Bestandsaufnahme zur maschinenlesbaren Jahresrechnung in der Schweiz · 255 öffentliche Dokumente, jede Angabe mit Quelle und Datum

Zwei Standards, 26 Kantone · Teil 13 von 14

13 · Offenlegung — was wir nicht getan haben

Ein Text, der zählt, muss auch zählen, was er nicht weiss und nicht getan hat. Die folgende Liste ist vollständig, sie ist unangenehm, und sie ist der Grund, warum man dem Rest glauben darf. Sie steht hier und nicht in einer Fussnote, weil ein Text, der die eigene Ausgangslage verschweigt, weniger wert ist — und weil jede der vorangegangenen zwölf Zählungen nur so viel taugt wie die Bereitschaft, die eigene daneben zu legen.

Der Satz, der alles trägt, unverkürzt:

Wir haben nie eine Datei in ein kantonales Portal importiert — weder eine eCH-0276-Datei noch ein XBRL-Instanzdokument, in keinem Kanton. Und wir haben nie einen Aufruf an den swissdec-Distributor gesendet, nicht einmal Ping.

Nichts in diesem Text beruht auf einem Test; alles auf Dokumenten. Wo eine Aussage über das Verhalten eines Portals oder einer Schnittstelle möglich gewesen wäre, steht stattdessen der Wortlaut der Quelle. Das ist keine Bescheidenheitsformel, sondern die Grenze der Methode: wir haben gelesen, gehasht und nachgezählt, und wir haben nichts gedrückt.

Wofür wir gebaut haben — und welcher Weg heute offen ist

Die unangenehmste Zeile dieses Textes ist eine über uns. Wir haben für die Schweiz einen Generator für eCH-0276 V1.0.0 gebaut — also für das Artefakt, das in der Kommunikationsmatrix der Transmitter-Spezifikation aus einer Deklarationslösung herausgeht, nicht für das, das aus einem Buchhaltungssystem hineingeht. Die Recherche zu diesem Text hat zwei Dinge über diese Entscheidung gezeigt.

Erstens: Der Weg, den eine private Deklarationslösung über den Distributor nehmen müsste, ist der Weg, für den die Trägerin des Netzes schreibt, es müssten «zuerst die vertraglichen Grundlagen geschaffen werden». Wir haben also für die Spur gebaut, die vertraglich ausgesetzt ist. Das ist unser Risiko, und es steht hier, weil es gegen uns spricht.

Zweitens, und das ist die Korrektur an unserer eigenen früheren Fassung: Der offene Weg ist nicht nur XBRL aus dem Buchhaltungssystem. Das Regelwerk der SSK, Bestandteil desselben Standards, nennt für die Dialoge Aktiven, Passiven und Erfolgsrechnung dreimal wortgleich zwei anerkannte elektronische Einlieferkanäle: «Wird die E-Bilanz elektronisch übermittelt (Upload oder via Swissdec), können die Positionen nicht überschrieben werden.» Der Upload ist ein erstklassiger Kanal in einem Bestandteil des Standards, und er braucht keinen Vertrag mit swissdec. Wir haben das in einer früheren Fassung zu eng geschrieben; die Konsequenz für Hersteller steht in Teil 14.

Was aus beidem folgt, ist keine Produktankündigung, sondern eine Einordnung: In der Schweiz ist von uns nichts zu kaufen, und dieser Text kündigt nichts an. Er ist die Auswertung einer Recherche, die wir für unsere eigene Entscheidung geführt haben.

Die Inventarliste

Keine Zürcher Zugangsdaten. Registernummer und Zugangscode kommen laut § 4 Abs. 1 LS 631.121 per Post an eine im Steuerregister eingetragene Zürcher Gesellschaft. Wir haben keine. Damit fehlt die Voraussetzung für Schritt 4 unserer eigenen Testsequenz, und unser Spec sagt das seit Monaten unverändert: «I researched the channel; I have not tested a live Zürich connection — do not claim a working CH transmission until a real import test passes.» (CH-TRANSMISSION.md, Testplan).

ebilanzfabrik.ch ist nicht live. Der A-Record zeigt weiterhin auf den Registrar, nicht auf den vorgesehenen Server; was dort steht, ist eine Parkseite ohne passendes Zertifikat. Das CH-Deploy-Skript existiert seit dem 04.08.2026 und wurde nie ausgeführt — kein ssh, keine DNS-Änderung, keine Anfrage an die Domain.

Und hier korrigieren wir uns beim Schreiben selbst. Unser eigenes Register (CH-LANDING-OPEN-ITEMS.md, Position 10) hält fest, alle acht Schweizer Seiten trügen <meta name="robots" content="noindex, follow">. Nachgemessen am 04.08.2026: sechs von acht tragen es — die sechs Rechtsseiten. Die beiden Landingpages tragen index, follow. Praktisch ändert das nichts, weil keine der acht Seiten erreichbar ist, solange der A-Record steht. Methodisch ändert es alles, und genau deshalb steht es hier: Wir haben die Angabe nicht aus dem eigenen Register übernommen, sondern die Dateien aufgemacht.

Kein Schweizer Eingabepfad. Kein CH-Funnel, kein Upload-UI, keine Vorlage. Der bestehende Eingabepfad ist nach § 266 HGB geschnitten; die Schweizer Seite ist OR-geschnitten. Kein CHF-Zahlungsweg: grep -rin '\bchf\b' über die Webapp ergibt null; die Bezahlschranke ist auf einen EUR-Cent-Betrag gepinnt.

Keine Schweizer Rechtspräsenz irgendwelcher Art. Keine Schweizer Gesellschaft, keine Schweizer Adresse, keine UID, keine MWST-Registrierung, kein Steuervertreter nach Art. 67 MWSTG, kein Vertreter nach Art. 14 DSG. Kein Nachweis eines funktionierenden hello@ebilanzfabrik.ch-Postfachs — die einzige Adresse mit belegtem Empfangsweg endet auf .de.

Anbieter ist ein deutsches Einzelunternehmen; die vollständigen Anbieterangaben stehen im Impressum. Kein Schweizerkreuz, keine Fahne, kein Schild, keine Schweizer Herkunftsbehauptung. In Deutschland sind wir produktiv; in der Schweiz ist nichts im Verkauf, und dieser Text kündigt nichts an.

Die Werkzeuggrenzen

Weder Arelle noch lxml sind auf dem System installiert — beides am 04.08.2026 durch Importversuch geprüft. Die XBRL-Aussage dieses Textes ist daher eine Abbildung, keine validierte Instanz. Auf der eCH-Seite steht xsd_validate dauerhaft im graceful-skip, weil das offizielle XSD eCH-0007, eCH-0010 und eCH-0129 ohne schemaLocation importiert und ein Offline-Build sie nicht auflösen kann. Der laufende Gate ist die strukturelle Prüfung der Standardbibliothek, nicht das Schema.

Was wir gefragt und worauf wir keine Antwort haben

Die Rückfrage an info@ech.ch — welche Artefakte ein Portal tatsächlich entgegennimmt und was einem bereits gegen V1.0.0 implementierten Anbieter geraten wird — liegt in unserem Prüfeingang und ist nicht gesendet. Die Anfrage an info@xbrl-ch.ch nach den Beispieldaten und dem Entity-Identifier-Schema ist empfohlen, aber nicht als gesendet bestätigt. Beide offenen Fragen tragen in diesem Text keine Aussage.

Der Umfang unserer eigenen Reichweite, den wir kontrollieren und deshalb berichten, statt fremde Zustände zu berichten: _PILOT_CANTONS = {"ZH"} und _CH_LEGAL_FORMS = {"GmbH","AG","Verein","Stiftung"}.

Zwei Rücknahmen

Die erste, gezeigt statt beschrieben. Unsere Notiz vom 04.08.2026 eröffnet mit dem Satz, die Schlagzeile ihres eigenen Vorgängers — «kein kantonales Dokument nennt eCH-0276» — sei «nun durch zwei Primärquellen falsifiziert». Beide Notizen tragen dasselbe Datum; die Dateizeiten liegen achtunddreissig Minuten auseinander. Eine Schlagzeile, publiziert und am selben Nachmittag zurückgenommen, gegen denselben Korpus, vom selben Autor.

Die zweite betrifft diesen Text. Die Aussage unseres Manifests, die beiden Standards referenzierten einander überhaupt nicht, ist falsch — die Referenz-Linkbase der CH-Taxonomie trägt seit dem 23.06.2024 eCH-0276-Positionscodes unter dem Label «Tax code» (Teil 11). Die Zählung im Manifest war richtig; die Schlussfolgerung daraus war es nicht.

Die Unterscheidung, die die Sache entscheidet, wörtlich aus unserer eigenen Notiz:

«Unser Standardsatz deckt das Ausführungsrisiko ab (‹wir haben den Import nicht getestet›). Dies hier ist ein Existenzrisiko — ob der Weg für unser Artefakt überhaupt existiert. Das ist nicht dasselbe, und das zweite entscheidet über das Vorhaben.»

Fehler in unseren eigenen Unterlagen

Vor der Publikation nachgerechnet, alle am 04.08.2026:

  • Das Manifest datiert die Zürcher Medienmitteilung auf den 21.07.2025 und trägt das Datum sogar im Dateinamen. Das Dokument selbst trägt in Zeile 55 den 18.07.2025.
  • Das Manifest sagt «10 SOAP samples», an zwei Stellen. ls samples/*.xml | wc -l ergibt 11.
  • Das Manifest nennt für Schnittstelle* in ZStB 109c.1 einmal 19, an anderer Stelle 13. Die Nachmessung mit Wortgrenzen ergibt 20; die Gesamtsumme fällt von 32 auf 28, sobald man die beiden Renditionen desselben Q&A nicht doppelt zählt.
  • Das Manifest datiert eCH-0276 V1.0.0 auf den 05.12.2024; das Hauptdokument sagt in Zeile 19 «Beschluss am 2024-12-02». Der 05.12. ist das Publikationsdatum.
  • Und die Angabe «64 Artefakte / 338'469 Wörter» aus unserer eigenen Auftragsnotiz reproduziert sich nicht: der Baum hält 255 Dateien, 91 MB, davon 57 Textextrakte mit 331'014 Wörtern.

Regel, die daraus folgt: vor der Publikation jede Zahl selbst nachrechnen, nie aus dem eigenen Manifest übernehmen. Fünf Abweichungen in einem Konvolut, das wir selbst geschrieben haben, sind kein Argument gegen Zählen. Sie sind das Argument dafür, zweimal zu zählen.

Die Datierungsgrenze, die wir nicht überschreiten

Die verbreitete Angabe «produktiver Betrieb ab 2027» stammt von swissdec.ch/ebilanz-info — einer Seite, die nicht gecrawlt und nicht gehasht ist. grep -rn "2027" über den Korpus trifft in genau drei Dateien, und in keiner hängt 2027 an einem swissdec-Produktivtermin. Ein Text, dessen Methode «gezählte Belege mit Prüfsumme» ist, kann sein einziges vorwärtsgerichtetes Datum nicht auf einer ungehashten Seite tragen. Deshalb steht hier das belegte Datum: DVS-Vorhaben INM2.084, Leistungsverantwortliche Organisation SSK, Endtermin 31.12.2026, mit zwei nicht als abgeschlossen markierten Massnahmen — M3 «Umsetzung in Pilotkantonen» und M5 «Umsetzung Pilot mit MWST-Verwaltung und Swissdec» — und einer Budgetlinie, die für 2027 null ausweist. Wer die 2027-Angabe verwenden will, kennzeichnet sie als «swissdec.ch/ebilanz-info, abgerufen [Datum], ohne Offline-Beleg».

Was im Korpus fehlt und deshalb keine Aussage trägt

Nachtrag 111 von LS 631.121 — also der Wortlaut vor dem 13.05.2025; das dafür gezogene Artefakt zh/lexfind-631.121.txt ist kein Text, sondern ein zerstörter PDF-Bytestrom und trägt nichts. Ferner: die Volltexte von LS 631.122 und LS 631.43 · ABl 2025-05-23 / OS 80, 149 · §§ 109c, 109d, 133 StG im Volltext · die swissdec-Zertifizierungstestfälle [TFBASIS] · [SECPDF]/[SECRXPDF], beide hinter infopoint.swissdec.ch · die nach § 8.16 auf swissdec.ch abrufbare Institutionsliste · Formular 500 liegt nur als PDF vor und ist nicht extrahiert, Formular 510 fehlt ganz.

Dies alles steht hier ohne den alten Nachsatz, es sei die einzige Meinung im Text. Dieser Text ist voller Meinung über die Lage — darüber, was die Dokumente bedeuten, was als Nächstes geschieht und was sich ändern muss. Das ist der Punkt. Meinung über die Lage kostet nichts als Belege. Meinung über die eigene Ausgangslage kostet etwas, und deshalb steht sie hier ungekürzt.