Bestandsaufnahme zur maschinenlesbaren Jahresrechnung in der Schweiz · 255 öffentliche Dokumente, jede Angabe mit Quelle und Datum

Zwei Standards, 26 Kantone · Teil 9 von 14

9 · Der Föderalismus ist kleiner als sein Ruf — und grösser

1'390 gemeinsam42 kantonalvon 1'432 Regeln · SSK-Regelwerk, Stand 31.03.2026 · die 42 stammen aus sechs Kantonen
Das Regelwerk ist zu rund 97 Prozent gemeinsam — 1'390 von 1'432 Regeln gelten in allen Kantonen, 42 sind kantonal und stammen aus sechs Kantonen. SSK-Regelwerk, Stand 31.03.2026.

Die Zahl zuerst

Als Erklärung dafür, dass die maschinenlesbare Jahresrechnung für juristische Personen erst in einem Teil der Kantone ankommt, wird die kantonale Vielfalt genannt: sechsundzwanzig Kantone, sechsundzwanzig Steuerverwaltungen, sechsundzwanzig Formularwelten. Ein Teil dieser Erklärung lässt sich nachzählen — auf der Regelebene des SSK-Regelwerks, und dort fällt die Zahl anders aus, als man erwarten würde. (Kapiteltitel entsprechend: «Was im Regelwerk gemeinsam ist — und wo die Vielfalt sitzt».)

Das Regelwerk der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Online-Steuerdeklarationslösung für juristische Personen ist Beilage zum Entwurf des Standards eCH-0276 in der Version 2.0.0, Stand 31.03.2026 (Excel-Serial 46112 im Blatt «Titel (d)»; Quelldatei Regelwerk_SSK_d_f.xlsx, SHA-256 3d05e928…be371). Das Blatt «Regeln eCH-0276» enthält 1'432 Regelzeilen, und jede einzelne trägt in der Spalte «Kanton/Firma» eine Trägerangabe. Ausgezählt am 04.08.2026 über alle 1'432 Zeilen:

TrägerRegeln
SSK (gemeinsame Basis)1'390
Aargau16
Bern7
Luzern7
Waadt6
Basel-Stadt4
Basel-Landschaft2
kantonal total42

42 Regeln von sechs Kantonen. 1'390 gemeinsam. 97,1 Prozent Deckungsgleichheit. Die 42 kantonalen Regeln stammen aus sechs Kantonen; die übrigen zwanzig tragen im Regelwerk keine eigene Regel.

Und hier ist der Satz, der dieses Kapitel trägt, weil er die eben genannte Zahl gegen ihre naheliegendste Auslegung verteidigt. Das Regelwerk sagt über kantonale Abweichungen wörtlich:

«Das Regelwerk der SSK dient als Grundlage. Die Kantone haben die Möglichkeit, falls notwendig und sinnvoll, das Regelwerk ihren Bedürfnissen anzupassen. Allfällige kantonale Abweichungen sollen im Regelwerk aufgeführt werden.»

— Regelwerk SSK, Blatt «Titel (d)», Stand 31.03.2026

Sollen. Nicht müssen. Damit ist 42 eine Untergrenze für dokumentierte Abweichung, keine Messung tatsächlicher Abweichung. Die Aussage «zwanzig Kantone haben keine Abweichungen» steht nicht in diesem Text, weil sie aus dieser Quelle nicht folgt und wir sie nicht belegen können. Was folgt, ist schwächer und dafür haltbar: sechs Kantone haben sich in das nationale Regelwerk eingeschrieben, und für die übrigen zwanzig ist die Tür offen gelassen, ohne dass ihre Nutzung protokollpflichtig wäre.

Was die 1'432 Regeln bewachen

Die Schweregrade des Katalogs, ausgezählt über die Spalte «Fehlerart / Type d'erreur»: Fehler / Erreur 670 · Info 360 · Warnung / Avertissement 138 · leer 264. Knapp die Hälfte der Regeln, für die eine Schwere vergeben ist, blockiert.

Interessanter ist, worauf sie zielen. Regeln je Dialog: L (Steuerausscheidung) 238 · P (verdecktes Eigenkapital) 163 · C (Erfolgsrechnung) 117 · F 114 · Z 106 · I 96 · Q 73 · D 69 · B (Passiven) 64 · L2 58 · A (Aktiven) 41 · und weiter abwärts.

Rechnen Sie zwei Summen. A + B + C — die ganze Jahresrechnung, Aktiven, Passiven, Erfolgsrechnung — sind 222 Regeln über 166 Positionen. L + P allein — Steuerausscheidung und verdecktes Eigenkapital — sind 401 Regeln. Die zwei steuerlichsten Dialoge des Formulars tragen fast das Doppelte an Regelwerk wie die gesamte kaufmännische Rechnung.

Damit ist die Aussage, das Formular erfasse vor allem steuerliche Korrekturen, keine Behauptung mehr, sondern eine Zählung. Und sie ist die nüchterne Antwort auf jede Erwartung, eine Buchhaltungsdatei fülle eine Steuererklärung juristischer Personen. Sie füllt den Teil, auf den sich 222 von 1'432 Regeln richten.

Die operativ wichtigste Zeile des ganzen Korpus

Sie steht in einer Tabellenzelle, im Blatt «Grundsätze», unter der laufenden Nummer 6:

«Bei elektronischem Import der E-Bilanz können die Positionen in den Dialogen Aktiven, Passiven und Erfolgsrechnung nicht überschrieben werden. Die definierten Regeln für diese Bereiche gelten nur, wenn die Felder in der Steuerdeklarationslösung manuell ausgefüllt werden.»

— Regelwerk SSK, Blatt «Grundsätze», ID 6, Stand 31.03.2026

Der zweite Satz hat eine Folge, die weiter reicht als die Regel selbst: der maschinelle Weg ist der weniger validierte.

Die Bilanzidentität A2000 = B3000 — «Total Aktiven muss Total Passiven entsprechen», Fehlerart Fehler / Erreur — feuert auf einer importierten E-Bilanz nicht. Der Gewinnabgleich B2979 = C9200 — «Das Total ‹Jahresgewinn oder Jahresverlust› des Eigenkapitals muss mit dem Total der Erfolgsrechnung übereinstimmen», ebenfalls Fehler / Erreur — feuert auf einer importierten E-Bilanz nicht. Beide Regeln sind für die Handeingabe geschrieben. Wer tippt, wird geprüft. Wer importiert, wird durchgereicht.

Das ist keine Schlamperei, sondern eine bewusste Konstruktion: die importierten Werte gelten als Abbild einer bereits erstellten Jahresrechnung, an der die Deklarationslösung nichts mehr zu prüfen hat. Die Zeile daneben sagt, warum das trägt:

«Wird die E-Bilanz elektronisch übermittelt (Upload oder via Swissdec), können die Positionen nicht überschrieben werden.» · «Die E-Bilanz kann mehrmals eingelesen werden, allerdings wird immer nur der letzte Stand gespeichert. Die anderen werden verworfen.»

— Regelwerk SSK, Blatt «Regeln eCH-0276», Zeile «Regeln für ganzen Dialog» der Dialoge A, B und C, dreimal wortgleich

Für eine Treuhänderin sind das zwei harte Betriebsfakten, die in keiner kantonalen Anleitung stehen. Erstens: wer importiert, verliert das Recht, Bilanz und Erfolgsrechnung im Portal noch anzufassen. Korrigiert wird an der Quelle, nicht im Formular. Zweitens: mehrfaches Einlesen ist erlaubt, aber es ist ein Ersetzen, kein Ergänzen — der letzte Stand gewinnt, die vorigen werden verworfen.

Und drittens, aus demselben Zitat, eine Feststellung, die weiter reicht als dieses Kapitel: es gibt zwei anerkannte elektronische Einlieferkanäle, und der eine heisst «Upload». Nicht als geduldeter Behelf, sondern benannt, in einem Dokument, das von sich selbst sagt: «Das Regelwerk ist Bestandteil des Standards eCH-0276 E-Bilanz und E-Tax JP und wird regelmässig angepasst.» Der Upload ist kein Workaround, den wir folgern — er ist ein erstklassiger Kanal in einem Bestandteil des Standards. Wir kommen im Schlusskapitel darauf zurück, weil das die Empfehlung an Softwarehersteller verändert: der offene Weg für eine private Deklarationslösung führt heute nicht nur über XBRL aus dem ERP, sondern auch über ein eCH-0276-Paket, das ein Mensch hochlädt — und die Daten werden anschliessend identisch behandelt.

Die eingebaute Divergenz

So einheitlich die Regelebene ist, so ausdrücklich ist die Architekturebene auf Vielfalt gebaut. Der Standard selbst, wortgleich in der genehmigten Fassung V1.0.0 und im Entwurf V2.0.0:

«Es muss pro Kanton jeweils ein separates, erweitertes XML-Schema erstellt werden (ein angepasstes XML-Schema ist nur für maximal einen Kanton gültig)

— eCH-0276 Hauptdokument, §2.5.4.3, V1.0.0 (genehmigt 02.12.2024) und V2.0.0-Entwurf (publiziert 23.07.2026)

Und die Schablone dazu, ebenfalls in beiden Fassungen:

«Kantonsspezifische Erweiterungen müssen einen anderen Namespace tragen. Dieser ist wie folgt aufzubauen: http://www.kt.ch/xmlns/kt-ebalancesheetetaxlegalentities/ech1-0/4. Das Kürzel kt steht dabei für die Kantonsabkürzung

— ebenda, §2.4

Der Standard sieht also bis zu sechsundzwanzig Erweiterungen seiner selbst vor, jede in einem eigenen Namensraum, jede mit eigener Haupt- und Nebenversion, und jede zueinander ungültig. «Ein einheitliches Austauschformat für die Schweiz» meint dann den gemeinsamen Kern; §2.5.4.3 sieht daneben pro Kanton ein eigenes erweitertes Schema vor, und diese Erweiterungen sind zueinander nicht gültig.

Nun die Gegenprobe, weil eine vorgesehene Möglichkeit noch keine ausgeübte ist. Gemessen am 04.08.2026 über den gesamten Korpus: kein publizierter Zürcher Namensraum. Methode: grep -rli "zh\.ch/xmlns|zh-ebalance" über alle 255 Dateien der gecrawlten Sammlung, null Treffer. Diese Null schliesst genau das aus, was sie geprüft hat — sie sagt nichts über Dokumente, die wir nicht gezogen haben. Aber sie sagt: der grösste Kanton der Schweiz hat den Erweiterungsslot, den der Standard ihm anbietet, in unserem Material nicht belegt genutzt.

Optionalität als Architektur

Die Vielfalt sitzt nicht nur im Schema, sie sitzt im Leistungsumfang. Auf dem Blatt «Grundleistungen (d)» des Regelwerks steht das Wort «Wahlmöglichkeit» siebzehnmal — je Dialog, jeweils als Entscheidung des einzelnen Kantons: D2, G, H, H2, I, I2, L, M, N, O, P, Q, R.

Der schönste Beleg, wörtlich:

«Der Dialog H3 ‹Umrechnung Eigenkapital von der funktionalen Währung in CHF› wird derzeit von keinem Kanton verwendet. Der Dialog wird erst eingeführt, wenn er von einem Kanton benötigt wird.»

Ein Dialog im nationalen Standard, den null Kantone verwenden, der auf seinen ersten Besteller wartet. Und daneben:

«N. Liegenschaften — Jeder Kanton soll nur die Positionen erfragen, welche in der Veranlagungssystemen geführt werden.»

Die einzigen Positionen, die alle Kantone führen, sind drei: G0500 (Zusammenzug der deklarierten Werte), G0505 (Jahresrechnung) und G0999 (Übrige Beilagen). Drei von 502 Positionen im Regelkatalog sind national gesetzt. Alles andere ist Verhandlungssache zwischen Standard und Kanton.

Das ist nicht Nachlässigkeit, es ist die gewählte Bauform: ein Rahmen mit deklarierten Wahlfeldern statt eines Zwangsformulars. Der Preis steht in derselben Datei — wer eine Datei erzeugt, weiss ohne Kantonskenntnis nicht, welche Dialoge sein Empfänger überhaupt führt.

Was die sechs Kantone dem Standard hinzugefügt haben

Was die sechs Kantone dem Standard hinzugefügt haben, wörtlich aus dem Blatt «Regeln eCH-0276»:

KantonPositionBezeichnung
BSF1701«Kapitalanteil Schweizer Sektor Flughafen Basel-Mulhouse»
BSF1702«Steuerwert Grundstücke nach § 112 StG»
BEF1314«Forstfonds (Spezialfinanzierung Gemeindewälder)»
BE«In natura an die Burger / Anteiler verteiltes Losholz»
BEDialog R«Zusatzangaben für Burgergemeinden (Spezialität Kt-BE
LUF1315«Spezialfinanzierungskonto Wasserversorgung»
BLF1171«Abzug von 80 % beim Steuerwert von Patenten und vergleichbaren Rechten»
AGL1052/1053/1268/1269«Anteil HSTD in % (Kt-AG)» / «Verteiler HSTD in % (Kt-AG)»

Die sechs kantonalen Einträge reichen vom Forstfonds der Gemeindewälder und dem Spezialfinanzierungskonto Wasserversorgung bis zum Kapitalanteil am Schweizer Sektor des Flughafens Basel-Mulhouse. Das ist kein Argument gegen den Standard — es ist das stärkste Argument für ihn. Diese Eigenheiten existieren ohnehin; sie sind materielles kantonales Steuerrecht. Die Frage ist nur, ob sie aufgeschrieben, nummeriert und optional in einem gemeinsamen Katalog stehen oder unbeschriftet in sechsundzwanzig Formularen verteilt. Der Standard hat sich für das Erste entschieden. Genau das macht die 97,1 Prozent überhaupt messbar.

Waadt: der schärfste Beleg

Die sechs Waadtländer Regeln lauten alle identisch, und der Wortlaut ist eine Absage:

«Der Kanton Waadt führt diese Position nicht.»

Betroffen sind: E1000 Gewinn- oder Verlustvortrag aus dem Vorjahr · Z1004 Veranlagungsgemeinde · Z1005 BFS-Gemeinde-Nr. · Z1016 Unternehmenssitz, BFS-Gemeinde-Nr. · Y1002_ff Gemeinde des Nebensteuerdomizils · Y1007_ff Typ (Liegenschaft und/oder Betriebsstätte).

Der zweitgrösste Wirtschaftskanton der Schweiz führt die Gemeindeebene nicht — weder die Veranlagungsgemeinde noch die BFS-Nummer noch die Gemeinde eines Nebensteuerdomizils. Eine Datei, die für den Aargau korrekt ist, trägt Felder, die Waadt nicht kennt. Kein Formatfehler, kein Validierungsfehler, kein technisches Problem: strukturell verschiedene Verwaltungswirklichkeiten, aufgeschrieben in sechs Zeilen einer Excel-Tabelle.

Der Standard bewegt sich pro Kanton, nicht nur pro Version

Wer glaubt, es genüge, einmal gegen den Standard zu implementieren, sollte die Kantonsnennungen zwischen den beiden Feldmodell-Fassungen vergleichen:

Kantonskürzel im MappingV1.0.0V2.0.0Regeln im Regelwerk V2.0.0
Kt-BE10107
Kt-AG2616
Kt-LU557
Kt-BS444
Kt-GR730
Kt-BL222

Graubünden geht von sieben auf drei Nennungen zurück und stellt im Regelwerk keine einzige Regel. Der Aargau geht von zwei auf sechs und stellt sechzehn. Wer gegen V1.0.0 implementiert und auf V2.0.0 wechselt, verliert und gewinnt Kantonsfelder — zusätzlich zu den 139 entfernten und 183 neuen Elementen, die Teil 10 zählt. Die Versionsnummer allein sagt Ihnen nichts darüber, für wen Ihre Datei danach noch stimmt.

Der Zweck, gegen den man das alles misst

Wozu die Vereinheitlichung? Das Regelwerk sagt es in einem Satz:

«Nur so kann gewährleistet werden, dass die in den Kantonen empfangenen Daten auch in den Nebensteuerdomizilen ohne zusätzlichen Aufwand genutzt werden können.»

— Regelwerk SSK, Blatt «Titel (d)»

Das ist das Versprechen: einmal erklären, überall ankommen. Die interkantonal tätige Gesellschaft mit Betriebsstätten in drei Kantonen reicht eine Datei ein, und drei Steuerverwaltungen lesen sie.

Die Kehrseite steht in der Übermittlungsspezifikation. Baustein AB-06 des Swissdec-Distributors, «Implizite Adressierung», verteilt anhand der Adressierung, «welche er aus spezifischen Inhalten herausliest (z.B. Kanton)», und liefert:

«Der Benutzer erhält eine Quittung / Fehler pro Adressat»

Fehlerbehandlung: «Ein oder mehrere Adressaten sind nicht erreichbar/unbekannt. Verifizieren der Adressierung und erneute Übermittlung.»

— Swissdec, «Technische Spezifikation eBILANZ, Anforderungen Transmitter», Ausgabe 06.03.2026, Anhang F, AB-06

Drei Betriebsstätten, drei Quittungen — oder zwei Quittungen und ein «Adressat unbekannt». Solange nicht alle Nebensteuerdomizil-Kantone angeschlossen sind, ist «einmal einreichen, überall ankommen» arithmetisch nicht erfüllbar. Es ist ein Versprechen, dessen Erfüllungsgrad sich pro Empfängerkanton misst, nicht pro Absender.

Und dazu ein Architekturdetail, das die Grössenordnung ehrlich macht: In derselben Spezifikation ist der Empfänger jeder Übermittlung ein «SwissdecAdapter der KSTV» — der Adapter der kantonalen Steuerverwaltung. Sechsundzwanzig Adapter, nicht ein Endpunkt. Das Prozessdiagramm zeichnet die Gegenstelle folgerichtig als Bahn mit der Beschriftung «KSTV von 1 bis 26».

Zwei Definitionen von «Pflicht» in einem Paket

Zum Schluss der Ehrlichkeitsteil, den das Regelwerk selbst offenlegt. Die erste Regel des Katalogs lautet:

«Ein Feld wird als optional betrachtet, solange nicht ausdrücklich angegeben ist, dass es sich um ein Pflichtfeld handelt.»

Und Grundsatz 9 desselben Blattes präzisiert, was die Pflichtmarkierung der SSK überhaupt bedeutet:

«Pflichtfeld: Empfehlung, um Standard möglichst austauschbar zu machen … Im Standard eCH-0276 ist es kein Pflichtfeld.»

Zwei Definitionen von «Pflicht» in einem Paket, offen nebeneinandergestellt vom Herausgeber. Der Standard fordert wenig, das Regelwerk empfiehlt mehr, und keiner der beiden Sätze überschreibt den anderen. Wer eine Datei baut, muss beide lesen und wissen, gegen welche der beiden Ebenen sein Empfänger prüft.

Der Reifegrad-Kontrast, der das Kapitel schliesst

Man kann all das für kantonale Eigensinnigkeit halten. Die Daten stützen eine nüchternere Erklärung.

Der Vorgängerstandard für natürliche Personen, eCH-0119 «E-Tax Filing» in der Version 4.0.0, trägt den Reifegrad «Verbreitet» und wurde am 08.03.2021 genehmigt. Er beschreibt seine eigene Anlage so:

«Bei der Gestaltung wurde so vorgegangen, dass in Zukunft auch Steuerdeklarationen für juristische Personen oder für weitere Steuerarten wie Quellensteuern unter dem gleichen Konzept möglich sind.»

— eCH-0119 V4.0.0, §2.1

Diese Zukunft heisst eCH-0276. Sie wurde am 02.12.2024 beschlossen, trägt den Reifegrad «Definiert», und ihre Version 2.0.0 ist am 04.08.2026 ein Entwurf in öffentlicher Vernehmlassung bis zum 03.09.2026.

Daneben stehen die Zustellzahlen aus Teil 7: 25 von 26 Kantonen nehmen die Erklärung einer natürlichen Person maschinell aus einer Drittsoftware entgegen, 14 von 26 die einer juristischen (Kantonsmatrix des Herstellerhelpdesks, zuletzt bearbeitet 03.07.2026, alle 26 Kantonszeilen ausgezählt).

NP 25/26 und JP 14/26 sind kein Kantonsversagen. Sie sind ein Standardalter. Der maschinelle Kanal für natürliche Personen hat einen genehmigten, verbreiteten Standard seit spätestens 2021 — und V4.0.0 löst eine V3.2 ab, die Geschichte reicht weiter zurück. Der für juristische Personen ist seit zwanzig Monaten beschlossen, hat den Reifegrad «Verbreitet» nie erreicht, und sein vollständiges Regelwerk — die 1'432 Zeilen, auf die sich die Kantone stützen wollen — liegt heute als Beilage zu einem Entwurf vor.

Genau das ist die Doppelbewegung dieses Kapitels. Auf der Regelebene ist der Föderalismus kleiner als sein Ruf: 97,1 Prozent gemeinsame Regeln, sechs Kantone mit dokumentierten Ausnahmen, ein Katalog, der seine eigenen Eigenheiten nummeriert statt sie zu verstecken. Auf der Architekturebene ist er grösser: bis zu sechsundzwanzig zueinander ungültige Schemata, siebzehn Wahlmöglichkeiten, drei national gesetzte Positionen, sechsundzwanzig Adapter — und ein Kanton, der die Gemeindeebene nicht führt.

Zwischen beiden Ebenen steht ein Satz aus einer Tabellenzelle des Regelwerks:: wer die E-Bilanz elektronisch einliefert, umgeht die 222 Regeln, die die Jahresrechnung bewachen. Der Weg, den alle wollen, ist der Weg, auf dem am wenigsten geprüft wird. Das ist kein Fehler des Systems — es ist eine Entscheidung, sie steht schriftlich da, und wer sie kennt, plant seinen Abschluss anders.