Bestandsaufnahme zur maschinenlesbaren Jahresrechnung in der Schweiz · 255 öffentliche Dokumente, jede Angabe mit Quelle und Datum

Zwei Standards, 26 Kantone · Teil 1 von 14

1 · Die These — und wie man sie widerlegt

Die Schweiz hat das Format. Was sie nicht hat, ist der Weg — und der Engpass ist an keiner Stelle technisch. Über die maschinenlesbare Jahresrechnung entscheiden heute drei Tore, die jemand gesetzt hat und die jemand wieder öffnen kann. Das erste ist ein Login: der Zugang zur Zürcher Online-Steuererklärung für juristische Personen läuft über AGOV, und der Kanton schreibt auf seiner eigenen Umstiegsseite, ein AGOV-Konto «repräsentiert immer eine natürliche Person, die entweder für sich selbst oder im Auftrag handelt». Das zweite ist ein Vertrag: die Trägerin des nationalen Übermittlungsnetzes hält in ihrer eigenen Spezifikation vom 06.03.2026 fest, dass «aus vertragsrechtlichen und statuarischen Gründen seitens Swissdec … aktuell nur kantonseigene Deklarationslösungen die E-Bilanz via Distributor elektronisch empfangen» können, und dass für private Lösungen «zuerst die vertraglichen Grundlagen geschaffen werden» müssen. Das dritte ist eine Anleitung, die es nicht gibt: in rund 33'000 Wörtern Zürcher Dokumentation, die sich an Steuerpflichtige und ihre Vertreter richtet — Wegleitung 505, siebzig Hilfe-Center-Artikel, fünf Portalseiten — kommen «E-Bilanz», «XBRL» und «eCH-0276» kein einziges Mal vor, und zwar für genau die Steuerperiode, für die der Kanton die E-Bilanz auf seiner eigenen Folie vom 25.08.2025 unter der Überschrift «E-Bilanz ab Steuerperiode 2025» angekündigt hat. Kein Login, kein Vertrag und keine fehlende Anleitung ist ein Datenformatproblem. Zwei davon sind dokumentierte Entscheidungen mit benanntem Träger; die dritte ist eine Lücke in der Dokumentation, deren Grund die Quellen nicht nennen.

Das ist die These dieses Textes, und sie wird in den folgenden Kapiteln durchargumentiert, nicht nur illustriert. Wer sie widerlegen will, muss eines von drei Dingen zeigen: dass die Identitätsschicht eine juristische Person kennt; dass die Vertragsgrundlage besteht; oder dass irgendwo eine Anleitung liegt, die wir übersehen haben. Alle drei Widerlegungen sind billig zu führen — sie brauchen ein Dokument, keine Debatte. Genau deshalb steht am Ende dieses Textes für jede Vorhersage ein Falsifikator mit Datum.

Was in diesem Text zählt

Jede Zahl in diesem Text ist nachrechenbar, und die Grundlage liegt offen. Der Korpus, aus dem hier gearbeitet wird, umfasst am 04.08.2026 255 Dateien, 91 MB, 331'014 Wörter extrahierten Text. Die Kommandos, mit denen das reproduziert wird, sind find . -type f | wc -l, du -sh und find . -name '*.txt' -exec cat {} + | wc -w. Die Dateiartenverteilung: 50 PDF · 53 XSD · 37 XML · 32 HTML · 8 XLSX · 7 JSON · 4 MD · 3 ZIP · 2 JS · 1 WSDL · 1 CSV, dazu 57 Textextrakte. Kantonale Verordnungen, Wegleitungen, Fragen-und-Antworten-Papiere, Folien einer Informationsveranstaltung, Sitzungsprotokolle eines zweiten Steueramts, der nationale Umsetzungsplan, die Transmitter-Spezifikation des Übermittlungsnetzes samt Schemata und SOAP-Beispielen, drei Fassungen desselben XML-Schemas, das Regelwerk der Schweizerischen Steuerkonferenz mit 1'432 Regelzeilen, die XBRL-Taxonomie mit ihren Linkbases, Herstellerdokumentationen und die ausgelieferten Frontends zweier kantonaler Portale.

Die erste Korrektur betrifft uns selbst. Unsere eigene Auftragsnotiz nennt «64 Artefakte / 338'469 Wörter». Beide Zahlen reproduzieren sich nicht. Sie werden hier nicht publiziert, und sie werden nicht stillschweigend ersetzt, sondern benannt: Ein Text, dessen ganze Autorität auf Zählen beruht, kann sich eine falsche Zahl im ersten Absatz nicht leisten — auch dann nicht, wenn sie aus dem eigenen Haus stammt.

Wie hier gezählt wird

Gezählt wird mit Wortgrenzen, nie mit Teilstrings. Die Regex, die jeder nachbauen kann, lautet:

(?<![A-Za-zÄÖÜäöü0-9])term(?![A-Za-zÄÖÜäöü0-9])

Warum das nicht Pedanterie ist, zeigt ein einziges Gegenbeispiel. Eine naive, nicht wortgrenzengenaue Suche nach ech findet im Obwaldner Handbuch zur E-Bilanz zehn Treffer. Alle zehn stecken in Jahresrechnung, Obligationenrecht, entsprechend. Wortgrenzengenau sind es null. Dieselbe Falle hat in unserer eigenen Arbeit schon dreimal zugeschlagen: USt steckt in must, trust und August; ERiC steckt in Berichtigung und Gerichtsstand. Wer mit Teilstrings zählt, publiziert Rauschen und nennt es Befund.

Und was ein Nullbefund ist, ist eng begrenzt: Eine Zählung schliesst nur aus, was sie geprüft hat. Wenn in diesem Text steht, dass ein Begriff nicht vorkommt, dann steht daneben, in welchen Dateien gesucht wurde, mit welcher Methode und an welchem Tag. Die Null bezieht sich auf diese Dateien und auf keine anderen. Sie sagt nichts über eine Seite, die nicht gecrawlt wurde, und nichts über ein Formular, dessen PDF-Text wir nicht extrahieren konnten. Wo wir etwas nicht geprüft haben, steht «ungeprüft» und nicht «null». Diesen Unterschied halten wir in diesem Text durchgehend ein: Wo wir etwas nicht geprüft haben, steht «ungeprüft» und nicht «null».

Die Prognoseregel — hier deklariert, nicht am Schluss versteckt

Dieser Text macht Vorhersagen. Er bindet sich dabei an eine Regel, die vor der ersten Vorhersage offengelegt gehört, weil sie sonst nachträglich wie eine Ausrede wirkt.

Die Regel stammt aus einer Nachbewertung. Wir haben Leopold Aschenbrenners Situational Awareness fünfundzwanzig Monate nach Erscheinen gegen die tatsächliche Entwicklung ausgezählt: 2 HIT · 1 PARTIAL · 3 MISS · 3 TOO-EARLY. Die Verteilung ist aufschlussreicher als die Trefferquote. Die Treffer lagen dort, wo eine gemessene Grösse fortgeschrieben wurde. Die Fehlschläge und die verfrühten Aussagen lagen dort, wo ein Schwellenwert mit einem Datum verbunden wurde — «bis Jahr X ist Y erreicht». Die Lehre, in einem Satz: Inputs extrapolieren, Outcomes nicht.

Daraus folgen drei Deckel, die in diesem Text ausnahmslos gelten:

  • Eine Schwellenwert-nach-Datum-Aussage — «bis zum Datum D gilt Zustand Z» — erreicht höchstens die Note B, gleichgültig wie stark die Begründung ist. Argumentstärke hebt den Deckel nicht.
  • Eine Trendfortschreibung auf einem gemessenen Input — eine Reihe, die wir selbst ausgezählt haben und wieder auszählen können — kann die Note A erreichen.
  • Eine Kategorie-Verschwindens-Aussage — «X gibt es dann nicht mehr» — erreicht höchstens C, solange kein struktureller Forcing-Mechanismus benannt ist, der das Verschwinden erzwingt.

Jede Vorhersage in diesem Text trägt ihre Klasse, ihre Note und ihren Falsifikator mit Datum. Ohne diese drei Angaben steht hier keine Vorhersage. Das ist keine Koketterie mit der eigenen Unsicherheit — es ist die einzige Form, in der eine Prognose später überhaupt bewertet werden kann. Wer nur behauptet, kann nicht falsch liegen. Wer einen Falsifikator mitliefert, kann es.

Die Selbstbindung

Ein Satz, der in diesem Text mehrfach wiederkehrt und den man am besten hier zum ersten Mal liest: Wir haben nie eine Datei in ein kantonales Portal importiert. Nicht in Zürich, nicht in Obwalden, nirgends. Wir haben den Swissdec-Distributor nie aufgerufen, auch nicht mit Ping. Alles, was in diesem Text über die Funktionsweise der Schweizer Kanäle steht, ist aus publizierten Dokumenten, aus mitgelieferten XML-Schemata und aus öffentlich abrufbaren Konfigurationsdateien gelesen — nicht aus einem Test.

Diese Grenze zieht sich durch den ganzen Text. Wo die Dokumente schweigen — etwa darüber, welches Format die Obwaldner Importschaltfläche seit der Steuerperiode 2025 tatsächlich annimmt —, steht hier, dass die Dokumente schweigen. Es steht nicht die plausible Lesart. Das ist die unbequemere Variante, und sie ist die einzige, die trägt.

Zur Offenheit gehört auch die Herkunft. Wir sind ein deutsches Einzelunternehmen, ansässig in Köln, mit produktiver Erfahrung im deutschen E-Bilanz-Verfahren nach § 5b EStG. Wir haben keine Schweizer Gesellschaft, keine Schweizer Adresse, keine UID. In der Schweiz ist von uns nichts zu kaufen. Dieser Text ist kein Angebot; er ist die Auswertung eines Korpus, den wir für unsere eigene Frage zusammengetragen haben und dessen Befunde uns an mehreren Stellen im Weg stehen. Wo sie das tun, stehen sie trotzdem drin.

Die Zitierregel

Dieser Text hat eine Meinung, und er sagt sie. Er hat sie über die Lage: darüber, was die Dokumente bedeuten, was aus ihnen folgt, was als Nächstes geschieht und was sich ändern müsste. Diese Meinung wird nicht in eine neutrale Bestandsaufnahme verpackt.

Er hat keine Meinung über das Verhalten oder die Kompetenz einer benannten Stelle. Über eine benannte Behörde, einen benannten Verein, ein benanntes Unternehmen wird hier nichts behauptet, wofür nicht ein wörtliches Zitat dieser Stelle selbst danebensteht. Wo ein Befund unbequem ist, trägt ihn ein Zitat oder eine Zählung — nie eine Charakterisierung. Zitiert wird, nicht charakterisiert. Das ist zugleich die rechtlich saubere und die argumentativ stärkere Position: Ein Satz, den die betroffene Stelle selbst geschrieben hat, lässt sich schlechter bestreiten als eine Zuschreibung von aussen.

Zwei Beispiele dafür, wie das konkret aussieht, und beide tragen später eigene Kapitel. Erstens: Statt zu behaupten, ein Kanal für Drittsoftware sei politisch nicht gewollt, zitieren wir den Kanton Zürich vom 08.09.2025 — «Im Rahmen der Digitalisierung ist es dem Kantonalen Steueramt Zürich wichtig, dass die Unternehmen nicht nur über ZHcorporateTax, sondern auch über Anwendungen von Drittsoftwareherstellern ihre Steuererklärung elektronisch einreichen können. Die Umsetzung wird nach einer ersten Betriebsphase von ZHcorporateTax in einem separaten Vorhaben angegangen.» Der Wille steht im Dokument; was fehlt, ist ein Datum. Das ist ein präziserer und härterer Befund als jede Unterstellung. Zweitens: Statt aus einem Einzelfall auf eine Branche zu schliessen, zählen wir eine Herstellermatrix aus, die für jeden der 26 Kantone eine Zeile hat — 25 von 26 nehmen die Erklärung einer natürlichen Person maschinell aus einer Drittsoftware entgegen, 14 von 26 die einer juristischen. Der Vergleich innerhalb derselben Tabelle trägt die Aussage ohne jede Extrapolation.

Was dieser Text nicht behauptet

Der Föderalismus tritt in dieser Debatte regelmässig als Hauptangeklagter auf. Auf der Regelebene ist er kleiner als sein Ruf: Von den 1'432 Regelzeilen des Regelwerks der Schweizerischen Steuerkonferenz, Stand 31.03.2026, sind 1'390 gemeinsam und 42 kantonal, getragen von sechs Kantonen. Auf der Zustellebene ist er grösser: 25 von 26 gegenüber 14 von 26. Zürich gehört zu den zwölf Kantonen, in denen die Erklärung einer juristischen Person heute nicht aus einer Drittsoftware übermittelt werden kann — und ist der grösste unter ihnen.

Und noch eine Klarstellung zu den 42: Das Regelwerk hält fest, dass kantonale Abweichungen im Regelwerk aufgeführt werden sollen — nicht müssen. 42 ist damit eine Untergrenze der erfassten Abweichung, keine Messung der tatsächlichen. Zwanzig Kantone haben keine Regel eingetragen; das ist nicht dasselbe wie: zwanzig Kantone weichen nicht ab. Auch das ist eine Zählung, die nur ausschliesst, was sie geprüft hat.

Der Rest dieses Textes führt die drei Tore einzeln vor, mit den Dokumenten, die sie errichtet haben, und mit den Dokumenten, die sie wieder öffnen könnten. Am Ende stehen elf Vorhersagen, jede mit Klasse, Note und Falsifikator. Wer bis dorthin liest und findet, dass eine davon falsch ist, hat es leicht: Das prüfende Dokument ist jeweils benannt, und das Datum steht daneben.