarazione d'imposta dal periodo fiscale 2023 in avanti»

Das ist eine Rechtsnorm — Art. 198 Abs. 2bis der Tessiner Legge tributaria —, in Kraft seit dem 1. Januar 2024, anwendbar rückwirkend ab der Steuerperiode 2023. Zwanzig Monate, bevor in Zürich das Portal für juristische Personen live ging.

Genf, Supportseite zur JP-Deklarationssoftware, Version 2025, abgerufen 04.08.2026: «le retour par internet est obligatoire», und zwar seit 2020, gleich wie für natürliche Personen. Im Herstellerdokument vom 03.07.2026 tragen GE, NW und OW in der Zeile «Steuererklärung NP/JP» den Zusatz «(obligatorisch)». Glarus, Mitteilung vom 22.02.2024 zur JP-Einreichung ab Steuerperiode 2023, im Herstellerdokument als Regime wiedergegeben: «Es ist ausschliesslich eine Online-Einreichung möglich.»

Damit ist der Satz «es besteht keine Pflicht» auf Zürich zu beschränken. In mindestens fünf Kantonen besteht sie, in einem davon als kantonales Steuergesetz.

Zürich ist nicht früh. Zürich ist der grösste Kanton in der Gruppe, die spät ist.

Das ist eine Meinung über die Lage, keine über eine Behörde. Sie stützt sich auf eine einzige Herstellermatrix, die für alle 26 Kantone dieselbe Frage stellt und für Zürich antwortet: «Es ist derzeit keine elektronische Einreichung möglich.» Wer die Aussage angreifen will, greift die Matrix an, nicht uns.

«Elektronisch einreichen» heisst vier verschiedene Dinge

Dieselbe Quelle, dieselbe Zeile, vier unvereinbare Verfahren:

  1. Vollständig unterschriftsfrei — AG, GR, LU, TI, VD, ZG sowie das Zürcher Portal für JP.
  2. Wahlweise Freigabequittung auf Papier — AI, AR, BL, NW, OW, SG, SO, UR, VS. Man darf unterschriftsfrei, man muss nicht.
  3. Unterschriebene Papierquittung zwingendGE, NE, TG und, mit der Besonderheit einer alternativen Freigabe über das kantonale Login, BE. In Genf gilt das, obwohl die elektronische Übermittlung dort obligatorisch ist: elektronisch einreichen und trotzdem Papier zur Post bringen.
  4. Hauptformular im Original auf Papier zwingendBS, Kantonsseite zur Einreichung als juristische Person, Stand 29.07.2026: «Das von der Steuerverwaltung Basel-Stadt zugestellte Hauptformular ist in jedem Fall zwingend im Original einzureichen (Mantel)

Dazu die Uhren. Nach der Übermittlung läuft in fast jedem Kanton eine Frist, nach deren Ablauf die Erklärung automatisch freigegeben und die Korrektur beendet ist: 48 Stunden (AG bei JP), 72 Stunden (AI, AR, BS, NW, OW, SG, SO, UR), fünf Tage (LU, SH, ZG, ZH bei NP), zehn Tage (GR), 120 Stunden (GL bei JP). Dazu Obergrenzen: maximal drei Korrekturen (LU), vier (NW), fünf (BS, SG). Und, am anderen Ende, Tessin: «Keine Korrekturen möglich.»

Für eine Treuhand mit Mandaten in fünf Kantonen sind das fünf verschiedene Uhren, drei verschiedene Freigabelogiken und mindestens eine Postsendung. Das ist der eigentliche Föderalismus — nicht im Datenmodell, sondern im Kalender.

Die Löcher im Kleingedruckten

Sie stehen alle in derselben Quelle vom 03.07.2026 und niemand liest sie, bis es zu spät ist. Uri: «JP Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: Derzeit ist noch keine elektronische Einreichung möglich.» Aargau und Zug: «Kollektivgesellschaften können nicht übermittelt werden.» Bern schliesst «Formulare für Personengesellschaften, Erbengemeinschaften, Miteigentümergemeinschaften und unterjährige Steuererklärungen» aus und kennt keine Korrektureinreichung: «sollte per Briefpost nachgereicht werden». «Elektronisch möglich» ist in dieser Tabelle nie eine Aussage über alle Rechtsformen.

Was national dazu gesagt wird — und was es kostet

Der Umsetzungsplan der Digitalen Verwaltung Schweiz für 2026 führt das Vorhaben INM2.084, Leistungsverantwortliche Organisation Schweizerische Steuerkonferenz SSK. Wörtlich:

«Für juristische Personen ist erst in wenigen Kantonen eine elektronische Steuerdeklaration möglich. Die Mehrheit der für die Deklaration relevanten Daten müssen zur Zeit von den Unternehmen manuell aus der Erfolgsrechnung und der Bilanz herausgelesen werden.»

Die Massnahmenliste desselben Abschnitts: M1 Anforderungen (abgeschlossen), M2 Öffentliche Ausschreibung (abgeschlossen), M3 Umsetzung in Pilotkantonen — nicht als abgeschlossen markiert —, M4 Abklärungen (abgeschlossen), M5 Umsetzung Pilot mit MWST-Verwaltung und Swissdec — nicht als abgeschlossen markiert. Endtermin: 31.12.2026. Budget: 2024 CHF 100'000, 2025 CHF 100'000, 2026 CHF 50'000, 2027 CHF 0, total CHF 250'000.

Diese Zahl ist die DVS-Koordinationslinie, nicht der Programmpreis. Wer sie als Programmpreis liest, wird zu Recht widerlegt. Der Programmpreis steht anderswo. Die Fachpresse berichtete am 16.05.2025: Die SSK habe eine Ausschreibung «um Angebote für die 19 beteiligten Kantone einzuholen» durchgeführt; gesucht waren vier Anbieter für Rahmenverträge, «dabei bildet die Vergabesumme das Kostendach»; «Für die Kantone gibt es keine finanzielle Verpflichtung und die finale Vergabe erfolgt mittels Mini-Tender-Verfahren.» Kostendach im Vorspann: 35 Millionen Franken. Und, wörtlich: «Weitere Angebote gab es nicht.»

Zwei unabhängige Bestätigungen für dieselbe Beschaffung: die DVS-Zeile «M2 Öffentliche Ausschreibung (abgeschlossen)» und das Solothurner Sitzungsprotokoll vom 25.11.2025 — «eine Ausschreibung mit mehreren Softwareanbietern zur Vereinbarung eines Rahmenvertrags für eine gemeinsame Deklarationslösung».

Eine Vorsichtsmassnahme, die wir offen aussprechen: Dieselbe Presseeinzelmeldung listet vier Zuschlagssummen, die addiert 111,82 Millionen ergeben, und stellt ihnen im eigenen Vorspann ein Kostendach von 35 Millionen gegenüber. Die Quelle löst diesen Widerspruch nicht auf. Wir lösen ihn auch nicht auf, verrechnen nichts und bilden keine Quote. Belegbar sind: 19 Kantone, vier Anbieter, keine weiteren Angebote, Rahmenverträge ohne finanzielle Verpflichtung, Vergabe im Mini-Tender.

Der einzige publizierte kantonale Fahrplan steht in einem Sitzungsprotokoll

Nicht in einer Medienmitteilung, nicht auf einer Webseite: im Protokoll des Erfahrungsaustauschs zwischen dem Kantonalen Steueramt Solothurn, EXPERTsuisse und TREUHAND|SUISSE vom 25.11.2025, Traktandum 8, referiert vom Leiter Juristische Personen:

«Der Standard «eCH-0276» wurde per 01. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Gegenwärtig sind noch Anpassungen und Korrekturen am Standard in Arbeit. … Zur Umsetzung wurden durch die NEST-Kantone im laufenden Jahr entsprechende Umsetzungsprojekte gestartet. Es werde ein neues Ziffernschema, ein neues Ausscheidungsschema, ein neuer Hilfsdialog zum verdeckten Eigenkapital sowie intern ein neuer Hilfsdialog für die eBilanz bzw. deren Analyse eingeführt. Zudem bedinge die Einführung des neuen Standards auch neue Steuererklärungsformulare, eine neue eTax-Deklaration sowie eine aktualisierte Ablagestruktur im internen Archivsystem TaxViewer. Eine Einführung des neuen eCH-Standards im Kanton Solothurn sei für die Steuererklärungen beziehungsweise -periode 2026 geplant.»

Das ist die ehrlichste vorhandene Antwort auf die Frage, warum das so lange dauert. «Einen Standard einführen» heisst hier: sechs Systeme anfassen, davon zwei, die der Steuerpflichtige nie zu sehen bekommt. Kein Kanton hat diese Liste je auf einer Publikumsseite aufgeschrieben.

Und im selben Protokoll, Traktandum 2.1, steht, was am anderen Ende der Leitung bereits läuft: «AVA / AVA Plus (KI-unterstützende Veranlagung): aktueller Stand bei 11.63 %», angestrebte Zielgrösse 20 %; «Es handle sich um ein Risikoeinschätzungstool», es prüfe, «ob eine Steuererklärung den erwarteten Mustern entspreche». Das betrifft heute natürliche Personen. Nüchtern verbunden ergibt es dennoch den Satz, den kein Programmdokument formuliert: Strukturierte Bilanzdaten sind für beide Seiten der Leitung maschinenlesbar. Wer die Frage «wozu maschinenlesbar?» beantwortet haben will, findet die Antwort nicht im Standard, sondern in Traktandum 2.1 eines Protokolls.

Was offen bleibt — mit Methode, nicht mit Vermutung

Welche 19 Kantone am Rahmenvertrag beteiligt sind: unbekannt. Gesucht am 04.08.2026 im Beschafferprofil der SSK und in zwei gezielten Suchen; publiziert ist die Zahl, nicht die Liste. Welche Kantone «NEST-Kantone» sind: belegt sind TG, SO und ZG aus Primärdokumenten; die Gesamtzahl 14 ist eine Herstellerselbstaussage; eine publizierte Vollliste existiert nicht. Welche Pilotkantone die DVS-Massnahme M3 meint: der Plan nennt keine; die Trägerin des Übermittlungsnetzes nennt namentlich einen einzigen Kantonspartner. VS und SH: für juristische Personen nicht verifizierbar, die Seiten geben das Verfahren nicht her. BL: die Kantonsseite antwortete am 04.08.2026 mit HTTP 403.

Wir füllen diese fünf Lücken nicht mit einer plausiblen Lesart. Wir markieren sie.

Ein letzter Befund, und er ist der stillste der ganzen Tabelle. In der Spalte ganz rechts steht genau ein «ja». Der einzige Kanton, der den Standard eCH-0276 auf seiner eigenen Webseite beim Namen nennt, ist Obwalden, Publikation vom 18.02.2026: «Ab der Steuerperiode 2025 setzen wir neu auf den schweizweit gültigen Übermittlungsstandard eCH-0276 für Deklarationen von juristischen Personen.» Nicht Zürich, nicht Bern, nicht St. Gallen. Solothurn nennt ihn — in einem publizierten Sitzungsprotokoll. Ein Standard, den 1'390 gemeinsame Regeln tragen und für den 19 Kantone Rahmenverträge unterschrieben haben, existiert im öffentlichen Wortlaut der Kantone genau einmal, in einem Kanton mit rund 40'000 Einwohnern.

Eine Vorhersage aus diesem Kapitel, mit Klasse, Note und Falsifikator: Die Lücke zwischen NP-Anbindung (25/26) und JP-Anbindung (14/26) verkleinert sich weiter und beträgt am 31.12.2027 höchstens sechs Kantone. Klasse: Trendfortschreibung auf gemessenem Input. Note: A. Gemessene Basis: dieselbe Herstellermatrix, 26 Zeilen, Stand 03.07.2026; AR trägt bereits «voraussichtlich ab 2026», SG stellt zur Steuererklärung 2026 auf reine Online-Einreichung um. Falsifiziert, wenn dieselbe Quelle am 31.12.2027, erneut über alle 26 Kantonszeilen ausgezählt, eine Lücke von sieben oder mehr Kantonen ausweist.


8 · Obwalden — vier Steuerperioden Vorsprung, und was sie nicht gekauft haben

Wer wissen will, was die maschinenlesbare Jahresrechnung in der Schweiz tatsächlich verändert, muss nicht auf Zürich schauen. Er muss auf einen Kanton mit rund 38'000 Einwohnern schauen, der seit vier Steuerperioden produktiv tut, was der grösste Kanton der Schweiz im August 2025 angekündigt hat. Obwalden ist der einzige Ort im gesamten Korpus, an dem sich der Vorgang nicht als Absicht, sondern als Betriebsgeschichte lesen lässt. Und eine Betriebsgeschichte zeigt drei Dinge, die keine Ankündigung zeigen kann: was die Datei ersetzt hat, was aus dem Behälter geworden ist, in dem sie steckt, und ob der Kanton, der den Vorsprung hatte, auf dem Weg geblieben ist, auf dem er ihn hatte.

Die Chronologie, mit Rechnung

Das einzige technische Dokument, das den Mechanismus je beschrieben hat, trägt in der Fusszeile jeder seiner 17 Seiten das Datum 30.07.2018. Es ist ein Herstellerhandbuch. Der Kanton Obwalden hat es am 16. Februar 2023 auf seiner eigenen Publikationsseite veröffentlicht, mit einem einzigen Satz davor: «Anleitung für den Export der E-Bilanz CH aus ABACUS für den Import in CleverTax» (ow.ch/publikationen/31438, 16.02.2023). Die Online-Deklarationslösung selbst lief da bereits: «Clever.tax JP wurde in Obwalden mit der Steuerperiode 2022 in Betrieb genommen» (ow.ch/publikationen/31444, 18.02.2026). Zürich ging Mitte August 2025 live.

Daraus lassen sich zwei Zahlen rechnen, und sie messen verschiedene Dinge.

Drei abgeschlossene Steuerperioden Vorsprung bei der Online-Deklaration juristischer Personen — 2022, 2023, 2024 liefen in Obwalden online, bevor Zürich die erste Erklärung entgegennahm. Sieben Jahre und 26 Tage zwischen der Niederschrift des Mechanismus und dem Go-live des grössten Kantons — vom 30.07.2018 bis zum 25.08.2025. Der in unserem eigenen früheren Entwurf verwendete Ausdruck «zweieinhalb Jahre» ist korrekt, aber er gilt für genau ein Datumspaar: 16.02.2023 bis 25.08.2025, also von der kantonalen Publikation des Handbuchs bis zur Zürcher Informationsveranstaltung. Er misst nicht den Betriebsvorsprung, und wir kennzeichnen ihn hier als das, was er ist.

Die Korrektur unserer eigenen Aussage

Wir haben in einer früheren Fassung geschrieben, in der Obwaldner Dokumentation komme eCH-0276 nicht vor. Das stimmt für das Handbuch von 2018 — dort steht das Wort kein einziges Mal, und XBRL steht genau einmal, in einer Klammer auf Seite 15 von 17. Für den Kanton ist es falsch. Die Publikationsseite vom 18. Februar 2026 sagt wörtlich:

«Clever.tax JP wurde in Obwalden mit der Steuerperiode 2022 in Betrieb genommen. Ab der Steuerperiode 2025 setzen wir neu auf den schweizweit gültigen Übermittlungsstandard eCH-0276 für Deklarationen von juristischen Personen. Mit der neusten Version haben wir verschiedene Verbesserungen aufgrund von Kundenrückmeldungen vorgenommen.»

Und im Absatz unmittelbar darüber, auf derselben Seite, am selben Tag:

«Clever.tax JP ist die Online-Deklarationslösung für juristische Personen im Kanton Obwalden, welche den Import der E-Bilanz in die Online-Deklaration ermöglicht … Die E-Bilanz kann aus Buchhaltungsprogrammen wie z.B. ABACUS exportiert werden.»

Beide Sätze stehen nebeneinander, und sie widersprechen sich nicht. Sie sind die zwei Enden einer Leitung, exakt wie Kapitel 2 sie aus der swissdec-Kommunikationsmatrix gelesen hat: XBRL aus dem Buchhaltungssystem hinein, eCH-0276 aus der Deklarationslösung an die Steuerdomizile hinaus. Obwalden ist der einzige Ort in den 331'014 ausgewerteten Wörtern, an dem beide Enden derselben Leitung in einem einzigen behördlichen Dokument sichtbar sind — und zwar in Betrieb, nicht in Planung.

Was die Seite nicht sagt: welches Format der Import-Button ab der Steuerperiode 2025 annimmt. Zwei Lesarten sind zulässig. Entweder XBRL hinein und eCH-0276 hinaus, wie die Transmitter-Spezifikation es beschreibt; oder eCH-0276 in beide Richtungen. Kein öffentliches Dokument in unserem Korpus entscheidet das. Die kantonalen Anleitungen entscheiden es erst recht nicht — dazu gleich die Zählung. Wir sagen das hier offen und füllen die Lücke nicht mit der plausibleren Lesart. Wir haben nie eine Datei in ein kantonales Portal importiert; wir können es nicht wissen, also behaupten wir es nicht.

Der einzige End-to-End-Beleg im ganzen Korpus

Das Handbuch von 2018 beschreibt elf Wizard-Schritte. Es ist, gemessen am gesamten Korpus von 255 Dateien, die einzige vollständige Beschreibung, wie eine schweizerische E-Bilanz entsteht. Die tragenden Stellen, wörtlich:

Schritt 2, die Taxonomieversion: «Für die Taxonomie stehen zurzeit die Versionen 2016 und 2018 zur Verfügung. Es sollte nur noch die Version 2018 verwendet werden.» Schritt 4, das automatische Mapping: «Unmittelbar nach Import der Taxonomie wird ein Mapping der Konten anhand der KMU-Kontenrahmen Nummern durchgeführt. So wird z.B. eine Kontonummer 1020 in der Klassierung der OR-Taxonomie dem Bankguthaben zugeordnet.» Schritt 5, der Rest: «…werden in der Klassierung die nicht klassierten Details mittels drag&drop auf die entsprechenden Klassierungselemente gezogen.» Schritt 8, und das ist der Schritt, den niemand erwartet: «Erfassung der Werte für die Gewinnverwendung und allfälliger Angaben zu stillen Reserven respektive latenten Steuern.» Schritt 11, das Ende: «Nach Erstellung (Generierung) der E-Bilanz kann diese im Viewer angezeigt werden … um das PDF ab dem Client dem Empfänger zuzustellen.»

Schritt 8 ist bemerkenswert, weil er eine These relativiert, die dieser Text sonst vertritt. Steuerliche Korrekturen, so heisst es üblicherweise, können aus keiner Bilanzdatei stammen. Stille Reserven und latente Steuern sind steuerliche Korrekturen, und sie wurden 2018 im Wizard erfasst — nicht im Portal. Ein Teil dessen, was heute als unüberbrückbar gilt, war schon einmal Teil des Artefakts.

Die Kostenzeile, die im Programm sonst nirgends steht

Das Handbuch schliesst mit einem Satz, den kein kantonales und kein nationales Dokument im Korpus wiederholt:

«Die Erstellung des ersten Jahresabschlusses benötigt aufgrund des notwendigen Kontenplan-Mapping wesentlich mehr Zeit als nachfolgende Abschlüsse.»

— Herstellerhandbuch §4, datiert 30.07.2018, publiziert vom Kanton Obwalden 16.02.2023

Daneben, aus dem Umsetzungsplan der Digitalen Verwaltung Schweiz, Vorhaben INM2.084, leistungsverantwortlich die Schweizerische Steuerkonferenz, verabschiedet am 27.10.2025:

«Die Unternehmen können aus ihren Finanzbuchhaltungen direkt auf Knopfdruck die notwendigen Finanzdaten nach eCH-0276 für die Steuererklärung Juristische Personen in die Deklarationslösung der kantonalen Steuerverwaltungen übermitteln.»

Die Lücke zwischen diesen zwei Sätzen ist das belastbarste Argument dieses Textes, und sie besteht ausschliesslich aus Zitaten. Der eine Satz beschreibt, was passiert, wenn ein Kontenplan zum ersten Mal auf eine Taxonomie trifft. Der andere beschreibt, was passiert, wenn er es zum zweiten Mal tut. Beide sind wahr. Nur der zweite steht in der Programmkommunikation. Wer den ersten kennt, plant anders — er plant einmal Aufwand und danach Automatik, statt Automatik ab Tag eins.

Die Umkehr des Behälters

2018 war die E-Bilanz ein Objekt. Wörtlich:

«E-Bilanz PDF – darin enthalten: Instanzdokument.xml. Das PDF mit der Bilanz/Erfolgsrechnung enthält als Anlage das «Instanzdokument.xml». Dieses XML wird vom Empfängersystem verarbeitet. Das PDF ist mit einem Swisscom TSA 3 Zertifikat signiert.»

Die maschinenlesbare Datei lag im menschenlesbaren Dokument. Ein Objekt, signierbar, und die Signatur deckte beides.

2024 ist sie ein Archiv. eCH-0276 V1.0.0, §2.3 «Paketierung», wörtlich:

«Die vom Steuerpflichtigen zu sendenden Daten bestehen aus dem XML-Dokument der E-Bilanz und Steuerdeklaration, inklusive der angehängten Beilagen. Dieses Paket ist in Form eines ZIP-Archives wie folgt zu strukturieren.»

Die menschenlesbaren Dokumente liegen jetzt neben der maschinenlesbaren Datei. Es gibt kein Objekt mehr zu signieren — und der Standard sucht auch keines. Gezählt über die drei eCH-0276-Hauptdokumente, Wortgrenzen, am 04.08.2026: Signatur 0 · signiert 0 · Zeitstempel 0 · Swisscom 0 · TSA 0 · Zertifikat 0. Kontrollwerte in denselben Dokumenten: eCH 142, Bilanz 48, XML 20.

Und korpusweit, über alle 57 extrahierten Textdateien mit 331'014 Wörtern: «Swisscom TSA» kommt genau einmal vor — in einem Herstellerhandbuch von 2018, das ein Kanton publiziert hat. Die einzige Beschreibung, wie eine schweizerische E-Bilanz kryptografisch versiegelt wird, steht in keiner Verordnung, in keinem Standard, in keiner Transmitter-Spezifikation. Sie steht in einer Zeile eines Vendor-Dokuments, das Obwalden fünf Jahre nach seiner Niederschrift auf die eigene Website gestellt hat. Deshalb muss Zürich 2025 eine Frage beantworten, die die Architektur von 2018 durch ihre Bauform beantwortet hatte: ob die Jahresrechnung im Anhang unterschrieben sein muss.

Zwei Grenzen des Artefakts, die nirgends sonst dokumentiert sind

Ebenfalls nur im Handbuch, und beide operativ relevant:

«Es ist möglich, nicht nur Jahresabschlüsse als E-Bilanz zu erstellen, sondern auch unterjährige Zwischenabschlüsse. So kann z.B. ein Quartal oder Halbjahresabschluss als E-Bilanz (XBRL) aufbereitet werden.»

Die schweizerische E-Bilanz ist nicht an die Steuerperiode gebunden. Das ist ein struktureller Unterschied zur deutschen, die nach § 5b EStG am Wirtschaftsjahr hängt, und es erklärt, warum XBRL Switzerland in seiner Konsultationsunterlage von 2025 neben Treuhändern und Steuerämtern ausdrücklich «credit and research departments of banks» als Adressaten nennt. Der Nutzungsraum des Artefakts ist grösser als die Steuer — und beschrieben wird er nur an dieser einen Stelle.

«Eine E-Bilanz umfasst maximal ein Geschäftsjahr und umfasst keine Vorjahreswerte

Eine OR-konforme Jahresrechnung trägt Vorjahreswerte. Dieses Artefakt trägt keine. Es ist damit kein Ersatz für die Jahresrechnung als Dokument, und zwar nicht aus rechtlichen, sondern aus konstruktiven Gründen. Das führt direkt zum nächsten Befund.

Vier produktive Steuerperioden, und das PDF ist nie gegangen

Drei Kantone, drei aktuelle Dokumente:

Obwalden, Hilfe zur kantonalen JP-Deklarationslösung, publiziert 18.02.2026: «Pflichtbeilage: Die Jahresrechnung muss zwingend angefügt werden. Ohne Jahresrechnung kann die Steuererklärung nicht eingereicht werden.»

Appenzell Ausserrhoden, Anleitung für die Steuerperiode 2025, PDF erstellt 16.01.2026: «Die Jahresrechnung mit Anhang sowie die Saldobilanz sind zwingende Beilagen.»

Zürich, Fragen und Antworten zur Online-Infoveranstaltung, 08.09.2025, auf die Frage, ob eine unterzeichnete PDF-Jahresrechnung hochgeladen werden muss: «Gemäss OR muss die Jahresrechnung unterschrieben werden. Dabei kann anstelle der handschriftlichen eine geeignete digitale Unterschrift zum Einsatz kommen.»

Obwalden importiert E-Bilanzen seit der Steuerperiode 2022. In vier produktiven Steuerperioden hat die maschinenlesbare Datei die unterzeichnete PDF-Jahresrechnung kein einziges Mal ersetzt. Das ist die nützlichste Einzelbeobachtung, die ein Treuhänder aus diesem Text mitnehmen kann, und sie ist zugleich eine unserer Vorhersagen mit der höchsten Note: Die unterzeichnete Jahresrechnung als PDF bleibt in jedem Kanton, der eine E-Bilanz entgegennimmt, Pflichtbeilage — bis einschliesslich der Einreichungsrunde für die Steuerperiode 2026. Klasse: Trendfortschreibung auf gemessenem Input. Note: A. Falsifikator: eine vor dem 31.12.2027 publizierte kantonale Anleitung oder Verordnung, die die Einreichung einer JP-Steuererklärung mit strukturierter E-Bilanz und ohne beigelegte Jahresrechnung erlaubt. Ein einziges solches Dokument genügt.

Die E-Bilanz füllt das Formular. Sie ersetzt das Dokument nicht.

Der heutige Mechanismus ist ein Mensch mit einer Maus

Wer «auf Knopfdruck» liest und an eine Maschine-zu-Maschine-Strecke denkt, sollte lesen, was Obwalden seinen Nutzern 2026 tatsächlich schreibt:

«Die E-Bilanz können Sie über den Button «E-Bilanz auswählen» oder per Drag and Drop in die Steuererklärung importieren. Nachdem Sie die Datei erfolgreich importiert haben, erscheint diese als Anlage … Die Werte werden automatisch aus der E-Bilanz in Clever.Tax importiert.»

— Kanton Obwalden, Hilfe zur JP-Deklarationslösung, 18.02.2026

In diesem Dokument, Wortgrenzen gezählt: Schnittstelle 0, swissdec 0, Übermittlung 0. Die produktive Einlieferung im Kanton mit dem längsten Vorsprung ist im Februar 2026 ein Mensch, der eine Datei in einen Browser zieht. Das ist die richtige, entzaubernde Lesart von «auf Knopfdruck» — und sie ist keine Kritik, sondern die Ausgangslage, die die swissdec-Strecke aus Kapitel 3 überhaupt erst begründet.

Über die drei nutzergerichteten kantonalen Anleitungen aus Obwalden und Appenzell Ausserrhoden hinweg, zusammen 1'497 Wörter: XBRL 0 · eCH 0 · Taxonomie 0 · XML 0 · Instanzdokument 0 · Format 0 · Signatur 0. Kontrolle: E-Bilanz 12, Jahresrechnung 4. Vier Steuerperioden, zwei Kantone, und dem Nutzer wurde nie gesagt, was die Datei ist, die er hineinziehen soll.

Die Auslieferungsebene, selbst nachgerechnet

Beide Kantonsinstallationen liefern ihr Drittlizenz-Manifest öffentlich aus. Wir haben beide geladen und gehasht:

c7c78e205a00a5c65fd6df65f05ab68df9e3fce583d5b8f2a98ec0a11f7530cc  clevertax-ow-3rdpartylicenses.txt
c7c78e205a00a5c65fd6df65f05ab68df9e3fce583d5b8f2a98ec0a11f7530cc  clevertax-ar-3rdpartylicenses.txt

Identische SHA-256 über 2'186 Zeilen. Die Laufzeitkonfiguration env.js unterscheidet sich in 16 von 37 Zeilen, und davon sind fachlich genau zwei: customization: 'ow' gegen 'ar' und canton: 'ow' gegen 'ar'. Der Rest sind Hostnamen und Login-Realms. Jeder kann das nachprüfen, indem er die beiden Dateien lädt und hasht.

Was das heisst, sagt der Kanton Zürich am besten selbst — Folie 3 der Informationsveranstaltung vom 25.08.2025: «Nutzung einer etablierten Standard-Software, die auch in anderen Kantonen eingesetzt wird.» Der Föderalismus, der in dieser Debatte als Hindernis auftritt, ist auf der Auslieferungsebene ein Konfigurationsfeld. Auf der Regelebene sind es, wie das nächste Kapitel zeigt, 42 von 1'432 Regeln. Auf der Zustellebene ist er gross. Dazwischen, im Produkt, ist er zwei Strings.

Zwei kleinere Beobachtungen aus derselben Datei, beide präzise und beide unkommentiert: adminBackendBaseUri zeigt auf clevertax-ow-admin.ilz.local — die Verwaltungsseite desselben Produkts liegt auf einem nicht routbaren Namen. Und availableLanguages: 'de' in beiden Installationen. Ein schweizerisches kantonales Deklarationsprodukt, das im Februar 2026 nur Deutsch ausliefert, gegen einen Standard, dessen Sprachenfeld «Deutsch (Original), Französisch (Übersetzung)» lautet und dessen Taxonomie vier Sprach-Einstiegspunkte kennt.

Was der Vorsprung nicht gekauft hat

Vier Steuerperioden produktiver Betrieb sind eine lange Zeit. Was daraus entstanden ist, lässt sich als Liste schreiben — und was nicht daraus entstanden ist, ebenfalls.

Keine öffentliche Spezifikation. In vier Jahren ist genau ein technisches Dokument über den Mechanismus öffentlich geworden: ein Herstellerhandbuch von 2018, das keinen Kanton nennt, kein eCH, keine Steuererklärung, keine Einreichung, keine Übermittlung und keine Schnittstelle. Es kennt nur einen «Empfänger», dem ein PDF «zuzustellen» ist. Die Zustellung liefert der Kanton mit einem Satz auf einer Webseite. Daraus folgt eine weitere Vorhersage, die nicht in der nummerierten Liste des Schlusskapitels steht, weil sie enger gefasst ist: Eine öffentliche technische Spezifikation des Formats, das ein Obwaldner Portal annimmt — mit Format, Version und Validierung — existiert vor dem 31.12.2026 nicht. Klasse: Schwelle-bis-Datum. Note: B, und die Rubrik deckelt dort unabhängig von der Argumentstärke. Falsifikator: Obwalden, Appenzell Ausserrhoden oder die SSK publizieren vor diesem Datum eine Formatspezifikation, eine Liste akzeptierter Dateitypen oder ein Validierungsregelwerk.

Keine Unabhängigkeit vom PDF. Siehe oben: vier Jahre, null Fälle.

Keinen Drittkanal. Die appenzellische Anleitung formuliert das kantonale Weltbild in einem Halbsatz: «Falls der ERP-Anbieter keine E-Bilanz anbietet oder Sie ohne E-Bilanz fortfahren möchten, können Sie mit einem Klick auf Steuererklärung anlegen weiterfahren.» Es gibt in diesem Weltbild genau zwei Zustände — dein Buchhaltungssystem erzeugt eine E-Bilanz, oder du hast keine. Ein Dritter, der eine erzeugt, kommt nicht vor. Das ist die Nachfrageseite desselben Tors, das Kapitel 3 auf der Angebotsseite gefunden hat, wo die Trägerin des Übermittlungsnetzes in ihrer eigenen Spezifikation schreibt, für private Deklarationslösungen müssten «zuerst die vertraglichen Grundlagen geschaffen werden».

Und schliesslich das Unbequemste: Der Kanton, der den Vorsprung hatte, hat den Weg verlassen, auf dem er ihn hatte. Ab der Steuerperiode 2025 setzt Obwalden auf eCH-0276. Der signierte PDF-Behälter von 2018 ist in einem Standard angekommen, der in drei Hauptdokumenten kein einziges Mal von einer Signatur spricht und dessen Paketierungsvorschrift ein ZIP verlangt. Ob das ältere Artefakt als Einlieferungsweg verschwindet, sagen wir hier nicht voraus — die Klasse wäre Kategorie-Verschwinden, die Note wäre C, und kein Kanton hat ein Ausserkrafttreten datiert. Wir notieren es als offene Frage, nicht als Prognose.

Der Vorsprung hat Obwalden also vier Jahre Erfahrung gekauft, die niemand sonst hat, und eine Antwort auf die Frage, wie die Datei aussieht, wenn sie ankommt. Er hat keine Spezifikation gekauft, keine Papierfreiheit und keinen Weg für Dritte. Das ist kein Urteil über einen Kanton, der als einziger etwas gebaut und es benannt hat. Es ist die Messung dessen, was ein technischer Vorsprung leistet, wenn die drei Tore aus dem ersten Kapitel geschlossen bleiben: er verkürzt nicht den Weg, er verlängert nur die Zeit, in der man vor demselben Tor steht.


9 · Der Föderalismus ist kleiner als sein Ruf — und grösser

Die Zahl zuerst

Wer über die maschinenlesbare Jahresrechnung in der Schweiz spricht, kommt binnen dreier Sätze auf den Föderalismus. Sechsundzwanzig Kantone, sechsundzwanzig Steuerverwaltungen, sechsundzwanzig Formularwelten — das ist die Standarderklärung dafür, warum ein Vorhaben, das technisch gelöst ist, seit acht Jahren nicht ankommt. Die Erklärung ist prüfbar, und sie ist an einer Stelle falsch.

Das Regelwerk der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Online-Steuerdeklarationslösung für juristische Personen ist Beilage zum Entwurf des Standards eCH-0276 in der Version 2.0.0, Stand 31.03.2026 (Excel-Serial 46112 im Blatt «Titel (d)»; Quelldatei Regelwerk_SSK_d_f.xlsx, SHA-256 3d05e928…be371). Das Blatt «Regeln eCH-0276» enthält 1'432 Regelzeilen, und jede einzelne trägt in der Spalte «Kanton/Firma» eine Trägerangabe. Ausgezählt am 04.08.2026 über alle 1'432 Zeilen:

TrägerRegeln
SSK (gemeinsame Basis)1'390
Aargau16
Bern7
Luzern7
Waadt6
Basel-Stadt4
Basel-Landschaft2
kantonal total42

42 Regeln von sechs Kantonen. 1'390 gemeinsam. 97,1 Prozent Deckungsgleichheit. Auf der Regelebene ist der Standard erstaunlich einheitlich — deutlich einheitlicher, als die Debatte über ihn vermuten lässt.

Und hier ist der Satz, der dieses Kapitel trägt, weil er die eben genannte Zahl gegen ihre naheliegendste Auslegung verteidigt. Das Regelwerk sagt über kantonale Abweichungen wörtlich:

«Das Regelwerk der SSK dient als Grundlage. Die Kantone haben die Möglichkeit, falls notwendig und sinnvoll, das Regelwerk ihren Bedürfnissen anzupassen. Allfällige kantonale Abweichungen sollen im Regelwerk aufgeführt werden.»

— Regelwerk SSK, Blatt «Titel (d)», Stand 31.03.2026

Sollen. Nicht müssen. Damit ist 42 eine Untergrenze für dokumentierte Abweichung, keine Messung tatsächlicher Abweichung. Die Aussage «zwanzig Kantone haben keine Abweichungen» steht nicht in diesem Text, weil sie aus dieser Quelle nicht folgt und wir sie nicht belegen können. Was folgt, ist schwächer und dafür haltbar: sechs Kantone haben sich in das nationale Regelwerk eingeschrieben, und für die übrigen zwanzig ist die Tür offen gelassen, ohne dass ihre Nutzung protokollpflichtig wäre.

Was die 1'432 Regeln bewachen

Die Schweregrade des Katalogs, ausgezählt über die Spalte «Fehlerart / Type d'erreur»: Fehler / Erreur 670 · Info 360 · Warnung / Avertissement 138 · leer 264. Knapp die Hälfte der Regeln, für die eine Schwere vergeben ist, blockiert.

Interessanter ist, worauf sie zielen. Regeln je Dialog: L (Steuerausscheidung) 238 · P (verdecktes Eigenkapital) 163 · C (Erfolgsrechnung) 117 · F 114 · Z 106 · I 96 · Q 73 · D 69 · B (Passiven) 64 · L2 58 · A (Aktiven) 41 · und weiter abwärts.

Rechnen Sie zwei Summen. A + B + C — die ganze Jahresrechnung, Aktiven, Passiven, Erfolgsrechnung — sind 222 Regeln über 166 Positionen. L + P allein — Steuerausscheidung und verdecktes Eigenkapital — sind 401 Regeln. Die zwei steuerlichsten Dialoge des Formulars tragen fast das Doppelte an Regelwerk wie die gesamte kaufmännische Rechnung.

Damit ist die Aussage, das Formular erfasse vor allem steuerliche Korrekturen, keine Behauptung mehr, sondern eine Zählung. Und sie ist die nüchterne Antwort auf jede Erwartung, eine Buchhaltungsdatei fülle eine Steuererklärung juristischer Personen. Sie füllt den Teil, auf den sich 222 von 1'432 Regeln richten.

Die operativ wichtigste Zeile des ganzen Korpus

Sie steht in einer Tabellenzelle, im Blatt «Grundsätze», unter der laufenden Nummer 6:

«Bei elektronischem Import der E-Bilanz können die Positionen in den Dialogen Aktiven, Passiven und Erfolgsrechnung nicht überschrieben werden. Die definierten Regeln für diese Bereiche gelten nur, wenn die Felder in der Steuerdeklarationslösung manuell ausgefüllt werden.»

— Regelwerk SSK, Blatt «Grundsätze», ID 6, Stand 31.03.2026

Lesen Sie den zweiten Satz noch einmal. Er bedeutet: der maschinelle Weg ist der weniger validierte.

Die Bilanzidentität A2000 = B3000 — «Total Aktiven muss Total Passiven entsprechen», Fehlerart Fehler / Erreur — feuert auf einer importierten E-Bilanz nicht. Der Gewinnabgleich B2979 = C9200 — «Das Total ‹Jahresgewinn oder Jahresverlust› des Eigenkapitals muss mit dem Total der Erfolgsrechnung übereinstimmen», ebenfalls Fehler / Erreur — feuert auf einer importierten E-Bilanz nicht. Beide Regeln sind für die Handeingabe geschrieben. Wer tippt, wird geprüft. Wer importiert, wird durchgereicht.

Das ist keine Schlamperei, sondern eine bewusste Konstruktion: die importierten Werte gelten als Abbild einer bereits erstellten Jahresrechnung, an der die Deklarationslösung nichts mehr zu prüfen hat. Die Zeile daneben sagt, warum das trägt:

«Wird die E-Bilanz elektronisch übermittelt (Upload oder via Swissdec), können die Positionen nicht überschrieben werden.» · «Die E-Bilanz kann mehrmals eingelesen werden, allerdings wird immer nur der letzte Stand gespeichert. Die anderen werden verworfen.»

— Regelwerk SSK, Blatt «Regeln eCH-0276», Zeile «Regeln für ganzen Dialog» der Dialoge A, B und C, dreimal wortgleich

Für eine Treuhänderin sind das zwei harte Betriebsfakten, die in keiner kantonalen Anleitung stehen. Erstens: wer importiert, verliert das Recht, Bilanz und Erfolgsrechnung im Portal noch anzufassen. Korrigiert wird an der Quelle, nicht im Formular. Zweitens: mehrfaches Einlesen ist erlaubt, aber es ist ein Ersetzen, kein Ergänzen — der letzte Stand gewinnt, die vorigen werden verworfen.

Und drittens, aus demselben Zitat, eine Feststellung, die weiter reicht als dieses Kapitel: es gibt zwei anerkannte elektronische Einlieferkanäle, und der eine heisst «Upload». Nicht als geduldeter Behelf, sondern benannt, in einem Dokument, das von sich selbst sagt: «Das Regelwerk ist Bestandteil des Standards eCH-0276 E-Bilanz und E-Tax JP und wird regelmässig angepasst.» Der Upload ist kein Workaround, den wir folgern — er ist ein erstklassiger Kanal in einem Bestandteil des Standards. Wir kommen im Schlusskapitel darauf zurück, weil das die Empfehlung an Softwarehersteller verändert: der offene Weg für eine private Deklarationslösung führt heute nicht nur über XBRL aus dem ERP, sondern auch über ein eCH-0276-Paket, das ein Mensch hochlädt — und die Daten werden anschliessend identisch behandelt.

Die eingebaute Divergenz

So einheitlich die Regelebene ist, so ausdrücklich ist die Architekturebene auf Vielfalt gebaut. Der Standard selbst, wortgleich in der genehmigten Fassung V1.0.0 und im Entwurf V2.0.0:

«Es muss pro Kanton jeweils ein separates, erweitertes XML-Schema erstellt werden (ein angepasstes XML-Schema ist nur für maximal einen Kanton gültig)

— eCH-0276 Hauptdokument, §2.5.4.3, V1.0.0 (genehmigt 02.12.2024) und V2.0.0-Entwurf (publiziert 23.07.2026)

Und die Schablone dazu, ebenfalls in beiden Fassungen:

«Kantonsspezifische Erweiterungen müssen einen anderen Namespace tragen. Dieser ist wie folgt aufzubauen: http://www.kt.ch/xmlns/kt-ebalancesheetetaxlegalentities/ech1-0/4. Das Kürzel kt steht dabei für die Kantonsabkürzung

— ebenda, §2.4

Der Standard sieht also bis zu sechsundzwanzig Erweiterungen seiner selbst vor, jede in einem eigenen Namensraum, jede mit eigener Haupt- und Nebenversion, und jede zueinander ungültig. Wer «ein einheitliches Austauschformat für die Schweiz» sagt, hat §2.5.4.3 nicht gelesen.

Nun die Gegenprobe, weil eine vorgesehene Möglichkeit noch keine ausgeübte ist. Gemessen am 04.08.2026 über den gesamten Korpus: kein publizierter Zürcher Namensraum. Methode: grep -rli "zh\.ch/xmlns|zh-ebalance" über alle 255 Dateien der gecrawlten Sammlung, null Treffer. Diese Null schliesst genau das aus, was sie geprüft hat — sie sagt nichts über Dokumente, die wir nicht gezogen haben. Aber sie sagt: der grösste Kanton der Schweiz hat den Erweiterungsslot, den der Standard ihm anbietet, in unserem Material nicht belegt genutzt.

Optionalität als Architektur

Die Vielfalt sitzt nicht nur im Schema, sie sitzt im Leistungsumfang. Auf dem Blatt «Grundleistungen (d)» des Regelwerks steht das Wort «Wahlmöglichkeit» siebzehnmal — je Dialog, jeweils als Entscheidung des einzelnen Kantons: D2, G, H, H2, I, I2, L, M, N, O, P, Q, R.

Der schönste Beleg, wörtlich:

«Der Dialog H3 ‹Umrechnung Eigenkapital von der funktionalen Währung in CHF› wird derzeit von keinem Kanton verwendet. Der Dialog wird erst eingeführt, wenn er von einem Kanton benötigt wird.»

Ein Dialog im nationalen Standard, den null Kantone verwenden, der auf seinen ersten Besteller wartet. Und daneben:

«N. Liegenschaften — Jeder Kanton soll nur die Positionen erfragen, welche in der Veranlagungssystemen geführt werden.»

Die einzigen Positionen, die alle Kantone führen, sind drei: G0500 (Zusammenzug der deklarierten Werte), G0505 (Jahresrechnung) und G0999 (Übrige Beilagen). Drei von 502 Positionen im Regelkatalog sind national gesetzt. Alles andere ist Verhandlungssache zwischen Standard und Kanton.

Das ist nicht Nachlässigkeit, es ist die gewählte Bauform: ein Rahmen mit deklarierten Wahlfeldern statt eines Zwangsformulars. Der Preis steht in derselben Datei — wer eine Datei erzeugt, weiss ohne Kantonskenntnis nicht, welche Dialoge sein Empfänger überhaupt führt.

Die kantonalen Eigenheiten, ohne Spott gelesen

Was die sechs Kantone dem Standard hinzugefügt haben, wörtlich aus dem Blatt «Regeln eCH-0276»:

KantonPositionBezeichnung
BSF1701«Kapitalanteil Schweizer Sektor Flughafen Basel-Mulhouse»
BSF1702«Steuerwert Grundstücke nach § 112 StG»
BEF1314«Forstfonds (Spezialfinanzierung Gemeindewälder)»
BE«In natura an die Burger / Anteiler verteiltes Losholz»
BEDialog R«Zusatzangaben für Burgergemeinden (Spezialität Kt-BE
LUF1315«Spezialfinanzierungskonto Wasserversorgung»
BLF1171«Abzug von 80 % beim Steuerwert von Patenten und vergleichbaren Rechten»
AGL1052/1053/1268/1269«Anteil HSTD in % (Kt-AG)» / «Verteiler HSTD in % (Kt-AG)»

In einem XML-Schema für die schweizerische Jahresrechnung steht ein Feld für in natura an Burger verteiltes Losholz und eines für den Schweizer Sektor des Flughafens Basel-Mülhausen. Das ist kein Argument gegen den Standard — es ist das stärkste Argument für ihn. Diese Eigenheiten existieren ohnehin; sie sind materielles kantonales Steuerrecht. Die Frage ist nur, ob sie aufgeschrieben, nummeriert und optional in einem gemeinsamen Katalog stehen oder unbeschriftet in sechsundzwanzig Formularen verteilt. Der Standard hat sich für das Erste entschieden. Genau das macht die 97,1 Prozent überhaupt messbar.

Waadt: der schärfste Beleg

Die sechs Waadtländer Regeln lauten alle identisch, und der Wortlaut ist eine Absage:

«Der Kanton Waadt führt diese Position nicht.»

Betroffen sind: E1000 Gewinn- oder Verlustvortrag aus dem Vorjahr · Z1004 Veranlagungsgemeinde · Z1005 BFS-Gemeinde-Nr. · Z1016 Unternehmenssitz, BFS-Gemeinde-Nr. · Y1002_ff Gemeinde des Nebensteuerdomizils · Y1007_ff Typ (Liegenschaft und/oder Betriebsstätte).

Der zweitgrösste Wirtschaftskanton der Schweiz führt die Gemeindeebene nicht — weder die Veranlagungsgemeinde noch die BFS-Nummer noch die Gemeinde eines Nebensteuerdomizils. Eine Datei, die für den Aargau korrekt ist, trägt Felder, die Waadt nicht kennt. Kein Formatfehler, kein Validierungsfehler, kein technisches Problem: strukturell verschiedene Verwaltungswirklichkeiten, aufgeschrieben in sechs Zeilen einer Excel-Tabelle.

Der Standard bewegt sich pro Kanton, nicht nur pro Version

Wer glaubt, es genüge, einmal gegen den Standard zu implementieren, sollte die Kantonsnennungen zwischen den beiden Feldmodell-Fassungen vergleichen:

Kantonskürzel im MappingV1.0.0V2.0.0Regeln im Regelwerk V2.0.0
Kt-BE10107
Kt-AG2616
Kt-LU557
Kt-BS444
Kt-GR730
Kt-BL222

Graubünden geht von sieben auf drei Nennungen zurück und stellt im Regelwerk keine einzige Regel. Der Aargau geht von zwei auf sechs und stellt sechzehn. Wer gegen V1.0.0 implementiert und auf V2.0.0 wechselt, verliert und gewinnt Kantonsfelder — zusätzlich zu den 139 entfernten und 183 neuen Elementen, die Kapitel 10 zählt. Die Versionsnummer allein sagt Ihnen nichts darüber, für wen Ihre Datei danach noch stimmt.

Der Zweck, gegen den man das alles misst

Wozu die Vereinheitlichung? Das Regelwerk sagt es in einem Satz:

«Nur so kann gewährleistet werden, dass die in den Kantonen empfangenen Daten auch in den Nebensteuerdomizilen ohne zusätzlichen Aufwand genutzt werden können.»

— Regelwerk SSK, Blatt «Titel (d)»

Das ist das Versprechen: einmal erklären, überall ankommen. Die interkantonal tätige Gesellschaft mit Betriebsstätten in drei Kantonen reicht eine Datei ein, und drei Steuerverwaltungen lesen sie.

Die Kehrseite steht in der Übermittlungsspezifikation. Baustein AB-06 des Swissdec-Distributors, «Implizite Adressierung», verteilt anhand der Adressierung, «welche er aus spezifischen Inhalten herausliest (z.B. Kanton)», und liefert:

«Der Benutzer erhält eine Quittung / Fehler pro Adressat»

Fehlerbehandlung: «Ein oder mehrere Adressaten sind nicht erreichbar/unbekannt. Verifizieren der Adressierung und erneute Übermittlung.»

— Swissdec, «Technische Spezifikation eBILANZ, Anforderungen Transmitter», Ausgabe 06.03.2026, Anhang F, AB-06

Drei Betriebsstätten, drei Quittungen — oder zwei Quittungen und ein «Adressat unbekannt». Solange nicht alle Nebensteuerdomizil-Kantone angeschlossen sind, ist «einmal einreichen, überall ankommen» arithmetisch nicht erfüllbar. Es ist ein Versprechen, dessen Erfüllungsgrad sich pro Empfängerkanton misst, nicht pro Absender.

Und dazu ein Architekturdetail, das die Grössenordnung ehrlich macht: In derselben Spezifikation ist der Empfänger jeder Übermittlung ein «SwissdecAdapter der KSTV» — der Adapter der kantonalen Steuerverwaltung. Sechsundzwanzig Adapter, nicht ein Endpunkt. Das Prozessdiagramm zeichnet die Gegenstelle folgerichtig als Bahn mit der Beschriftung «KSTV von 1 bis 26».

Zwei Definitionen von «Pflicht» in einem Paket

Zum Schluss der Ehrlichkeitsteil, den das Regelwerk selbst offenlegt. Die erste Regel des Katalogs lautet:

«Ein Feld wird als optional betrachtet, solange nicht ausdrücklich angegeben ist, dass es sich um ein Pflichtfeld handelt.»

Und Grundsatz 9 desselben Blattes präzisiert, was die Pflichtmarkierung der SSK überhaupt bedeutet:

«Pflichtfeld: Empfehlung, um Standard möglichst austauschbar zu machen … Im Standard eCH-0276 ist es kein Pflichtfeld.»

Zwei Definitionen von «Pflicht» in einem Paket, offen nebeneinandergestellt vom Herausgeber. Der Standard fordert wenig, das Regelwerk empfiehlt mehr, und keiner der beiden Sätze überschreibt den anderen. Wer eine Datei baut, muss beide lesen und wissen, gegen welche der beiden Ebenen sein Empfänger prüft.

Der Reifegrad-Kontrast, der das Kapitel schliesst

Man kann all das für kantonale Eigensinnigkeit halten. Die Daten stützen eine nüchternere Erklärung.

Der Vorgängerstandard für natürliche Personen, eCH-0119 «E-Tax Filing» in der Version 4.0.0, trägt den Reifegrad «Verbreitet» und wurde am 08.03.2021 genehmigt. Er beschreibt seine eigene Anlage so:

«Bei der Gestaltung wurde so vorgegangen, dass in Zukunft auch Steuerdeklarationen für juristische Personen oder für weitere Steuerarten wie Quellensteuern unter dem gleichen Konzept möglich sind.»

— eCH-0119 V4.0.0, §2.1

Diese Zukunft heisst eCH-0276. Sie wurde am 02.12.2024 beschlossen, trägt den Reifegrad «Definiert», und ihre Version 2.0.0 ist am 04.08.2026 ein Entwurf in öffentlicher Vernehmlassung bis zum 03.09.2026.

Legen Sie das neben die Zustellzahlen aus Kapitel 7: 25 von 26 Kantonen nehmen die Erklärung einer natürlichen Person maschinell aus einer Drittsoftware entgegen, 14 von 26 die einer juristischen (Kantonsmatrix des Herstellerhelpdesks, zuletzt bearbeitet 03.07.2026, alle 26 Kantonszeilen ausgezählt).

NP 25/26 und JP 14/26 sind kein Kantonsversagen. Sie sind ein Standardalter. Der maschinelle Kanal für natürliche Personen hat einen genehmigten, verbreiteten Standard seit spätestens 2021 — und V4.0.0 löst eine V3.2 ab, die Geschichte reicht weiter zurück. Der für juristische Personen ist seit zwanzig Monaten beschlossen, hat den Reifegrad «Verbreitet» nie erreicht, und sein vollständiges Regelwerk — die 1'432 Zeilen, auf die sich die Kantone stützen wollen — liegt heute als Beilage zu einem Entwurf vor.

Genau das ist die Doppelbewegung dieses Kapitels. Auf der Regelebene ist der Föderalismus kleiner als sein Ruf: 97,1 Prozent gemeinsame Regeln, sechs Kantone mit dokumentierten Ausnahmen, ein Katalog, der seine eigenen Eigenheiten nummeriert statt sie zu verstecken. Auf der Architekturebene ist er grösser: bis zu sechsundzwanzig zueinander ungültige Schemata, siebzehn Wahlmöglichkeiten, drei national gesetzte Positionen, sechsundzwanzig Adapter — und ein Kanton, der die Gemeindeebene nicht führt.

Zwischen beiden Ebenen steht der Satz aus einer Tabellenzelle, den bisher niemand veröffentlicht hat: wer die E-Bilanz elektronisch einliefert, umgeht die 222 Regeln, die die Jahresrechnung bewachen. Der Weg, den alle wollen, ist der Weg, auf dem am wenigsten geprüft wird. Das ist kein Fehler des Systems — es ist eine Entscheidung, sie steht schriftlich da, und wer sie kennt, plant seinen Abschluss anders.


10 · Ein Kapitel für Implementierende — die Drift, und das Loch, das wir kennen

Das vorige Kapitel hat den Standard von aussen vermessen. Dieses öffnet die Dateien.

Dieses Kapitel ist für die Leute, die den Kanal tatsächlich bauen. Es hat zwei Befunde. Der erste: Es sind drei eCH-0276-Schemata gleichzeitig im Umlauf, zwei davon tragen denselben Namensraum, dieselbe Versionsangabe und dieselbe Pflicht-Attributdeklaration — und unterscheiden sich in 88 stillen Datentypwechseln, die kein Änderungsverzeichnis nennt. Der zweite: Die swissdec-Richtlinien verlangen an zwei Stellen ein Testkennzeichen, das in keinem der mitgelieferten Schemata existiert. Ein solches Loch hat genau eine Ausfallrichtung, und wir haben in Deutschland teuer gelernt, wie diese Richtung aussieht.

Drei Dateien, ein Name — und wer sie liefert

Wer heute «eCH-0276» sagt, muss dazusagen, welche Datei er meint. Wir haben alle drei am 04.08.2026 geöffnet und gezählt.

Datei (SHA-256, gekürzt)HerkunftNamensraumversionElementnamen
eCH-0276-1-0.xsd (14a0d6cb…)ech.ch, Version 1.0.0, Beschluss 02.12.2024, Publikation 05.12.2024…/eCH-0276/1"0"890
eCH-0276-1-0-4_20260115.xsd (032a3449…)aus dem swissdec-Transmitter-Paket, Ausgabe 06.03.2026; Dateistand 15.01.2026…/eCH-0276/1"0"892
eCH-0276-2-0-0.xsd (df4cd47a…)Beilage zum eCH-Entwurf V2.0.0, Publikation 23.07.2026…/eCH-0276/2"0"934

Die mittlere Datei ist wichtig genug, um sie zweimal zu benennen: Sie ist nicht auf ech.ch publiziert. Sie liegt im Ordner schema/ des swissdec-Pakets vom 06.03.2026, und der Container dieses Pakets bindet sie namentlich: <xs:import namespace="http://www.ech.ch/xmlns/eCH-0276/1" schemaLocation="eCH-0276-1-0-4_20260115.xsd"/>. Wer über den Distributor überträgt, validiert also gegen eine andere Datei als die, die eCH unter derselben Versionsnummer veröffentlicht. Das ist keine Ambiguität, sondern eine Bindung, und sie steht in einer Zeile einer einzigen Datei — man findet sie nur, wenn man das Paket auspackt.

Und eine Korrektur an einer Formulierung, die man oft liest, auch von uns: Die beiden Dateien tragen nicht «dieselbe Versionsangabe 1.0». Das version-Attribut im xs:schema-Tag lautet in allen drei Dateien "0". Der Standard erklärt das selbst, im Hauptdokument §2.4: «Die eCH-Standard Major-Version, die dem XML zugrunde liegt ist im Namespace aufgeführt» — und: «Die eCH-Standard Minor-Version wird in jedem Fall im XML-Schema im xs:schema Tag mittels „version = X" gesetzt.» Die publizierte und die swissdec-Datei teilen sich also den Namensraum http://www.ech.ch/xmlns/eCH-0276/1, die Schema-Versionsangabe version="0" und dieselbe Pflicht-Attributdeklaration minorVersion. Ein Validator, der zwischen ihnen unterscheiden wollte, hat nichts, woran er das täte.

Der Namensdiff, und warum Tippfehlerreparaturen brechen

Zwischen der publizierten und der swissdec-Datei sind 13 Elementnamen entfernt und 15 neu. Entfernt werden unter anderem annualProfitOrAnnualLoss, disclosedHiddenReserves, participationInPercent, primeCostsNumber, freeCapitalReservesTaxLaw und tiedCapitalFreeFundsTaxLaw; neu sind unter anderem disclosedHiddenReservesInformativ, disclosedHiddenReservesTaxableCapital, generalParticipationsDetails, balanceSheetDateBusinessYear und unpaidShareCapitalTaxableEquity.

Darunter sind reine Schreibkorrekturen: incomTaxValueOfTotalAssetsAtTheEndOfTheTaxPeriod heisst neu incomeTaxValueOfTotalAssetsAtTheEndOfTheTaxPeriod; otherReasontaxAdjustmentsDecreasingTaxableResult — mit kleinem t — verschwindet ersatzlos. Eine Umbenennung, die einen Tippfehler heilt, bricht jede konforme Instanz genau so hart wie eine inhaltliche Änderung. Der Parser kennt keine Absichten; er kennt Zeichenketten.

Darunter ist aber auch keine Reparatur, sondern eine Neuerung: taxExemptLegalEntity, Typ xs:boolean. Eine neue erklärbare Tatsache über den Steuerpflichtigen — steuerbefreit ja oder nein —, eingeführt innerhalb einer unveränderten Hauptversion, in einer Datei, die ein Anbieter aus einem Übermittlungspaket bezieht und nicht von der Normierungsstelle.

Der eigentliche Fund, den der Namensdiff verfehlt

Namen kann man mit dem Auge vergleichen. Typen nicht. 88 der 877 gemeinsamen Elementnamen wechseln zwischen den beiden Dateien still den Datentyp; in 84 Fällen von xs:long nach xs:decimal. Es trifft die Bilanz und die Erfolgsrechnung im Kern: totalAssets, totalEquity, cashAndCashEquivalents, machinery, goodwill, currentProvisions, accruedExpenses, fixedTangibleAssets.

Das ist konkret und falsifizierbar, und wir haben es nicht behauptet, sondern gefahren. Aus beiden Originaldateien je eine lokale Kopie mit einem Testwurzelelement vom Typ assetsType, dieselbe Instanz gegen beide, xmllint --schema:

<totalAssets>1234567.89</totalAssets>

gegen die ech.ch-Datei:  Element 'totalAssets': '1234567.89' is not a
                         valid value of the atomic type 'xs:long'.  → fails
gegen die swissdec-Datei: validates

Gleicher Namensraum. Gleiche Versionsangabe. Rappen sind in der einen Datei ein Fehler und in der anderen erlaubt, und nichts in den Dateien sagt, welche man gerade hat.

Für den Bau heisst das zweierlei, und beide Richtungen sind unangenehm. Wer gegen die publizierte Datei entwickelt, rundet die Rappen weg, bevor er schreibt — korrekt gegenüber diesem Schema, aber gegenüber der swissdec-Datei ein stiller Genauigkeitsverlust, den niemand meldet, weil eine gerundete Zahl auch dort gültig ist. Wer umgekehrt gegen die swissdec-Datei entwickelt und Rappen liefert, erzeugt eine Datei, die gegen die publizierte Fassung an 84 Stellen bricht — sichtbar, immerhin. Ein Umbenennen fällt bei der ersten Validierung auf. Ein Typwechsel fällt nur auf, wenn man beide Schemata besitzt und beide fährt.

V1 → V2: die Verschiebung, die kein Änderungsverzeichnis führt

Von der publizierten V1.0.0 zum V2.0.0-Entwurf: 751 gemeinsame Namen, 139 entfernt, 183 neu — und 225 der 751 gemeinsamen Namen wechseln den Datentyp. 149 davon von xs:long nach twoDecimalDigitsType, 28 nach taxAmountType. Der neue Typ ist definiert als

<xs:simpleType name="twoDecimalDigitsType">
  <xs:restriction base="xs:decimal">
    <xs:fractionDigits value="2"/>
  </xs:restriction>
</xs:simpleType>

— zwei Nachkommastellen, und keine Grenzen. Mit xs:long verschwindet auch dessen Obergrenze von 9'223'372'036'854'775'807. Praktisch wird das keine Jahresrechnung sprengen; dokumentarisch ist es bemerkenswert, weil eine Wertebereichsgrenze stillschweigend aufgehoben wird, während dasselbe Änderungsverzeichnis die alphabetische Sortierung einer Übersichtstabelle als Änderung ausweist.

Die Bewegung ist auch nicht einheitlich gerichtet. In derselben Fassung wird Typsicherheit an einer Stelle gewonnen und an einer anderen aufgegeben. Gewonnen: country geht von xs:string auf eCH-0010:countryType, cantonOfBusinessPremises von xs:string auf eCH-0007:cantonAbbreviationType. Aufgegeben: zipCodeHeadOffice geht von eCH-0010:swissZipCodeType — vier Ziffern, geprüft — auf eCH-0276:textField254Type, also 254 beliebige Zeichen; townHeadOffice denselben Weg. Land und Kanton werden enger, Postleitzahl und Ort werden zu Freitext. Das ist kein Versehen, das man von aussen diagnostizieren könnte, und es ist auch keine Kritik — es ist eine Beobachtung, die jeder mit den beiden Dateien in zwei Minuten reproduziert. Aber wer in seiner Ausgangsprüfung auf swissZipCodeType vertraut hat, verliert diese Prüfung beim Versionswechsel, ohne dass ihm jemand davon abrät.

Anhang D des V2.0.0-Hauptdokuments, «Änderungen gegenüber Vorversion», führt fünf Zeilen: SimpleType-Überblick alphabetisch sortiert, Referenzen auf Titelseite und in Anhang A angepasst, Abbildungen aktualisiert, Titel für Anhänge hinzugefügt, Namenskonventionen zu XML-Datei und Paket ergänzt. Keine der 225 Typänderungen steht darin. Das Änderungsverzeichnis beschreibt das Dokument; die brechenden Änderungen liegen in der Beilage.

Eine Zahl als Leitfaden durch die ganze Drift

annualProfitOrAnnualLoss, der Jahresgewinn, zeigt die Bewegung an einem einzigen Wert.

  • V1.0.0: ein Name, zwei Deklarationsorte — auf der Passivseite minOccurs="0", in der Erfolgsrechnung minOccurs="1". Beide xs:long.
  • swissdec 1-0-4: zwei Namen. annualProfitOrAnnualLossEquityAndLiabilities (xs:decimal, optional) und annualProfitOrAnnualLossIncomeStatement (xs:long, obligatorisch).
  • V2.0.0-Entwurf: drei Namen über drei Register. Die beiden Rechnungsvarianten sind neu twoDecimalDigitsType und beide optional. Der einzige obligatorische heisst annualProfitOrAnnualLossFiscalCorrections, liegt in den steuerlichen Korrekturen und bleibt als einziger Ganzzahl.

Geschlossen wird das von der Regelwerkzeile D9200 der SSK, Aktion: «= C9200, gerundet auf Ganzzahl», mit dem Zusatz «Die Art der Rundung wird durch Kanton festgelegt.»

Eine Zahl, vier Typisierungen, drei Dateien, die alle eCH-0276 heissen. Die Rechnungszahl ist präzise und optional; die Steuerzahl ist gerundet und Pflicht. Wer wissen will, wo in diesem Standard die Buchhaltung endet und die Veranlagung beginnt, findet die Grenze an dieser Stelle, im Datentyp.

Migration, getrieben statt behauptet

Beide offiziellen Beispielinstanzen validieren sauber gegen ihr eigenes Schema — die Prüfkette trägt also. Dann die naheliegende Abkürzung: die V1-Instanz nehmen, s/eCH-0276\/1/eCH-0276\/2/g, gegen V2 validieren. Ergebnis: Fehler an mindestens acht Stellen, wörtlich:

'statuatoryCapitalReserveLimitedCompanies': This element is not expected.
    Expected is one of ( … statutoryCapitalReserveLimitedCompanies … )
'TotalOtherOperatingExpenses': This element is not expected.
    Expected is ( totalOtherOperatingExpenses )
'profitOrLossBroughtForward': Character content other than whitespace is not
    allowed because the content type is 'element-only'

Zwei Tippfehlerreparaturen und ein Skalar, der zum komplexen Typ geworden ist — in genau den Meldungen, die der Migrierende sehen wird. Den Namensraum umzuschreiben ist keine Migration.

Das TestCase-Loch

Die Richtlinien verlangen ein Testkennzeichen zweimal. §8.1, alternativer Ablauf: «Die Meldung wird als Testmeldung gekennzeichnet. (Ein Element TestCase wird im Job Element eingefügt).» §8.3, UC003: «Das TestCase Flag ist jeweils auf dem Job bei der initialen Meldung oder im CaseContext bei der Synchronisation gesetzt», Nachbedingung: «Die Meldung wurde vom Endreceiver empfangen. Sie darf nicht produktiv weiterverarbeitet werden.» Anhang F, AB-11, Anforderung 4: «Jede Meldung, die in Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall versendet wird, muss die Testfall-Markierung tragen

Gemessen am 04.08.2026 über das Paket vom 06.03.2026: grep -r "TestCase" über alle 35 mitgelieferten XSD → 0. Über alle 11 mitgelieferten SOAP-Beispiele → 0. Testfall über schema/0.

Es ist auch kein Einbauort offen. DeclareBalanceSheetJobType und DeclareRawBalanceSheetJobType sind geschlossene xs:sequence mit je zwei Kindern — Addressees beziehungsweise Addressee, dazu ein optionales Substitution —, und xs:any kommt im Container-Schema null mal vor. Eine Nachricht mit einem TestCase-Kind wäre schema-ungültig; eine schema-gültige Nachricht kann keines tragen.

Die Grenze dieses Befunds gehört dazu: Anhang A referenziert ein [CONTAINERXSD] Container Schema. Swissdec. ohne URL, und dieses Schema liegt dem Paket nicht bei. Und der Befund lautet «0 über die Schemata und die Beispiele», nicht «0 über das ganze Paket» — die PDF-Ströme sind komprimiert, im deutschen Fliesstext steht TestCase zweimal, an den beiden oben zitierten Stellen.

Und dann der Satz, der aus unserem eigenen Protokoll stammt und über niemanden urteilt: Wir kennen diese Konstellation. In Deutschland haben wir sechs Erklärungen verloren, weil ein fehlendes Testmerkmal nicht als Fehler galt, sondern als Echtfall. Ein Testkennzeichen, das die Spezifikation verlangt und das Schema nicht kennt, hat genau eine Ausfallrichtung: alles ist produktiv. Wer diesen Kanal implementiert, sollte das vor dem ersten Aufruf klären — nicht danach.

Eine offene Spannung um UC002

§3.2 der Richtlinien sagt: «Die Use Cases Abschnitt 8.2, ‹UC002 Status abholen› und Abschnitt 8.12, ‹UC012 Dialog Message abwickeln› werden von eBilanz nicht unterstützt.» Zugleich bildet Tabelle 3.1 UC002 auf konkrete Operationen ab (GetStatusFromDeclareBalanceSheet und die zugehörige Response), spezifizieren §§7.6 und 7.7 sie vollständig, bindet die WSDL sie als SOAP-Operation, liegen zwei Beispiel-XML dafür bei, und §8.1 führt UC002 unter den Included Use Cases der initialen Meldung. §7.2 heisst «Initiale asynchrone Meldung» — und asynchron heisst in §8.1 ausdrücklich: «Asynchroner Aufruf, bei dem der Distributor mit einem JobKey antwortet und der Transmitter mittels <GetStatus> Polling die Antworten der Endreceiver erhält.» Der eCH-0276-Weg, also genau der Weg, den eine Deklarationslösung geht, ist ohne Statusabfrage nicht abschliessbar. Wir stellen das als offene Spannung dar und lösen sie nicht auf — beide Sätze stehen in demselben, 126 Seiten langen Dokument, und keiner der beiden ist ein Tippfehler. Wer den Kanal implementiert, sollte vor der Zertifizierung wissen, welche der beiden Aussagen gilt, denn UC002 ist die eine Operation, die eine private Deklarationslösung in jedem Fall bauen müsste.

Die kleineren Sachen, alle prüfbar

Anhang G rendert die Nutzlastzeile beider Operationen als <null>bsc:blubber</null>, während die XSD korrekt eCH-0276:eBalanceSheetETaxLegalEntity bzw. xbrl:xbrl referenziert; grep -rn "blubber" schema/ ergibt 0. Die eine Zeile, die die zwei Spuren unterscheidet, ist im menschenlesbaren Anhang ein Platzhalter.

Namensraum-Grossschreibung: Die Hauptdokumente V1 und V2 schreiben in §2.4 http://www.ech.ch/xmlns/ech-0276/1 bzw. …/ech-0276/2, alle drei Schemata eCH-0276. URIs sind zeichengenau. Wer der Prosa folgt statt der XSD, erzeugt eine Instanz, die nicht validiert.

Fünf Enum-Schreibweisen stehen im V2-Hauptdokument, die die V2-XSD ablehnt: bookprofitsFromHigherValuation…, …OfPeridiodicity (zweimal), othertypeOfSecurity, singleFamilyHousesflat…. Gegenprobe: In V1 stimmen Dokument und Schema an allen fünf Stellen überein — beide tragen die alte Schreibweise. Die V2-XSD hat repariert, die V2-Prosa nicht. Das ist eine Regression des Konsultationsentwurfs, keine Alteigenschaft des Standards.

attachments trägt in V2 minOccurs="2" — das einzige minOccurs="2" im ganzen, 2'226 Zeilen langen Schema — bei einem selbstrekursiven Typ. Das offizielle Referenzbeispiel emittiert den Block deshalb zweimal byte-identisch, mit leerem <documentTitle/>.

Der Fehler, den man vor dem 03.09.2026 melden kann und der fünf Zeichen kostet

textFieldAttachmentTitleType, neu in V2 und Typ von documentTitle:

<xs:pattern value="[a-zA-Z0-9äöüÄÖÜ.\-_ ]*"/>

Deutsche Umlaute — aber kein Akzent, kein Apostroph, kein Komma, keine Klammer. «Bericht der Revisionsstelle, 2025» ist ungültig (Komma). «Rapport de l'organe de révision» ist ungültig, zweifach: Apostroph und é. In einem Standard, dessen Beilagen d_f heissen. Wenn dieser Text eine Sache in die Vernehmlassung einbringt, dann diese. Die Vernehmlassung läuft über ein öffentliches Formular mit einem Knopf «RFC erstellen», ohne Mitgliedschaftsschranke, bis zum 3. September 2026.

Der Governance-Widerspruch, der die ganze Drift legitimiert

Warum darf sich ein genehmigter Standard so bewegen? Weil er es sich selbst erlaubt — und es zugleich bestreitet. Zwei Klauseln, zwanzig Seiten auseinander, im selben Dokument:

§1.1: «Genehmigt: Das Dokument wurde vom Expertenausschuss genehmigt. Es hat für das definierte Einsatzgebiet im festgelegten Gültigkeitsbereich normative Kraft

§4: «eCH-Standards … haben nur den Status von Empfehlungen. … Der Inhalt von eCH-Standards kann jederzeit und ohne Ankündigung geändert werden

Dazu, aus einem Kanton, eine dritte Beschreibung desselben Rechtszustands — Protokoll des Steueramts Solothurn mit EXPERTsuisse und TREUHAND|SUISSE vom 25.11.2025, Traktandum 8: «Der Standard ‹eCH-0276› wurde per 01. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Gegenwärtig sind noch Anpassungen und Korrekturen am Standard in Arbeit.»

Normative Kraft, blosse Empfehlung, in Kraft gesetzt. Drei Beschreibungen, alle publiziert, alle datiert. Wir stellen sie nebeneinander und vereinfachen sie nicht — die frühere Formulierung, eCH-Standards seien «ihrer eigenen Bestimmung nach Empfehlungen», gibt nur eine der drei wieder.

Die Empfehlung, mit swissdecs eigener Autorität dahinter

Sie steht auf Seite iv der Transmitter-Richtlinien, vor allen Diagrammen:

«Verbindlich sind ausschliesslich die jeweils veröffentlichten offiziellen XML-Schemata.»

Daraus folgt die einzige Regel, die dieses Kapitel praktisch macht: Gegen das Schema validieren, nicht gegen die Versionsnummer — und beim Bezug notieren, aus welchem Paket die Datei stammt. Eine Versionsnummer beantwortet in diesem Standard heute nicht, welche Datei gemeint ist. Ein SHA-256 und ein Paketdatum beantworten es.

Wer den Kanal baut, kann daraus eine Kurzliste machen. Erstens: jede bezogene XSD hashen und den Bezugsort mitschreiben, nicht nur die Version. Zweitens: die Regressionsprüfung gegen alle im Umlauf befindlichen Fassungen fahren, nicht gegen die neueste — der Unterschied zwischen 890, 892 und 934 Elementnamen ist keine Kosmetik, und die 88 beziehungsweise 225 Typwechsel sieht nur, wer sie misst. Drittens: vor dem ersten produktiven Aufruf schriftlich klären, wie eine Testmeldung auf diesem Kanal gekennzeichnet wird und was der Endempfänger tut, wenn die Kennzeichnung fehlt. Die Richtlinien beschreiben in AB-12 drei Prüfungsstufen — «Validierung, Plausibilisierung, Akzeptierung» — und halten fest: «Nur der Endreceiver kann die Akzeptanzstufe durchführen.» Wer den ersten Aufruf absetzt, ohne diese Frage geklärt zu haben, erfährt die Antwort an einer echten Steuererklärung.


11 · Die Aktiengesellschaft, die in der Taxonomie nicht vorkommt

Die Drift des vorigen Kapitels betraf das Deklarationsformat. Der zweite Träger, die XBRL-Taxonomie, hat eine eigene Lücke — und sie ist grösser, als ihre Grösse vermuten lässt.

Auf Folie 6 ihrer Informationsveranstaltung vom 25.08.2025 zeichnet die Zürcher Finanzdirektion einen Pfeil: Buchhaltungssystem → Export → E-Bilanz (XBRL, CH-Taxonomie) → Import (XBRL) → ZHcorporateTax. Die Überschrift der Folie lautet «E-Bilanz ab Steuerperiode 2025». Zwei Folien davor, auf Folie 4, steht die Grundgesamtheit, für die das gelten soll: «Insgesamt gab es 2024 rund 97'000 JP», verteilt auf «AG 46% · GmbH 48% · Genossenschaften 1% · Vereine, Stiftungen & übrige JP 5%». Gerechnet sind das rund 44'600 Aktiengesellschaften und rund 46'600 GmbH.

Die Taxonomie, die auf derselben Foliensammlung als Träger dieses Imports gezeichnet ist, kennt neun Rechtsformen. Die schlichte Aktiengesellschaft ist keine davon.

Der Befund am Artefakt

In ch-taxonomy-def-2024-06-23.xml, der Definitions-Linkbase der ausgelieferten CH-Taxonomie, hängen an ct:LegalFormDomain genau neun domain-member-Bögen. In der Reihenfolge ihrer order-Attribute, mit den deutschen Standardetiketten aus ch-taxonomy-lab-de-2024-06-23.xml:

KonzeptEtikett de-CH
ct:SoleProprietorshipMemberEinzelunternehmen [Mitglied]
ct:GeneralPartnershipMemberKollektivgesellschaft [Mitglied]
ct:LimitedPartnershipMemberKommanditgesellschaft [Mitglied]
ct:LimitedLiabilityCompanyMemberGesellschaft mit beschränkter Haftung [Mitglied]
ct:PublicLimitedCompanyAndCoLimitedPartnershipMember«Aktiengesellschaft &Co Kommanditgesellschaft [Mitglied]» (sic, ohne Leerzeichen nach dem Und-Zeichen)
ct:LimitedPartnershipCompanyMemberKommandit-Aktiengesellschaft [Mitglied]
ct:CooperativeMemberGenossenschaft [Mitglied]
ct:AssociationMemberVerein [Mitglied]
ct:FoundationMemberStiftung [Mitglied]

Ein PublicLimitedCompanyMember gibt es nicht. Die Zeichenfolge kommt in der Schemadatei nicht vor; der einzige Treffer auf PublicLimited* ist das Mitglied Nummer fünf, die AG & Co. KG. Die Kommandit-Aktiengesellschaft ist abbildbar, die Aktiengesellschaft & Co. Kommanditgesellschaft ist abbildbar — die Aktiengesellschaft selbst hat keinen eigenen Wert.

Das ist kein Konsultationsartefakt. Derselbe Befund steht in ch-taxonomy-2025-05-31.xsd aus dem swissdec-Transmitter-Paket der Ausgabe 06.03.2026: 519 Elementdeklarationen, davon 71 *Member, dieselben neun Rechtsformmitglieder, kein PublicLimitedCompanyMember. Zwei Jahrgänge, zwei Auslieferungswege, derselbe Bestand.

Sachlich formuliert und ohne Wertung über eine Person oder Organisation: Die Taxonomie, die Folie 6 als Importträger zeichnet, kann die Rechtsform von 46 % der juristischen Personen des Kantons nicht als eigenen Wert ausdrücken. Nebenbefund, der auf derselben Folie steht und in keiner Diskussion vorkommt: Die GmbH ist in Zürich die häufigere Rechtsform.

Die Brücke, die es sehr wohl gibt — und die wir selbst falsch verneint haben

Unser eigenes Crawl-Manifest MANIFEST-crawl-c-standards.md schliesst seinen §5 mit dem Satz: «The two standards do not reference each other, at all.» Dieser Satz wird hiermit zurückgenommen. Er ist falsch, und die Messung, die ihn widerlegt, liegt in derselben Datei, aus der die neun Rechtsformen stammen.

Die Referenz-Linkbase ch-taxonomy-ref-2024-06-23.xml enthält seit dem 23.06.2024 425 referenceArcs. Davon tragen 132 den Eintrag <ref:Name>Tax code</ref:Name> mit <ref:Paragraph>-Werten, die exakt eCH-0276-Positions-IDs sind — A1000, A1109, B2700, C3000 und so fort. Verbatim:

<link:reference xlink:label="lbl14573" id="id7584">
  <ref:Name>Tax code</ref:Name>
  <ref:Paragraph>B2700</ref:Paragraph>
</link:reference>

131 verschiedene Codes auf 132 Konzepten. 130 davon stehen als Positionen im SSK-Regelwerk; B2720 steht in keinem eCH-0276-Artefakt und ist ein hängender Verweis. Das Manifest hat die Prosa der beiden zwanzigseitigen Hauptdokumente ausgezählt — dort ist die Nullzählung korrekt — und daraus auf die Standards als Ganzes geschlossen. Die Verbindung liegt in den Anhängen.

Zwei Präzisierungen machen den Befund scharf statt gross. Erstens: Die Tax code-Einträge sind die einzigen ohne <ref:Publisher>. Die anderen drei Familien nennen ihren — Schweizer Kontenrahmen KMU mit Publisher veb.ch, kvschweiz (176 Bögen), Swiss Taxonomy Code mit Publisher xbrl.ch (84), das Obligationenrecht (32). Zweitens: Die Abdeckung endet exakt dort, wo die Steuerrechnung beginnt. Sie umfasst die Dialoge A 31 von 34, B 39 von 46, C 60 von 86 — Aktiven, Passiven, Erfolgsrechnung. Ab Dialog D, den steuerlichen Korrekturen, nichts. Die Brücke existiert, sie ist anonym, und sie hört auf, bevor es steuerlich wird.

Woran die Taxonomie hängt

176 Verweise auf den Schweizer Kontenrahmen KMU, 32 auf das Obligationenrecht. Was in dieser Debatte «die OR-Taxonomie» heisst, ist zuerst an einen Kontenrahmen gebunden, zweitens an das Gesetz, drittens und namenlos an eCH-0276.

Das erklärt auch die Granularität, die in keinem der beiden Standards steht und die der Kanton auf Nachfrage nennt — Fragen und Antworten des Steueramts, 08.09.2025:

«Die XBRL-Instanzdokumente für Steuerangelegenheiten liefern mehrheitlich Daten auf der Ebene von Kontogruppen. Abweichend hiervon enthalten sie dort Kontosaldi, wo es das automatische Ausfüllen der Steuererklärung erleichtert (z.B. im Bereich des Anlagevermögens und der dazugehörigen Abschreibungen).»

Gegenprobe am Artefakt. Das Handbuch von 2018, das der Kanton Obwalden am 16.02.2023 als seine E-Bilanz-Anleitung publiziert hat, nennt ein Beispielkonto: «So wird z.B. eine Kontonummer 1020 in der Klassierung der OR-Taxonomie dem Bankguthaben zugeordnet.» In der Referenz-Linkbase gibt es keinen Anker 1020. Der nächstliegende ist die Gruppe 100 → ct:CashAndCashEquivalents. Von 176 Kontenrahmen-Ankern sind 57 dreistellig, 85 vierstellig. Die maschinenlesbare Jahresrechnung ist nicht das Hauptbuch.

Was geprüft wird

Alle drei Zahlen aus Primärquellen gezählt, am 04.08.2026:

  • 4 Formula-Assertions in der vollständigen Formula-Linkbase ch-taxonomy-for-2024-06-23.xml. Die vier test-Ausdrücke wörtlich: $Assets eq $EquityAndLiabilities · $ProfitOrLossCarriedForwardPeriodEnd eq $ProfitOrLossCarriedForwardPeriodStart + $IncreaseDecreaseOfProfitOrLossCarriedForward · $FiscallyRecognisedCapitalReservesEnd eq $FiscallyRecognisedCapitalReservesStart - $DistributionOfReservesFromCapitalContributions · $CashAndCashEquivalentsEnd eq $CashAndCashEquivalentsStart + $IncreaseDecreaseInCashAndCashEquivalents.
  • 211 calculationArcs, davon 21 mit weight="-1".
  • Dagegen 1'432 Regelzeilen im SSK-Regelwerk (Blatt Regeln eCH-0276, Stand 31.03.2026), davon 670 mit der Fehlerart Fehler / Erreur.

Eine Zahl für ERiC steht hier bewusst nicht. Sie wäre erst dann zitierfähig, wenn sie aus unserem eigenen Regelkatalog gezählt ist, und das ist sie in dieser Sitzung nicht.

Ein gemessener Defekt, der sich verschlechtert

Deutsche Standardetiketten, die auf mehr als einem Konzept liegen: 5 in der Fassung 2024-06-23, 7 in v0.9.2. Fünf der sieben sind ein monetäres Konzept neben seinem Textblock-Zwilling und über den Typ auflösbar. Zwei sind es nicht:

  • «Gesetzliche Kapitalreserve» auf ct:OtherCapitalReserves und ct:StatutoryCapitalReserve — beide monetaryItemType, beide credit, beide instant.
  • «Jahresgewinn (Jahresverlust)» auf ct:AnnualProfitOrAnnualLoss (credit/instant) und ct:ProfitOrLoss (credit/duration), nur über den periodType trennbar.

Der zweite Fall ist derselbe, den eCH-0276 in seiner Patch-Fassung nach Bilanz- und Erfolgsrechnungsseite aufgespalten hat. Beide Standards haben unabhängig voneinander entdeckt, dass das Jahresergebnis zwei Träger braucht, und keiner sagt es in Prosa.

Der Zustand des Artefakts, offen

Die Dokumentation trägt die Version v0.9.2 und auf jeder Seite die Kopfzeile «Guidance and consultation»; Rückmeldung per E-Mail, ohne genannte Frist. Das SSK-Regelwerk erklärt dieselbe Taxonomie für verbindlich: «Falls die E Bilanz nicht elektronisch übermittelt wird, ist die Jahresrechnung in der Deklarationslösung manuell zu erfassen. Auch für die manuelle Erfassung gilt die CH Taxonomie 2025.»

Die fünf 2025-05-31-Einstiegspunkte lieferten bei unserem Crawl am 04.08.2026 HTTP 404. Die Schemata liegen ausschliesslich im swissdec-ZIP — und dort ohne eine einzige Linkbase: das Verzeichnis schema/ enthält null .xml-Dateien. Also ein Vokabular ohne Regeln, ohne die vier Assertions, ohne die 131 Tax-code-Verweise. Drei Zählstände für dieselbe Jahreszahl stehen nebeneinander: 453 Konzepte (2024-06-23, ausgeliefert), 519 (ch-taxonomy-2025-05-31.xsd im swissdec-Paket), 465 (publizierte Konzeptliste v0.9.2).

Bleibt der Nebensatz, der die 5 % erklärt. Jede nicht abgebildete C-Dialog-Position ist eine Vereins- oder Stiftungszeile — C3950 Mitgliederbeiträge, C3951 Erträge aus Spenden, Schenkungen und Vermächtnisse, C3952 Gönnerbeiträge, alle drei im Regelwerk mit der Bedingung «Gesellschaftsform = Verein». Also genau die «Vereine, Stiftungen & übrige JP 5%» von Folie 4.

Zwei Dokumente, eine Foliensammlung, eine Taxonomie. Alles oben Gesagte ist eine Aussage über Dateien, nicht über das Verhalten eines Menschen — und in vier Minuten nachprüfbar: die Definitions-Linkbase öffnen, an ct:LegalFormDomain die neun Bögen zählen, nach PublicLimitedCompanyMember suchen, Folie 4 danebenlegen.


12 · Was wir gebaut haben — und was es nicht kann

Wer über Schema-Drift schreibt, muss die eigene Punktzahl mitliefern. Also zuerst sie, ungeschönt.

Unser Generator emittiert für die 42 Positionen der OR-Mindestgliederung 42 Pfade in eine eCH-0276-Instanz. Gegen die auf ech.ch publizierte Fassung V1.0.0 halten 42 von 42. Gegen die Fassung, die im swissdec-Transmitterpaket vom 06.03.2026 mitgeliefert wird — eCH-0276-1-0-4_20260115.xsd —, halten 40 von 42. Gegen den V2.0.0-Entwurf vom 23.07.2026 halten 39 von 42. Drei Dateien, zwei davon mit identischem Namensraum http://www.ech.ch/xmlns/eCH-0276/1 und identischer Versionsangabe, alle drei heissen eCH-0276 — und in zweien davon ist unsere Datei fehlerhaft. Das ist der einzige Absatz dieses Kapitels, der gegen uns spricht, und deshalb der einzige, den ein Leser ohne Weiteres glauben sollte.

Die Provenienz unseres Build-Ziels haben wir selbst nachgerechnet, nicht behauptet. Die in unserem Code liegende eCH-0276-1-0.xsd und die von ech.ch gezogene Datei tragen dieselbe SHA-256:

14a0d6cb3abce06b2bb55c5b9a311ec79ceea42d16314e5f7f705d1fea2accad

Wir bauen also gegen die publizierte Fassung des Standards. Kapitel 10 hat gezeigt, was das wert ist: der Container von swissdec bindet denselben Namensraum per schemaLocation an eine andere Datei. Wer über den Distributor fährt, validiert nicht gegen das, was auf ech.ch steht. Unsere 42/42 gelten gegen die Norm; unsere 40/42 gelten gegen die Leitung.

Das Artefakt, das wir haben und das niemand publiziert hat

Zwischen der OR-Jahresrechnung, dem Deklarationsformat eCH-0276 und der XBRL-CH-Taxonomie gibt es öffentlich keine Zeile, die alle drei zusammenführt. Wir haben sie: mapping-42-to-ch-taxonomy.csv, 42 Zeilen, jede mit dem eCH-0276-Pfad und dem ct:-Konzept der CH-Taxonomie in derselben Zeile, dazu Bilanzseite und Kontexttyp.

Die Verteilung, heute nachgezählt: 38 DIRECT · 2 CONTEXT · 2 DERIVE. 30 instant, 12 duration. 22 credit, 20 debit. 42 Schlüssel landen auf 41 verschiedenen ct:-Konzepten — gewinnvortrag und gewinnvortrag_neu treffen dasselbe Konzept ct:ProfitOrLossCarriedForward und werden allein durch den Kontext-Stichtag getrennt, Periodenanfang gegen Periodenende. eCH-0276 braucht dafür zwei Elemente, XBRL braucht ein Konzept und zwei Kontexte. Das ist keine Feinheit, das ist der Unterschied zwischen einem Formularfeld und einem Datenmodell.

Im selben Verzeichnis liegt der Gegenbeleg, und er gehört dazu: ch-taxonomy-uncovered-concepts.txt, 167 Konzepte der CH-Taxonomie, die unsere 42-Schlüssel-Oberfläche nicht abdeckt — von ct:AdvertisingExpense über ct:CapitalLossesOnInvestments bis ct:ChangesInventoriesUnfinishedFinishedGoodsAndUnbilledServices. Eine Abbildung, die ihre eigene Lücke nicht mitzählt, ist eine Verkaufsunterlage.

Die zwei DERIVE-Zeilen sind die interessantesten, weil sie zeigen, wo eine Abbildung ehrlich aufhört. Wörtlich aus der Notizspalte:

«ct:OperatingIncome = ‹Betrieblicher Ertrag, insgesamt› is BROADER than our eCH totalOperatingRevenueFromDeliveriesAndServices: it also rolls up OtherOperatingIncome + ChangesInventories … Not the same number unless those are nil.»

«BALANCE-SHEET concept (Bilanzgewinn), instant. Group 400 has NO ‹zur Verfügung der GV› total; in XBRL it is the roll-up ProfitOrLossCarriedForward(start) + ProfitOrLoss.»

Zwei Standards, die dasselbe Land beschreiben, und an zwei von 42 Stellen bedeutet dieselbe deutsche Bezeichnung nicht dieselbe Zahl. Wer die beiden Formate für austauschbar hält, hat sie nicht nebeneinandergelegt.

Die Grössenordnung, weil sie eine Tatsache ist

Die CH-Engine sind 494 Zeilen über sechs Moduleline_items.py 150, structured_input.py 123, preview.py 97, engine.py 70, eligibility.py 25. Die Arbeit steckt nicht im Code. Sie steckt im Mapping, und das Mapping ist eine Lesearbeit an fremden Dokumenten.

In engine.py steht eine Zeile, die den ganzen Rahmen setzt:

submitted: bool = False   # ALWAYS False — CH is generate-only

Wir erzeugen eine Datei. Wir übermitteln nichts. Wir haben nie eine Datei in ein kantonales Portal importiert — nicht in Zürich, nicht anderswo, in keinem Format. Alles in diesem Text steht auf Dokumenten, nicht auf einem Test.

Wo wir uns weigern — und wo der Kanton dasselbe sagt

Die schärfste Designentscheidung unseres Generators ist eine Weigerung. Wörtlich aus unserer Quelle, line_items.py:

«Die Gewinnverwendung ist ein Beschluss Ihrer Organe, keine Rechnung — eBilanz Fabrik unterstellt sie nicht.»

Fehlt die Gewinnverwendung, bricht der Lauf ab, statt «keine Ausschüttung» zu unterstellen. Eine Software, die das Register E stillschweigend mit Nullen füllt, legt eine materielle Erklärung in eine Datei, die zur Steuerverwaltung geht.

Und nun daneben, unabhängig davon formuliert, das Steueramt des Kantons Zürich in seinen Fragen und Antworten vom 08.09.2025, auf die Frage, wie die Angaben ab Steuerjahr 2025 in die Erklärung kommen:

«Gemäss aktuellem Informationsstand wird XBRL entsprechende Informationen enthalten. Dort wo diese Informationen nicht enthalten sind, werden manuelle Eingaben (z.B. für Dividenden) oder das Hochladen von zusätzlichen Beilagen möglich sein.»

Zwei Häuser, dieselbe Stelle, dieselbe Antwort: die Dividende kommt nicht aus der Buchhaltung. Sie kommt aus einem Beschluss, und einen Beschluss tippt jemand ein.

Warum «auf Knopfdruck» arithmetisch nicht aufgehen kann

Das ist kein Werturteil, es ist eine Auszählung. eCH-0276 V1.0.0 deklariert 890 verschiedene Elementnamen (heute mit einem XML-Parser über die publizierte XSD gezählt, nicht mit grep). Die XBRL-CH-Taxonomie deklariert 453 Konzepte in der Fassung 2024-06-23 und 465 in der Fassung 2025.

Das Deklarationsformat ist rund doppelt so gross wie die Jahresrechnungstaxonomie. Deutlich mehr als die Hälfte der Zielfelder hat keine Quelle in den Büchern — weil sie dort nie war. Dasselbe Bild zeigt das SSK-Regelwerk von der anderen Seite: 401 seiner 1'432 Regeln entfallen allein auf die Dialoge L (Steuerausscheidung) und P (verdecktes Eigenkapital), also auf Sachverhalte, die keine Buchhaltung kennt. Eine E-Bilanz füllt die Jahresrechnung. Die Steuererklärung füllt sie nicht.

Der einzige extern gezählte Teil unseres Protokolls

Alles bisher Genannte haben wir selbst gemessen. Es gibt genau eine Zahl über uns, die eine Behörde erhoben hat. Sie kam am 03.08.2026 von statistikauswertung@elster.de, HerstellerID 43877, und der ganze Bericht ist zwei Zeilen lang:

"Zeitraum";"Verfahren";"Datenart";"Anzahl NDB"
"2026-07";"ElsterBilanz";"Bilanz";"15"

Semantik laut Begleitmail: «Anzahl der übermittelten echten (= ohne Testfälle) Nutzdatenblöcke». Unsere Abstimmung dagegen: 19 Produktivversuche, minus 4 von ELSTER abgewiesene Zertifikatsfälle, ergibt 15 angenommene Übermittlungen, gegen 15 fakturierte Einreichungen, mit identischen Transferticket-Mengen. Null Abweichung.

Und die Grenze gehört mitgeliefert, sonst ist die Zahl eine Behauptung: «Ein Monat ohne Verkehr und ein weggelassener Monat sehen im Bericht gleich aus.» Jedes Argument, das wir aus einem fehlenden Monat ziehen würden, wäre ein Argument aus Schweigen — und ist als solches markiert.

Diese deutsche Basis ist es auch, die die Schweizer Aufwandschätzung überhaupt trägt: ein produktiver, von ERiC akzeptierter XBRL-Adapter mit 1'028 Zeilen, der bereits xbrli:xbrl, link:schemaRef, instant- und duration-Kontexte, xbrli:entity/identifier mit Scheme-URI, iso4217-Einheiten sowie decimals= und unitRef= emittiert. Nichts davon muss für die Schweiz erfunden werden.

Was es nicht trägt, steht in unserer eigenen Aufwandsnotiz vom 04.08.2026. Sieben Arbeitstage für einen CH-XBRL-Adapter sind schätzbar; die Einreichung ist es nicht:

«‹Days› buys a file that Arelle validates offline. It does not buy a filing.»

«Arelle ist ein Spezifikations-Orakel, kein Akzeptanz-Orakel. Eine Zahl für Teil B zu nennen hiesse, einen Erfolg zu behaupten, den ich nicht wissen kann.»

In Deutschland hat EricPruefe diese Lücke geschlossen. Die Schweiz hat kein EricPruefe.

Der Watch — mit der Korrektur, die dazugehört

Damit dieser Text prüfbar bleibt, haben wir am 04.08.2026 einen Beobachter gebaut: 10 Quellen (zwei Zendesk-APIs, sechs Seitenzählungen, zwei Asset-Hashes) und 8 Wortgrenzen-Signalbegriffe. Ausgangsstand aufgezeichnet 04.08.2026 20:58:32 +0200. Die Ehrlichkeitsregel steht im Quelltext und ist wörtlich publizierbar:

«Silence means nothing changed — never that the check failed. A fetch failure is reported as manual-check-due, never as green.»

Und die Korrektur, die mitpubliziert wird: der Watch läuft nicht täglich. Es gibt kein launchd-Plist, keinen Cron-Eintrag, keinen Eintrag in expected-crons.json. Er ist einmal gelaufen, um den Ausgangsstand zu schreiben. Wer prüfen will, ob wir es ernst meinen, schaut nicht auf diese Seite, sondern darauf, ob der nächste Bericht erscheint.

Der Ausgangsstand selbst ist die Falsifikationsgrundlage für Kapitel 14. zh-help: 70 Artikel, alle acht Begriffe 0. zh-jp und zh-umsteigen: alle acht 0. drtax-help: eCH-0276 0, XBRL 0, E-Bilanz 0. ow-publik: E-Bilanz 5. swissdec: E-Bilanz 42. Die erste Zahl, die sich bewegt, entscheidet mehr über die nächsten zwei Jahre als alles, was in diesem Kapitel steht.


13 · Offenlegung — was wir nicht getan haben

Ein Text, der zählt, muss auch zählen, was er nicht weiss und nicht getan hat. Die folgende Liste ist vollständig, sie ist unangenehm, und sie ist der Grund, warum man dem Rest glauben darf. Sie steht hier und nicht in einer Fussnote, weil ein Text, der die eigene Ausgangslage verschweigt, weniger wert ist — und weil jede der vorangegangenen zwölf Zählungen nur so viel taugt wie die Bereitschaft, die eigene daneben zu legen.

Der Satz, der alles trägt, unverkürzt:

Wir haben nie eine Datei in ein kantonales Portal importiert — weder eine eCH-0276-Datei noch ein XBRL-Instanzdokument, in keinem Kanton. Und wir haben nie einen Aufruf an den swissdec-Distributor gesendet, nicht einmal Ping.

Nichts in diesem Text beruht auf einem Test; alles auf Dokumenten. Wo eine Aussage über das Verhalten eines Portals oder einer Schnittstelle möglich gewesen wäre, steht stattdessen der Wortlaut der Quelle. Das ist keine Bescheidenheitsformel, sondern die Grenze der Methode: wir haben gelesen, gehasht und nachgezählt, und wir haben nichts gedrückt.

Wofür wir gebaut haben — und welcher Weg heute offen ist

Die unangenehmste Zeile dieses Textes ist eine über uns. Wir haben für die Schweiz einen Generator für eCH-0276 V1.0.0 gebaut — also für das Artefakt, das in der Kommunikationsmatrix der Transmitter-Spezifikation aus einer Deklarationslösung herausgeht, nicht für das, das aus einem Buchhaltungssystem hineingeht. Die Recherche zu diesem Text hat zwei Dinge über diese Entscheidung gezeigt.

Erstens: Der Weg, den eine private Deklarationslösung über den Distributor nehmen müsste, ist der Weg, für den die Trägerin des Netzes schreibt, es müssten «zuerst die vertraglichen Grundlagen geschaffen werden». Wir haben also für die Spur gebaut, die vertraglich ausgesetzt ist. Das ist unser Risiko, und es steht hier, weil es gegen uns spricht.

Zweitens, und das ist die Korrektur an unserer eigenen früheren Fassung: Der offene Weg ist nicht nur XBRL aus dem Buchhaltungssystem. Das Regelwerk der SSK, Bestandteil desselben Standards, nennt für die Dialoge Aktiven, Passiven und Erfolgsrechnung dreimal wortgleich zwei anerkannte elektronische Einlieferkanäle: «Wird die E-Bilanz elektronisch übermittelt (Upload oder via Swissdec), können die Positionen nicht überschrieben werden.» Der Upload ist ein erstklassiger Kanal in einem Bestandteil des Standards, und er braucht keinen Vertrag mit swissdec. Wir haben das in einer früheren Fassung zu eng geschrieben; die Konsequenz für Hersteller steht in Kapitel 14.

Was aus beidem folgt, ist keine Produktankündigung, sondern eine Einordnung: In der Schweiz ist von uns nichts zu kaufen, und dieser Text kündigt nichts an. Er ist die Auswertung einer Recherche, die wir für unsere eigene Entscheidung geführt haben.

Die Inventarliste

Keine Zürcher Zugangsdaten. Registernummer und Zugangscode kommen laut § 4 Abs. 1 LS 631.121 per Post an eine im Steuerregister eingetragene Zürcher Gesellschaft. Wir haben keine. Damit fehlt die Voraussetzung für Schritt 4 unserer eigenen Testsequenz, und unser Spec sagt das seit Monaten unverändert: «I researched the channel; I have not tested a live Zürich connection — do not claim a working CH transmission until a real import test passes.» (CH-TRANSMISSION.md, Testplan).

ebilanzfabrik.ch ist nicht live. Der A-Record zeigt weiterhin auf den Registrar, nicht auf den vorgesehenen Server; was dort steht, ist eine Parkseite ohne passendes Zertifikat. Das CH-Deploy-Skript existiert seit dem 04.08.2026 und wurde nie ausgeführt — kein ssh, keine DNS-Änderung, keine Anfrage an die Domain.

Und hier korrigieren wir uns beim Schreiben selbst. Unser eigenes Register (CH-LANDING-OPEN-ITEMS.md, Position 10) hält fest, alle acht Schweizer Seiten trügen <meta name="robots" content="noindex, follow">. Nachgemessen am 04.08.2026: sechs von acht tragen es — die sechs Rechtsseiten. Die beiden Landingpages tragen index, follow. Praktisch ändert das nichts, weil keine der acht Seiten erreichbar ist, solange der A-Record steht. Methodisch ändert es alles, und genau deshalb steht es hier: Wir haben die Angabe nicht aus dem eigenen Register übernommen, sondern die Dateien aufgemacht.

Kein Schweizer Eingabepfad. Kein CH-Funnel, kein Upload-UI, keine Vorlage. Der bestehende Eingabepfad ist nach § 266 HGB geschnitten; die Schweizer Seite ist OR-geschnitten. Kein CHF-Zahlungsweg: grep -rin '\bchf\b' über die Webapp ergibt null; die Bezahlschranke ist auf einen EUR-Cent-Betrag gepinnt.

Keine Schweizer Rechtspräsenz irgendwelcher Art. Keine Schweizer Gesellschaft, keine Schweizer Adresse, keine UID, keine MWST-Registrierung, kein Steuervertreter nach Art. 67 MWSTG, kein Vertreter nach Art. 14 DSG. Kein Nachweis eines funktionierenden hello@ebilanzfabrik.ch-Postfachs — die einzige Adresse mit belegtem Empfangsweg endet auf .de.

Anbieter ist David Wirfs, Einzelunternehmen — eBilanz Fabrik, Naumannstrasse 1, 50735 Köln, Deutschland. Kein Schweizerkreuz, keine Fahne, kein Schild, keine Schweizer Herkunftsbehauptung. In Deutschland sind wir produktiv; in der Schweiz ist nichts im Verkauf, und dieser Text kündigt nichts an.

Die Werkzeuggrenzen

Weder Arelle noch lxml sind auf dem System installiert — beides am 04.08.2026 durch Importversuch geprüft. Die XBRL-Aussage dieses Textes ist daher eine Abbildung, keine validierte Instanz. Auf der eCH-Seite steht xsd_validate dauerhaft im graceful-skip, weil das offizielle XSD eCH-0007, eCH-0010 und eCH-0129 ohne schemaLocation importiert und ein Offline-Build sie nicht auflösen kann. Der laufende Gate ist die strukturelle Prüfung der Standardbibliothek, nicht das Schema.

Was wir gefragt und worauf wir keine Antwort haben

Die Rückfrage an info@ech.ch — welche Artefakte ein Portal tatsächlich entgegennimmt und was einem bereits gegen V1.0.0 implementierten Anbieter geraten wird — liegt in unserem Prüfeingang und ist nicht gesendet. Die Anfrage an info@xbrl-ch.ch nach den Beispieldaten und dem Entity-Identifier-Schema ist empfohlen, aber nicht als gesendet bestätigt. Beide offenen Fragen tragen in diesem Text keine Aussage.

Der Umfang unserer eigenen Reichweite, den wir kontrollieren und deshalb berichten, statt fremde Zustände zu berichten: _PILOT_CANTONS = {"ZH"} und _CH_LEGAL_FORMS = {"GmbH","AG","Verein","Stiftung"}.

Zwei Rücknahmen

Die erste, gezeigt statt beschrieben. Unsere Notiz vom 04.08.2026 eröffnet mit dem Satz, die Schlagzeile ihres eigenen Vorgängers — «kein kantonales Dokument nennt eCH-0276» — sei «nun durch zwei Primärquellen falsifiziert». Beide Notizen tragen dasselbe Datum; die Dateizeiten liegen achtunddreissig Minuten auseinander. Eine Schlagzeile, publiziert und am selben Nachmittag zurückgenommen, gegen denselben Korpus, vom selben Autor.

Die zweite betrifft diesen Text. Die Aussage unseres Manifests, die beiden Standards referenzierten einander überhaupt nicht, ist falsch — die Referenz-Linkbase der CH-Taxonomie trägt seit dem 23.06.2024 eCH-0276-Positionscodes unter dem Label «Tax code» (Kapitel 11). Die Zählung im Manifest war richtig; die Schlussfolgerung daraus war es nicht.

Die Unterscheidung, die die Sache entscheidet, wörtlich aus unserer eigenen Notiz:

«Unser Standardsatz deckt das Ausführungsrisiko ab (‹wir haben den Import nicht getestet›). Dies hier ist ein Existenzrisiko — ob der Weg für unser Artefakt überhaupt existiert. Das ist nicht dasselbe, und das zweite entscheidet über das Vorhaben.»

Fehler in unseren eigenen Unterlagen

Vor der Publikation nachgerechnet, alle am 04.08.2026:

  • Das Manifest datiert die Zürcher Medienmitteilung auf den 21.07.2025 und trägt das Datum sogar im Dateinamen. Das Dokument selbst trägt in Zeile 55 den 18.07.2025.
  • Das Manifest sagt «10 SOAP samples», an zwei Stellen. ls samples/*.xml | wc -l ergibt 11.
  • Das Manifest nennt für Schnittstelle* in ZStB 109c.1 einmal 19, an anderer Stelle 13. Die Nachmessung mit Wortgrenzen ergibt 20; die Gesamtsumme fällt von 32 auf 28, sobald man die beiden Renditionen desselben Q&A nicht doppelt zählt.
  • Das Manifest datiert eCH-0276 V1.0.0 auf den 05.12.2024; das Hauptdokument sagt in Zeile 19 «Beschluss am 2024-12-02». Der 05.12. ist das Publikationsdatum.
  • Und die Angabe «64 Artefakte / 338'469 Wörter» aus unserer eigenen Auftragsnotiz reproduziert sich nicht: der Baum hält 255 Dateien, 91 MB, davon 57 Textextrakte mit 331'014 Wörtern.

Regel, die daraus folgt: vor der Publikation jede Zahl selbst nachrechnen, nie aus dem eigenen Manifest übernehmen. Fünf Abweichungen in einem Konvolut, das wir selbst geschrieben haben, sind kein Argument gegen Zählen. Sie sind das Argument dafür, zweimal zu zählen.

Die Datierungsgrenze, die wir nicht überschreiten

Die verbreitete Angabe «produktiver Betrieb ab 2027» stammt von swissdec.ch/ebilanz-info — einer Seite, die nicht gecrawlt und nicht gehasht ist. grep -rn "2027" über den Korpus trifft in genau drei Dateien, und in keiner hängt 2027 an einem swissdec-Produktivtermin. Ein Text, dessen Methode «gezählte Belege mit Prüfsumme» ist, kann sein einziges vorwärtsgerichtetes Datum nicht auf einer ungehashten Seite tragen. Deshalb steht hier das belegte Datum: DVS-Vorhaben INM2.084, Leistungsverantwortliche Organisation SSK, Endtermin 31.12.2026, mit zwei nicht als abgeschlossen markierten Massnahmen — M3 «Umsetzung in Pilotkantonen» und M5 «Umsetzung Pilot mit MWST-Verwaltung und Swissdec» — und einer Budgetlinie, die für 2027 null ausweist. Wer die 2027-Angabe verwenden will, kennzeichnet sie als «swissdec.ch/ebilanz-info, abgerufen [Datum], ohne Offline-Beleg».

Was im Korpus fehlt und deshalb keine Aussage trägt

Nachtrag 111 von LS 631.121 — also der Wortlaut vor dem 13.05.2025; das dafür gezogene Artefakt zh/lexfind-631.121.txt ist kein Text, sondern ein zerstörter PDF-Bytestrom und trägt nichts. Ferner: die Volltexte von LS 631.122 und LS 631.43 · ABl 2025-05-23 / OS 80, 149 · §§ 109c, 109d, 133 StG im Volltext · die swissdec-Zertifizierungstestfälle [TFBASIS] · [SECPDF]/[SECRXPDF], beide hinter infopoint.swissdec.ch · die nach § 8.16 auf swissdec.ch abrufbare Institutionsliste · Formular 500 liegt nur als PDF vor und ist nicht extrahiert, Formular 510 fehlt ganz.

Dies alles steht hier ohne den alten Nachsatz, es sei die einzige Meinung im Text. Dieser Text ist voller Meinung über die Lage — darüber, was die Dokumente bedeuten, was als Nächstes geschieht und was sich ändern muss. Das ist der Punkt. Meinung über die Lage kostet nichts als Belege. Meinung über die eigene Ausgangslage kostet etwas, und deshalb steht sie hier ungekürzt.


14 · Prognosen — Klasse, Note, Falsifikator

Wer über eine Entwicklung schreibt, muss sagen, was er erwartet, wie sicher er ist und woran man merkt, dass er sich geirrt hat. Alles andere ist Kommentar. Die dreizehn Kapitel vor diesem haben gezählt, zitiert und datiert; dieses Kapitel legt fest, was aus dem Gezählten folgt — und bindet sich dabei an eine Regel, die es unbequemer macht, als es sein müsste.

Die Regel und woher sie kommt

Die Regel stammt nicht aus der Steuerwelt. Sie stammt aus der Nachbewertung eines berühmten Prognosetextes. Wir haben Leopold Aschenbrenners Situational Awareness fünfundzwanzig Monate nach Erscheinen Behauptung für Behauptung gegen die Wirklichkeit gehalten und das Ergebnis ausgezählt: 2 HIT · 1 PARTIAL · 3 MISS · 3 TOO-EARLY. Neun Behauptungen, zwei davon eingetroffen, drei falsch, drei zum Prüfzeitpunkt noch nicht entscheidbar.

Die Trefferquote ist nicht das Interessante. Interessant ist, dass die Verteilung nicht zufällig war. Die Treffer lagen alle auf derselben Art von Behauptung: Fortschreibung einer gemessenen Grösse — Rechenleistung, Stromverbrauch, geopolitische Aufmerksamkeit. Die Fehlschläge lagen ebenfalls alle auf derselben Art: ein Schwellenwert, der bis zu einem Datum erreicht sein sollte. Wer eine Kurve verlängerte, lag richtig. Wer sagte, wann sie eine bestimmte Höhe überschreitet, lag falsch — und zwar unabhängig davon, wie gut das Argument war.

Der Satz, der daraus in unsere Konfidenzrubrik gewandert ist, lautet:

«Inputs extrapolieren, Outcomes nicht.»

— Konfidenzrubrik des Systems, § «Forecast-class ceiling», eingeführt 01.08.2026

Daraus folgen drei Deckel, und sie gelten in diesem Text ausnahmslos:

  • Trendfortschreibung auf einem gemessenen Input kann Note A erreichen. Voraussetzung: der Input ist eine Zahl, die wir selbst ausgezählt haben, mit Datum und Methode.
  • Schwellenwert-nach-Datum deckelt bei B, wie stark das Argument auch sei. Nicht «B, wenn das Argument mittelmässig ist» — B als Obergrenze, auch bei sehr gutem Argument. Das ist der Punkt der Regel.
  • Kategorie-Verschwinden — die Behauptung, dass etwas aufhört zu existieren — deckelt bei C, sofern kein struktureller Forcing-Mechanismus benannt wird. Wird einer benannt und ist er publiziert und datiert, ist B erreichbar.

Eine Regel, die man nur befolgt, wenn sie das gewünschte Ergebnis liefert, ist keine Regel. Deshalb sagen wir es hier ausdrücklich: Bei P2 und P5 unten liesse sich argumentieren, dass die Belegbasis stärker ist als die Note. Wir versuchen es nicht. Die Glaubwürdigkeit dieses Textes hängt an nichts so sehr wie daran, die eigene Regel sichtbar zu befolgen, gerade dort, wo sie weh tut.

Das Format

Jede Prognose steht in einer Zeile mit fünf Spalten: Behauptung · Klasse · Note · Falsifikator einschliesslich Prüfmethode und Prüfstelle · Prüfdatum. Keine Prognose ohne alle fünf. Ein Falsifikator, der keine Prüfstelle nennt, ist Dekoration; er lässt sich nicht anwenden. Ein Prüfdatum, das fehlt, macht die Behauptung unfalsifizierbar, weil sie immer noch eintreten könnte.

Die elf Prognosen

Gruppe 1 — Zürich

Nr.BehauptungKlasseNoteFalsifikator (Methode · Stelle)Prüfdatum
P1Am 30.09.2026, dem Ablauf der Abgabefrist für die Steuerperiode 2025, enthält weder die Wegleitung 505 für die Steuerperiode 2025 noch das ZHcorporateTax-Hilfe-Center noch eine der gecrawlten zh.ch-Seiten für juristische Personen eine Anleitung zum Import einer E-Bilanz — gemessen als null Wortgrenzen-Treffer für «E-Bilanz», «XBRL», «eCH-0276», «CH-Taxonomie» und «Instanzdokument».Schwellenwert-nach-DatumBEin vor dem 30.09.2026 publizierter zh.ch-Artikel, eine Wegleitungsergänzung oder ein Hilfe-Center-Artikel, der mindestens eine der fünf Zeichenfolgen wortgrenzengenau enthält. Methode: identische Regex, identische URLs, identischer Zendesk-Abzug wie im Ausgangsstand. Stelle: zh-support.etax.ch (Zendesk-REST, 70 Artikel, alle acht Begriffe 0), zh.ch JP-Seite und Umstiegsseite (beide alle acht 0).30.09.2026
P5Der Kanton Zürich betreibt vor dem 31.12.2027 keine produktiv nutzbare Schnittstelle für die Einreichung einer Steuererklärung juristischer Personen aus einer Drittsoftware.Schwellenwert-nach-DatumBEine kantonale oder herstellerseitige Publikation weist vor dem Stichtag eine produktiv nutzbare JP-Schnittstelle für Zürich aus, oder LS 631.121 wird entsprechend geändert, oder das kantonale Steueramt erlässt eine Nutzungsvorschrift nach § 13 Abs. 1, die den Kanal öffnet. Stelle: zh.ch, das Zürcher Steuerbuch, die Kantonsmatrix des Herstellerhelpdesks (Artikel 115000806069).31.12.2027
P6Wird der Kanal für Drittanwendungen bei juristischen Personen in Zürich geöffnet, ist die Eintragung im Treuhänder-Register nach § 12 LS 631.121 die publizierte Zugangsvoraussetzung.Schwellenwert-nach-DatumBEine Öffnung, deren publizierte Voraussetzung nicht die Registereintragung ist. Stelle: LS 631.121 in der jeweils geltenden Fassung, plus die Zugangsvoraussetzungen auf der Webseite des kantonalen Steueramtes, auf die § 5 der Verordnung verweist.31.12.2027
P10Die Zahl der im Kanton Zürich steuerpflichtigen juristischen Personen liegt für das Jahr 2026 über 100'000.Trendfortschreibung auf gemessenem InputADie amtliche Zürcher Kennzahl für 2026 liegt unter 100'000. Gemessene Basis: «Im Jahr 2024 waren im Kanton Zürich rund 97'000 juristische Personen … steuerpflichtig – rund 16 Prozent mehr als noch fünf Jahre zuvor» (Medienmitteilung der Finanzdirektion, 18.07.2025), rechnerisch rund 83'600 im Jahr 2019 und rund +2'680 pro Jahr. Stelle: die kantonale Publikation der Kennzahl.31.12.2027

P1 ist die schärfste der elf, weil sie am schnellsten entschieden ist und weil der Kanton selbst das Datum gesetzt hat: Folie 6 der Informationsveranstaltung vom 25.08.2025 trägt die Überschrift «E-Bilanz ab Steuerperiode 2025». Die Wegleitung 505 für genau diese Steuerperiode nennt ZHcorporateTax siebenmal und die E-Bilanz keinmal. Wir behaupten nicht, dass der Import nicht kommt. Wir behaupten, dass bis zum Fristablauf keine Anleitung dazu publiziert ist — und sagen, wie man uns widerlegt.

P10 ist die einzige der vier, die A trägt, und sie ist bewusst die langweiligste. Eine Zahl, die seit fünf Jahren um rund 2'680 pro Jahr wächst, wächst mit hoher Wahrscheinlichkeit auch im sechsten. Genau dafür ist A da.

Gruppe 2 — Bund, Standard, Übermittlung

Nr.BehauptungKlasseNoteFalsifikator (Methode · Stelle)Prüfdatum
P2Bis zum 31.12.2027 ist keine private, also nicht kantonseigene Deklarationslösung produktiv am Swissdec-Distributor angeschlossen.Schwellenwert-nach-DatumBswissdec publiziert eine Vertragsgrundlage für die Anbindung privater Deklarationslösungen, oder ein nicht-kantonaler Anbieter weist ein Swissdec-Zertifikat für eBILANZ aus, oder die nach § 8.16 der Transmitter-Richtlinien auf swissdec.ch abrufbare Liste der gekoppelten Institutionen führt eine solche Lösung. Prüfung quartalsweise, erstmals 31.12.2026.31.12.2027
P4eCH-0276 bewegt sich weiter: binnen zwölf Monaten nach dem Ende der Vernehmlassung am 03.09.2026 erscheint eine Fassung mit verändertem Elementbestand gegenüber dem V2.0.0-Entwurf.Trendfortschreibung auf gemessenem InputAZwischen dem 03.09.2026 und dem 03.09.2027 erscheint keine Fassung, deren Elementdiff gegen eCH-0276-2-0-0.xsd von null verschieden ist. Gemessene Basis: drei Fassungen in zwanzig Monaten, davon zwei elementverändernd — 13 entfernt und 15 neu beim swissdec-Patch 1-0-4, 139 entfernt und 183 neu bei V2. Stelle: ech.ch, Standardseite eCH-0276.03.09.2027
P8Die nächste swissdec-eBILANZ-Paketfassung nach der Ausgabe 20260306 enthält entweder ein TestCase-Element in ihren XML-Schemata oder streicht UC003 «Testmeldung kennzeichnen» aus den Richtlinien.Schwellenwert-nach-DatumBDie nächste Paketfassung enthält weder ein TestCase-Element in einem der mitgelieferten Schemata noch eine Streichung von UC003. Methode: identisches grep über alle mitgelieferten XSD und SOAP-Beispiele; Basis 0 von 35 XSD und 0 von 11 Beispielen am 04.08.2026. Benannter Forcing-Mechanismus: AB-11 erklärt die Testfall-Markierung zur Pflicht, und die Zertifizierung nach [TFBASIS] prüft Funktionalität — eine nicht implementierbare Pflicht besteht keine Zertifizierung. Stelle: swissdec.ch, Dokumentenablage eBILANZ.31.12.2027
P11Das Vorhaben INM2.084 des Umsetzungsplans der Digitalen Verwaltung Schweiz erreicht seinen Endtermin 31.12.2026 nicht mit abgeschlossenen Massnahmen M3 «Umsetzung in Pilotkantonen» und M5 «Umsetzung Pilot mit MWST-Verwaltung und Swissdec».Schwellenwert-nach-DatumBDer nächste publizierte DVS-Umsetzungsplan weist M3 und M5 beide als abgeschlossen mit einem Datum am oder vor dem 31.12.2026 aus. Belegbasis heute: beide Massnahmen sind im Plan 2026, verabschiedet am 27.10.2025, nicht als abgeschlossen markiert, während M1, M2 und M4 es sind; die Budgetlinie führt für 2027 CHF 0. Stelle: Umsetzungsplan der Digitalen Verwaltung Schweiz, § 3.12.30.06.2027

P4 ist die zweite A-Prognose, und sie ist es aus demselben Grund wie P10: sie verlängert eine gezählte Kurve. Drei Fassungen desselben Standards in zwanzig Monaten, zwei davon mit verändertem Elementbestand, ein Elementdiff, den wir selbst gerechnet haben. Wir sagen nicht, wie die nächste Fassung aussieht. Wir sagen, dass sie sich bewegt.

P8 verdient eine Anmerkung zur Note. Man könnte argumentieren, dass hier ein Forcing-Mechanismus benannt ist und der Deckel deshalb nicht greift. Er greift trotzdem, weil die Behauptung ihrer Form nach ein Schwellenwert mit Datum ist: sie sagt, wann etwas geschieht. Der Forcing-Mechanismus rettet eine C-Prognose auf B; er hebt eine B-Prognose nicht auf A.

Gruppe 3 — die Schweiz insgesamt

Nr.BehauptungKlasseNoteFalsifikator (Methode · Stelle)Prüfdatum
P3Die Lücke zwischen der Anbindung natürlicher Personen (25 von 26 Kantonen) und juristischer Personen (14 von 26) in der elektronischen Übermittlung aus einer Drittsoftware verkleinert sich weiter und beträgt am 31.12.2027 höchstens sechs Kantone.Trendfortschreibung auf gemessenem InputADieselbe Herstellerkantonsmatrix, am Stichtag erneut über alle 26 Kantonszeilen ausgezählt, weist eine Lücke von sieben oder mehr Kantonen aus. Gemessene Basis: 14/26 JP und 25/26 NP am 03.07.2026; Appenzell Ausserrhoden trägt bereits den Vermerk «Voraussichtlich ab 2026», St. Gallen geht 2026 live. Prüfstelle: der Helpdesk-Artikel 115000806069, zuletzt bearbeitet 03.07.2026.31.12.2027
P7Die unterzeichnete Jahresrechnung als PDF bleibt in jedem Kanton, der eine E-Bilanz entgegennimmt, Pflichtbeilage — bis einschliesslich der Einreichungsrunde für die Steuerperiode 2026.Trendfortschreibung auf gemessenem InputAEine vor dem Stichtag publizierte kantonale Anleitung oder Verordnung erlaubt die Einreichung einer JP-Steuererklärung mit strukturierter E-Bilanz und ohne Beilage der Jahresrechnung. Ein einziges solches Dokument falsifiziert. Gemessene Basis: drei Kantone, drei aktuelle Dokumente mit ausdrücklicher Pflichtbeilage, vier produktive Steuerperioden in Obwalden ohne Gegenbeispiel, dazu die von Zürich selbst angerufene OR-Unterschriftspflicht für die Jahresrechnung. Stelle: die kantonalen Anleitungsdokumente selbst.31.12.2027

P3 ist die Prognose, die dem Kapitel seinen Titel gibt, denn sie ist die einzige, deren Prüfstelle ein Dritter betreibt und laufend fortschreibt. Wir haben die Matrix am 03.07.2026 über alle 26 Kantonszeilen ausgezählt; wer sie am 31.12.2027 erneut auszählt, kommt mit derselben Methode zu einer Zahl, die uns bestätigt oder widerlegt. Das ist der Unterschied zwischen einer Prognose und einer Meinung.

P7 ist unsere Lieblingsprognose, weil sie gegen die Erwartung läuft, die das Wort «maschinenlesbar» erzeugt. Vier produktive Steuerperioden in Obwalden, und die unterschriebene PDF-Jahresrechnung ist nie verschwunden. Sie ist es auch in Appenzell Ausserrhoden nicht, und Zürich ruft für sie das Obligationenrecht auf. Die strukturierte Datei füllt das Formular; sie ersetzt das Dokument nicht.

Und die eine C-Prognose

Nr.BehauptungKlasseNoteFalsifikator (Methode · Stelle)Prüfdatum
P9Der Papierweg für die Steuererklärung juristischer Personen verschwindet im Kanton Zürich nicht vor dem 31.12.2028.Kategorie-VerschwindenC§ 1 Abs. 3 LS 631.121 wird aufgehoben, oder eine Verordnung erklärt die elektronische Einreichung für juristische Personen für obligatorisch. Stelle: LS 631.121, zhlex, Nachtragsstand.31.12.2028

Diese Prognose ist ausdrücklich mit C bewertet, und der Grund ist benennbar: Zürich hat für die JP-Steuererklärung keinen Forcing-Mechanismus publiziert. § 1 Abs. 3 der Verordnung sagt lediglich: «Die Steuererklärung kann auch in Papierform eingereicht werden.» Kein Ablaufdatum, keine Übergangsfrist, keine angekündigte Aufhebung. Ohne benannten Mechanismus deckelt die Rubrik bei C, und C heisst: wir sagen es, wir markieren es als schwach, und wir behaupten nicht mehr, als wir belegen können.

Wie ein publizierter Forcing-Mechanismus aussieht, zeigt ein anderer Kanton, und der Vergleich gehört hierher, weil er zeigt, dass die Note keine Frage des Temperaments ist, sondern der Aktenlage. Protokoll des Erfahrungsaustauschs zwischen dem Steueramt des Kantons Solothurn, EXPERTsuisse und TREUHAND|SUISSE vom 25.11.2025, Traktandum 10.1, wörtlich:

«Fristverlängerungen • ab dem Kalenderjahr 2026 aus Dr. Tax online • ab dem Kalenderjahr 2027 nur noch online und via CSV-Datei • ab dem Kalenderjahr 2028 nur noch online übermittelt werden können.»

Das ist ein Forcing-Mechanismus: eine Stufenfolge mit Jahreszahlen, protokolliert und publiziert. Für Fristverlängerungen, nicht für die Steuererklärung — aber datiert. Für die JP-Steuererklärung hat Zürich nichts Vergleichbares publiziert. Deshalb C.

Die Prüfinfrastruktur

Falsifikatoren, die niemand prüfen kann, sind Rhetorik. Die Prüfung dieses Textes läuft über dieselben zehn Quellen, dieselben acht Wortgrenzen-Begriffe und denselben Ausgangsstand vom 04.08.2026, 20:58 Uhr MESZ, den wir für die Nullzählungen verwendet haben. Die acht Begriffe sind eCH-0276, XBRL, E-?Bilanz, CH-Taxonomie|OR-Taxonomie, Instanzdokument, swissdec, Schnittstelle|API, Drittsoftware|Drittanwendung. Gezählt wird mit Wortgrenzen, nie als Teilzeichenfolge — eine naive Suche nach ech findet zehn Treffer im Obwaldner Handbuch, und alle zehn stecken in Jahresrechnung, Obligationenrecht und entsprechend.

Die Regel, nach der die Prüfung meldet, steht im Quelltext des Prüfwerkzeugs und gilt für dieses Kapitel genauso:

«Silence means nothing changed — never that the check failed. A fetch failure is reported as manual-check-due, never as green.»

Und die Einschränkung aus Kapitel 12, die hier wiederholt gehört, weil sie sonst genau an der Stelle verschwindet, an der sie zählt: Der Watch läuft heute nicht geplant. Es gibt keinen Eintrag im Scheduler, keine Cron-Zeile, keinen Eintrag im Register der erwarteten Läufe. Er wurde einmal ausgeführt, um den Ausgangsstand zu schreiben. Wir dürfen sagen: gebaut und am 04.08.2026 mit einem Ausgangsstand versehen. Wir dürfen nicht sagen: täglich. Wer prüfen will, ob wir unsere eigenen Prüfungen durchführen, hat damit die Prüfstelle für diese Frage in der Hand.

Was wir tun, wenn wir falsch liegen

Elf Prognosen, davon sechs mit Deckel B, vier mit A und eine mit C. Nach der Aschenbrenner-Nachbewertung ist zu erwarten, dass ein Teil davon nicht eintrifft, und zwar bevorzugt der Teil mit dem Schwellenwert und dem Datum. Deshalb sagen wir vorab, was dann passiert.

Dieser Text wird aktualisiert, wenn sich die Grundlagen ändern — nicht nach einem Publikationsrhythmus. Es gibt keine Quartalsfassung und keine Jahresausgabe. Ändert sich eine Quelle, ändert sich der Text; ändert sich nichts, bleibt er stehen.

Änderungen werden am Kopf des Dokuments vermerkt, mit Datum und mit der Angabe, welche Quelle sich bewegt hat.

Eine falsifizierte Prognose wird stehen gelassen und als falsifiziert gekennzeichnet, nicht gelöscht. Wer eine Prognose entfernt, nachdem sie sich als falsch erwiesen hat, veröffentlicht rückwirkend eine bessere Trefferquote, als er hatte. Der Nutzen dieses Kapitels für einen Leser besteht gerade darin, dass er in zwei Jahren nachlesen kann, wie oft wir danebenlagen und bei welcher Klasse von Behauptung. Wir haben das an anderer Stelle schon getan: eine unserer eigenen Notizen vom 04.08.2026 beginnt mit dem Satz, dass die Schlagzeile ihrer Vorgängerin sechs Tage später durch zwei Primärquellen falsifiziert wurde. Der Vorgänger steht noch da.

Drei Sätze an die Kantone

Was jetzt folgt, ist Meinung über die Lage. Sie wird als solche gekennzeichnet und enthält keine Aussage über das Verhalten einer benannten Person oder Behörde.

Erstens. Die Unterscheidung zwischen den beiden Formaten ist in den Fachunterlagen sauber geregelt — die Kommunikationsmatrix der Transmitter-Spezifikation weist jedem Weg sein Artefakt zu — und in der an Steuerpflichtige gerichteten Kommunikation ist sie nicht sichtbar. Eine kurze öffentliche Angabe, welches Artefakt ein Portal entgegennimmt, in welcher Fassung und mit welcher Validierung, würde das Rätselraten beenden. Drei Sätze auf einer Webseite. Das ist der ganze Aufwand.

Zweitens. Das Zulassungsregime für private Deklarationslösungen ist heute ein Vertragsthema mit einem benannten Träger und einem «zuerst»:

«Aus vertragsrechtlichen und statuarischen Gründen seitens Swissdec können aktuell nur kantonseigene Deklarationslösungen die E-Bilanz via Distributor elektronisch empfangen. Für die Anbindung von privaten Deklarationslösungen an den Distributor müssen zuerst die vertraglichen Grundlagen geschaffen werden

— Technische Spezifikation eBILANZ, Anforderungen Transmitter, Ausgabe 06.03.2026, Anmerkung unmittelbar unter Tabelle 2.1

Ein «zuerst» setzt ein «dann» voraus. Ein publizierter Zeitplan für dieses «dann» wäre eine Information, keine Zusage. Der Unterschied ist nicht klein: eine Information kann man planen; eine Nicht-Information kann man nur abwarten.

Drittens. Ein Testkennzeichen, das die Richtlinien verlangen und die Schemata nicht kennen, ist vor dem ersten produktiven Aufruf zu schliessen, nicht danach. Die Richtlinien fordern es in § 8.1 und § 8.3; in keinem der 35 mitgelieferten Schemata und in keinem der 11 mitgelieferten SOAP-Beispiele kommt es vor, und die Job-Typen sind geschlossene Sequenzen ohne Erweiterungspunkt. Warum wir das für den wichtigsten der drei Sätze halten, steht in Kapitel 10: Wir haben in Deutschland sechs Erklärungen verloren, weil ein fehlendes Testmerkmal nicht als Fehler galt, sondern als Echtfall. Eine fehlende Testmarkierung hat genau eine Ausfallrichtung — alles ist produktiv.

Zwei Empfehlungen

An Softwarehersteller. Der heute offene Weg ist nicht nur XBRL aus dem Buchhaltungssystem. Wir haben das in einer früheren Fassung zu eng geschrieben und korrigieren es hier. Das Regelwerk der Schweizerischen Steuerkonferenz, Bestandteil des Standards eCH-0276, nennt für die Dialoge Aktiven, Passiven und Erfolgsrechnung jeweils wortgleich zwei elektronische Kanäle:

«Wird die E-Bilanz elektronisch übermittelt (Upload oder via Swissdec), können die Positionen nicht überschrieben werden.»

— Regelwerk SSK zur Online-Steuerdeklarationslösung für Juristische Personen, Stand 31.03.2026

Zwei Kanäle, und die eingelieferten Daten werden in beiden Fällen gleich behandelt. Der Upload braucht keinen Vertrag mit swissdec. Wer heute etwas bauen will, das ankommt, baut ein Artefakt, das ein Mensch hochlädt — und wartet nicht auf eine Vertragsgrundlage, die ihre eigene Trägerin als noch zu schaffen bezeichnet.

An Treuhandunternehmen. Drei Dinge, die aus den Kapiteln 5 und 9 zusammenlaufen und die operativ zählen.

Bei registrierter Generalvollmacht gehen die Zugangscodes direkt an den Vertreter: «Beim Vorliegen einer registrierten, generellen Vollmacht wird das Schreiben an den Vertreter verschickt» (Fragen und Antworten des kantonalen Steueramtes Zürich, 08.09.2025), und «auch die künftigen Zugangscodes für die elektronische Deklaration werden diesem Vertreter zugestellt» (Hilfe-Center-Artikel «Vertreter, Vollmacht, Formular»). Die Zugangsdaten der Mandantin werden nicht übergeben.

Es gibt kein Rollenmodell und keinen für Nutzende sichtbaren Änderungsnachweis: «ZHcorporateTax bietet kein Rollenmodell mit unterschiedlichen Berechtigungen an. Eine Steuererklärung kann geteilt werden, wobei alle Benutzer die gleichen Rechte haben», und zur Frage, wer eine Änderung vorgenommen hat: «Diese Informationen sind in der Datenbank teilweise vorhanden, sind aber für die Benutzenden in der Anwendung nicht ersichtlich» (beides Q&A, 08.09.2025). Wer eine interne Vier-Augen-Kontrolle braucht, muss sie ausserhalb des Portals führen.

Und wer die E-Bilanz elektronisch einliefert, kann Aktiven, Passiven und Erfolgsrechnung im Portal nicht mehr überschreiben — die Validierungsregeln des SSK-Regelwerks für diese drei Dialoge gelten laut Grundsatz 6 ausdrücklich nur für manuell erfasste Felder. Der maschinelle Weg ist der weniger validierte. Das ist keine Warnung vor ihm; es ist eine Angabe darüber, wo die Kontrolle stattfinden muss, nämlich vor dem Upload.

Die Quintessenz

Über die maschinenlesbare Jahresrechnung entscheidet in der Schweiz nicht das Format, sondern drei Tore, die jemand gesetzt hat und jemand öffnen kann: ein Login, das nur natürliche Personen kennt, ein Vertrag, den seine eigene Trägerin als noch zu schaffen bezeichnet, und eine Anleitung, die in 33'000 Wörtern kantonaler Dokumentation kein einziges Mal vorkommt.


Quellen

Alle Angaben stammen aus öffentlich zugänglichen Dokumenten. Die Belege liegen bei uns mit Abrufdatum und, wo eine Datei gezogen wurde, mit SHA-256-Prüfsumme vor. Korpusstand: 255 Dateien, 91 MB, 331'014 Wörter extrahierter Text, 04.08.2026.

A · Nationale Standards und Übermittlung

  1. Verein eCH — eCH-0276 «E-Bilanz und E-Tax JP», Hauptdokument V1.0.0. Beschluss 02.12.2024, Publikation 05.12.2024, Reifegrad «Definiert». ech.ch/de/ech/ech-0276/1.0.0. Zugehöriges Schema eCH-0276-1-0.xsd, SHA-256 14a0d6cb…accad, 890 Elementnamen. Abgerufen 04.08.2026.
  2. Verein eCH — eCH-0276 V2.0.0, Entwurf. Publikation 23.07.2026, Vernehmlassung bis 03.09.2026. ech.ch/de/ech/ech-0276/2.0.0. Beilagen-Paket mit eCH-0276-2-0-0.xsd (SHA-256 df4cd47a…, 934 Elementnamen) und Regelwerk_SSK_d_f.xlsx (SHA-256 3d05e928…be371, Stand 31.03.2026, 1'432 Regelzeilen, 502 Positionen). Abgerufen 04.08.2026.
  3. Verein eCH — eCH-0119 «E-Tax Filing» V4.0.0. Genehmigt 08.03.2021, Reifegrad «Verbreitet». ech.ch, STAN_d_DEF_2021-03-08.
  4. Swissdec — «Technische Spezifikation eBILANZ · Anforderungen Transmitter», Ausgabe 20260306 (06.03.2026). Paket swissdec-Richtlinien-eBilanz-Transmitter-1.0-20260306.zip, 9'405'318 Bytes, SHA-256 91747b94…f5a6; Inhalt 35 XSD, 1 WSDL, 11 SOAP-Beispiele, 3 PDF (de/fr/it, je 126 Seiten). swissdec.ch/document/share/514/…. Abgerufen 04.08.2026 ohne Anmeldung. Enthält u.a. BalanceSheetDeclarationService.wsdl (SHA-256 3ca8a580…5879), BalanceSheetDeclarationContainer.xsd (Buildnumber ea2c41b842), eCH-0276-1-0-4_20260115.xsd (SHA-256 032a3449…, 892 Elementnamen) und ch-taxonomy-2025-05-31.xsd (519 Elementdeklarationen).
  5. Digitale Verwaltung Schweiz — Umsetzungsplan 2026. Verabschiedet 27.10.2025, Vorhaben INM2.084 (Leistungsverantwortliche Organisation SSK), Endtermin 31.12.2026, Budget total CHF 250'000. digitale-verwaltung-schweiz.ch/…/Umsetzungsplan_2026_27._Oktober_2025_Webversion.pdf. Abgerufen 04.08.2026.
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  7. XBRL Switzerland — Documentation XBRL Taxonomy 2025, v0.9.2. Kopfzeile «Guidance and consultation», Begleitdatei vom 04.09.2025, 465 Konzepte. ch.xbrl.org. Abgerufen 04.08.2026.

B · Kanton Zürich

  1. LS 631.121, Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung vom 18.10.2011. Fassung in Kraft seit 01.07.2025 (Nachtrag 129); Änderung durch Verfügung der Finanzdirektion vom 13.05.2025, publiziert OS 80, 149 und ABl 2025-05-23; § 14 aufgehoben. Konsolidierter Text 995 Wörter. notes.zh.ch/…/631.121_18.10.11_129.pdf und zhlex-Metadatenblatt. Abgerufen 04.08.2026.
  2. LS 631.122, Verordnung über die elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen, Erlassdatum 07.09.2012, in Kraft seit 01.12.2012, Nachtrag 079 — nur Metadatenblatt, Volltext liegt nicht vor. LS 631.43, Verordnung über die elektronische Einreichung von Quellensteuerdaten, Erlassdatum 15.09.2014, in Kraft seit 01.01.2015, Nachtrag 087 — ebenfalls nur Metadatenblatt.
  3. ZStB 109c.1, Weisung der Finanzdirektion vom 26.11.2020, gültig ab 01.01.2021 (Datenaustausch Gemeinde ↔ Kanton, «ohne manuelle Bearbeitung», LeuNet, Kostenfolge). zh.ch/…/zstb-109c-1.html. Abgerufen 04.08.2026.
  4. ZStB 109c.4, zitiert auf der zh.ch-Seite «Steuererklärung juristische Personen» (E-Mail-Einreichung unzulässig). Abgerufen 04.08.2026.
  5. Medienmitteilung des Kantons Zürich, 18.07.2025 — «Neue Online-Steuererklärung für Unternehmen»; 536 Wörter; rund 97'000 steuerpflichtige juristische Personen 2024, «rund 16 Prozent mehr als noch fünf Jahre zuvor»; Bedingungssatz zur E-Bilanz. zh.ch/de/news-uebersicht/medienmitteilungen/2025/07/….
  6. Folien der Online-Infoveranstaltung des kantonalen Steueramtes, 25.08.2025 — 766 Wörter; Folie 2 «Digitale Einreichung ohne Unterschrift», Folie 3 Standard-Software und Standards, Folie 4 Rechtsformverteilung, Folie 6 «E-Bilanz ab Steuerperiode 2025», Folie 8 Supportaufteilung. zh.ch/…/online-infoveranstaltung-25082025-folien.pdf.
  7. Fragen und Antworten zu ZHcorporateTax, 08.09.2025 — 1'187 Wörter, zwei Renditionen (Standard und barrierefrei). zh.ch/…/Fragen und Antworten zu ZHcorporateTax.pdf.
  8. Wegleitung 505 für Kapitalgesellschaften, Steuerperiode 2025 (9'764 Wörter) und Steuerperiode 2024 (9'807 Wörter). zh.ch/content/dam/zhweb/…/gewinnsteuer_wegleitung/…. Abgerufen 04.08.2026.
  9. Hilfe-Center ZHcorporateTax, Zendesk-REST-Abzug vom 04.08.2026: 70 Artikel, 11 Sections, 3 Kategorien; Erstellungsdaten 30.05.2025 bis 22.08.2025; Änderungsdaten ausschliesslich 08.06.2026 (57 Artikel) und 22.07.2026 (13 Artikel). zh-support.etax.ch/api/v2/help_center/de/….
  10. zh.ch-Portalseiten: Hub juristische Personen (720 Wörter), Steuererklärung juristische Personen (1'821), Umstieg auf ZHcorporateTax (665), technischer Support (386). Abgerufen 04.08.2026.
  11. Zuschlagsmitteilung Ringler Informatik AG, 13.11.2024 — Zuschlag «noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat».
  12. Formular 500 (Steuererklärung Kapitalgesellschaften, Jahrgänge 2025 und 2026) und Formular 510 — liegen nur als PDF vor und wurden nicht textextrahiert. In diesem Text als ungeprüft geführt, nicht als Null.

C · Weitere Kantone und interkantonale Gremien

  1. Kanton Obwalden, Publikation 31438 vom 16.02.2023 — «Anleitung für den Export der E-Bilanz CH aus ABACUS für den Import in CleverTax»; das publizierte Handbuch trägt in der Fusszeile jeder seiner 17 Seiten das Datum 30.07.2018. ow.ch/publikationen/31438.
  2. Kanton Obwalden, Publikation 31444 vom 18.02.2026 — Inbetriebnahme mit Steuerperiode 2022, Umstellung auf eCH-0276 ab Steuerperiode 2025. ow.ch/publikationen/31444. Dazu die Hilfe zur JP-Deklarationslösung und die Login-Anleitung, beide PDF vom 18.02.2026.
  3. Kanton Appenzell Ausserrhoden, Anleitung für die Steuerperiode 2025, PDF erstellt 16.01.2026. mein.ar.ch/steuern/….
  4. Kantonales Steueramt Solothurn, EXPERTsuisse und TREUHAND|SUISSE — Protokoll des Erfahrungsaustauschs vom 25.11.2025. Traktandum 2.1 (KI-unterstützende Veranlagung, 11.63 %), Traktandum 8 (eCH-0276, NEST-Kantone, Einführung Steuerperiode 2026), Traktandum 10.1 (Fristverlängerungen 2026/2027/2028). so.ch/fileadmin/internet/fd/fd-ksta/pdf/Informationen/….
  5. Kanton Tessin, Divisione delle contribuzioni — Seite zur elektronischen Steuererklärung juristischer Personen, Pflicht nach Art. 198 Abs. 2bis LT seit 01.01.2024. Abgerufen 04.08.2026.
  6. Kanton Genf — Supportseite zur JP-Deklarationssoftware, Version 2025, «le retour par internet est obligatoire». Abgerufen 04.08.2026.
  7. Kanton Basel-Stadt — Seite zur Einreichung als juristische Person, Stand 29.07.2026 («Mantel» zwingend im Original).
  8. Kanton Glarus — Mitteilung vom 22.02.2024 zur JP-Einreichung ab Steuerperiode 2023.
  9. Kantonale Portalseiten AG, AI, AR, BE, BL, FR, GR, JU, LU, NE, NW, SG, SH, SZ, TG, UR, VD, VS, ZG — jeweils mit dem in der Tabelle in Kapitel 7 genannten Quelldatum. Die Seite des Kantons Basel-Landschaft antwortete am 04.08.2026 mit HTTP 403; VS und SH gaben das JP-Verfahren nicht her.
  10. Auslieferungsartefakte der kantonalen Deklarationslösung Obwalden und Appenzell Ausserrhoden3rdpartylicenses.txt beider Installationen, identische SHA-256 c7c78e20…30cc über 2'186 Zeilen, sowie env.js beider Installationen (16 von 37 Zeilen verschieden, davon zwei fachlich). clevertax.ow.ch/…, clevertax.ar.ch/…. Abgerufen 04.08.2026.

D · Hersteller- und Fachpresse-Quellen

  1. Helpdesk eines Deklarationssoftware-Herstellers, Artikel 115000806069 («Kantonsübersicht»), angelegt 24.01.2017, zuletzt bearbeitet 03.07.2026 — 26 Kantonsblöcke, von uns am 04.08.2026 einzeln ausgezählt. helpdesk.drtax.ch/api/v2/help_center/de/articles/115000806069.json.
  2. Derselbe Helpdesk, Artikel 20082824383772 (Vorjahresimport), zuletzt bearbeitet 18.05.2026.
  3. Fachpresse-Meldung vom 16.05.2025 zur SSK-Ausschreibung: 19 beteiligte Kantone, vier Anbieter, Rahmenverträge ohne finanzielle Verpflichtung, Mini-Tender, «Weitere Angebote gab es nicht»; Kostendach 35 Millionen Franken im Vorspann, vier Zuschlagssummen von zusammen 111,82 Millionen im Fliesstext. Der Widerspruch steht in der Quelle und wird in diesem Text nicht aufgelöst. Abgerufen über Webarchiv, Archivstand 16.06.2025.

E · Eigene Artefakte — offengelegt, nicht als Beleg über Dritte

  1. mapping-42-to-ch-taxonomy.csv — 42 Zeilen, 41 verschiedene ct:-Konzepte, 38 DIRECT / 2 CONTEXT / 2 DERIVE, 30 instant / 12 duration, 22 credit / 20 debit.
  2. ch-taxonomy-uncovered-concepts.txt — 167 Konzepte der CH-Taxonomie, die unsere 42-Schlüssel-Oberfläche nicht abdeckt.
  3. Vier Crawl-Manifeste (A Zürich, B Obwalden, C Standards, D Landschaft) mit Abrufdaten und Prüfsummen. Fünf darin gefundene eigene Fehler sind in Kapitel 13 einzeln benannt und korrigiert.
  4. ELSTER-Herstellerstatistik, Bericht vom 03.08.2026 an HerstellerID 43877, Zeitraum 2026-07, Verfahren ElsterBilanz, 15 echte Nutzdatenblöcke.
  5. Konfidenzrubrik des Systems, § «Forecast-class ceiling», eingeführt 01.08.2026, mit der Nachbewertung von Leopold Aschenbrenners Situational Awareness (2 HIT · 1 PARTIAL · 3 MISS · 3 TOO-EARLY).
  6. CH-Beobachter, Ausgangsstand 04.08.2026, 20:58:32 +0200; 10 Quellen, 8 Wortgrenzen-Signalbegriffe. Läuft heute nicht geplant — siehe Kapitel 12 und 14.

Redaktioneller Hinweis

Dieser Text beschreibt den Stand vom 4. August 2026. Er wird aktualisiert, wenn sich die Grundlagen ändern — nicht nach einem Publikationsrhythmus. Änderungen werden am Kopf des Textes vermerkt, mit Datum und mit der Angabe, welche Quelle sich bewegt hat. Falsifizierte Prognosen bleiben stehen und werden als falsifiziert gekennzeichnet; sie werden nicht entfernt.

Jede Zählung in diesem Text nennt ihre Methode, ihre Dateien und ihr Datum, und jede Zählung schliesst nur aus, was sie geprüft hat. Wo etwas nicht geprüft wurde, steht «ungeprüft» und nicht «null». Über das Verhalten oder die Kompetenz einer benannten Stelle wird hier nichts behauptet, wofür nicht ein wörtliches Zitat dieser Stelle danebensteht.

Verfasst von eBilanz Fabrik — David Wirfs, Einzelunternehmen, Naumannstrasse 1, 50735 Köln, Deutschland. Wir haben nie eine Datei in ein kantonales Portal importiert und nie einen Aufruf an den swissdec-Distributor gesendet. In der Schweiz ist von uns nichts zu kaufen; dieser Text ist kein Angebot und kündigt nichts an.

Keine Steuerberatung. Dieser Text erklärt Formate, Normen und Verfahren. Er beurteilt keinen Einzelfall, ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung und begründet kein Mandatsverhältnis. Wer aus ihm eine Entscheidung ableiten will, prüft die genannten Quellen selbst — sie sind genau deshalb einzeln datiert.