Zwei Standards, 26 Kantone · Teil 4 von 14
4 · Zürich, gelesen als Norm — was in LS 631.121 wirklich steht
Die drei Tore des vorigen Kapitels stehen auf nationaler Ebene. Das vierte steht in einem Kanton, und es steht in einer Verordnung — die man erst dann richtig liest, wenn man aufhört, den Paragraphen zu zitieren, der überall zitiert wird.
Zitiert wird aus dieser Verordnung meist § 1 Abs. 2. Die Norm, die die Einreichung definiert, ist § 8. Zitiert wird § 1 Abs. 2: mit den Applikationen des Kantons könne «rechtsgültig» eingereicht werden. Das klingt nach einer Zuschreibung, nach Werbung für ein Portal. Die Norm, die tatsächlich entscheidet, steht sieben Paragraphen weiter und ist von anderer Bauart: sie macht «auf der Applikation erfasst» zu einem Tatbestandsmerkmal. Wer verstehen will, warum eine maschinell erzeugte Datei in Zürich heute nicht ankommt, muss § 8 lesen, nicht § 1. Und wer wissen will, wo sich das ändern lässt, muss zwei Paragraphen lesen, die in der öffentlichen Diskussion praktisch nicht vorkommen: § 12 und § 13.
Wer die Norm erlassen hat, und wann
Der Kopf des Erlasses lautet wörtlich:
«Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung (vom 18. Oktober 2011). Die Finanzdirektion, gestützt auf §§ 109 c, 109 d und 133 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997, verfügt:»
— LS 631.121, Fassung in Kraft seit 01.07.2025 (Nachtrag 129)
Erlassende Behörde ist die Finanzdirektion. Nicht der Regierungsrat, nicht der Kantonsrat. Die Verordnung ist kein Parlamentsakt, den man mit einer Vernehmlassung, einer Kommission und einer Referendumsfrist aufmachen müsste. Sie ist eine Verfügung einer Direktion, und sie wurde seit 2011 dreimal neu gefasst — Nachträge 075, 111 und 129, letzterer publiziert in ABl 2025-05-23.
Zweite Präzisierung, die in fast jeder Zitierung untergeht: Die Verordnung ist vom 18. Oktober 2011. Die Angabe «in Kraft seit 01.07.2025» beschreibt die geltende Fassung, nicht den Erlass. Das amtliche Metadatenblatt nennt als Erlassdatum 18.10.2011, als Inkraftsetzungsdatum 01.01.2013 und als Publikationsdatum 01.07.2025 (zhlex, LS 631.121). Die Fussnote 2 des konsolidierten Textes hält fest: «Inkrafttreten gemäss § 14: Für die Pilotgemeinden 1. Januar 2012, für die übrigen Gemeinden 1. Januar 2013.» Der Rechtsrahmen für die elektronische Einreichung in Zürich ist vierzehn Jahre alt. Neu ist die Fassung, nicht der Rahmen — und genau dieser § 14, der die Inkraftsetzungsdaten trug, wurde am 13.05.2025 aufgehoben.
Die Zählung: ein einziges «rechtsgültig»
Der ganze Streit über die Rechtswirkung einer elektronischen Einreichung hängt an einem Wort, und dieses Wort kommt in den 995 Wörtern der Verordnung genau einmal vor. Methode: Wortgrenzen-Suche über den extrahierten Volltext des konsolidierten Erlasses, ausgeführt am 04.08.2026. Ein Treffer, in § 1 Abs. 2:
«² Mit diesen Applikationen kann die Steuererklärung gemäss den Vorgaben dieser Verordnung rechtsgültig elektronisch eingereicht werden.»
«Diese Applikationen» sind die in Abs. 1 genannten, die das kantonale Steueramt «über das Internet» zur Verfügung stellt. Das ist eine Zuschreibung von Rechtswirkung an ein Werkzeug — für sich genommen noch kein Riegel. Ein Riegel wäre es erst, wenn man aus «mit diesen» ein «nur mit diesen» läse, und dieses Wort steht nicht da.
§ 8 Abs. 1 — der Angelpunkt
Die Sperre steht anderswo, und sie ist deutlich härter, weil sie nicht zuschreibt, sondern definiert:
«§ 8. ¹ Die Steuererklärung gilt als elektronisch eingereicht, wenn die steuerpflichtige Person die auf der Applikation erfasste Steuererklärung elektronisch an den Server übermittelt und dabei elektronisch bestätigt hat, dass die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt ist.»
Zwei Tatbestandsmerkmale, kumulativ. Erstens: die Erklärung muss auf der Applikation erfasst worden sein. Zweitens: sie muss unter elektronischer Bestätigung übermittelt worden sein. Erst wenn beides vorliegt, «gilt» sie als eingereicht.
Eine Datei, die ein Buchhaltungssystem erzeugt und ein Programm überträgt, erfüllt das zweite Merkmal womöglich mühelos — sie scheitert am ersten. Sie wurde nicht auf der Applikation erfasst. Sie wurde in der Applikation allenfalls entgegengenommen, und das ist juristisch nicht dasselbe. Diese Präzisierung ist der Kern des Zürcher Befundes: Der Engpass ist keine Formatfrage und keine Frage der Rechtsgültigkeit von Applikationen. Er ist ein Erfassungsmerkmal in einer Legaldefinition. Für die Frage nach Schnittstellen nach Zürich ist § 8 Abs. 1 die einschlägige Norm, nicht § 1 Abs. 2.
Und die Verordnung meint es ernst mit der Erfassung. § 3 Abs. 2: «Die Steuerämter dürfen die Steuererklärungsdaten erst einsehen und bearbeiten, wenn die steuerpflichtige Person sie gemäss § 8 eingereicht hat.» § 7 Abs. 3: bis zur Einreichung nach § 8 kann jederzeit geändert und gelöscht werden. Die ganze Datenschutz- und Verfahrensmechanik der Verordnung ist um einen Zustand herum gebaut, den es nur in der Applikation gibt.
§ 8 Abs. 3 — die Norm spricht im Plural, die Anwendung im Singular
«³ Juristische Personen führen in der Bestätigung die natürlichen Personen auf, welche die Bestätigung für die juristische Person abgeben.»
Die Norm verlangt eine Aufzählung. Die Anwendung sieht das anders. Auf die Frage aus dem Publikum, wie bei Kollektivunterschrift einzureichen sei, antwortet das Steueramt in seinem eigenen Fragen-und-Antworten-Papier vom 08.09.2025: «Es kann immer nur eine Person die Einreichung vornehmen. Ähnlich wie bei verheirateten natürlichen Personen gehen wir davon aus, dass die Zustimmung weiterer unterschriftsberechtigter Personen vorliegt.» Die Verordnung sieht eine Liste vor; die Praxis nimmt einen Absender und vermutet den Rest. Das ist keine Kleinigkeit für eine AG mit Kollektivunterschrift zu zweien — es ist der Punkt, an dem die Norm und die Software auseinanderlaufen.
§ 11 — die Delegation ist ein Passwort, und sie wurde 2025 bestätigt
«§ 11. ¹ Die steuerpflichtige Person kann Drittpersonen durch Übergabe der Zugangsdaten bevollmächtigen, ihre Steuererklärungsdaten über die Applikation zu erfassen und die Steuererklärung elektronisch einzureichen.
² Die steuerpflichtige Person kann die Vollmacht jederzeit widerrufen, indem sie vom kantonalen Steueramt einen neuen Zugangscode verlangt. Der neue Zugangscode wird per Post an die im Steuerregister aufgeführte Adresse der steuerpflichtigen Person gesandt.»
Das ist keine Schnittstellenermächtigung. Das ist die Weitergabe eines Passworts, mit einem Widerruf, der einen Brief braucht.
Hier ist eine Korrektur an unserer eigenen bisherigen Darstellung fällig. Wir haben § 11 als Altbestand behandelt, als etwas, das man 2011 so geschrieben hat und seither nicht angefasst hätte. Das stimmt nicht. Fussnote 7 des konsolidierten Textes hängt ausdrücklich an § 11 Abs. 1: «Fassung gemäss Vfg. vom 13. Mai 2025 (OS 80, 149; ABl 2025-05-23). In Kraft seit 1. Juli 2025.» Die Delegationsbestimmung wurde in derselben Änderung geöffnet, angesehen — und als Zugangsdaten-Übergabe wieder beschlossen. Nur Abs. 2, der Widerruf per Post, stammt unverändert aus 2011.
§ 12 — ein Register, dessen Mitgliedschaft man nicht nennen darf
Der einzige normierte Zugangsweg für gewerbsmässige Vertreter steht im selben Abschnitt, und er ist neu gefasst worden:
«§ 12. ¹ Unternehmen, welche über eine Unternehmens-Identifikationsnummer … verfügen und gewerbsmässig Steuererklärungen für Dritte erstellen, können über die Transaktionsplattform ZHservices ihre Aufnahme in ein Register gewerbsmässiger Steuervertreter (Treuhänder-Register) beantragen.
² Das kantonale Steueramt überprüft die Unternehmens-Identifikationsnummer. Es verweigert Unternehmen, welche offensichtlich nicht gewerbsmässig Steuererklärungen für Dritte erstellen, die Aufnahme in das Register. Weitere Abklärungen werden nicht vorgenommen.
…
⁴ Das Register ist nicht öffentlich. Die Aufnahme in das Register darf Dritten in Inseraten, auf Websites, Briefpapier oder in anderer werbewirksamer Form nicht bekannt gegeben werden.»
Drei Dinge stehen hier nebeneinander, und sie ergeben ein präzises Bild. Erstens: Der Kanton hat für Dritte sehr wohl ein Zugangsregime normiert — es läuft über eine benannte Transaktionsplattform, und diese Plattform ist genau jene, die das Steueramt in der Q&A vom 08.09.2025 als möglichen künftigen Weg für Drittanwendungen nennt. Zweitens: Die Eintrittshürde ist bewusst niedrig gehalten, eine UID-Prüfung und sonst nichts. Drittens: Wer drin ist, darf es nicht sagen. Der einzige normierte Drittzugangsweg in der Zürcher Verordnung ist ein Register, dessen Mitgliedschaft mit einem Werbeverbot belegt ist.
Man kann daraus eine Prognose machen, und dann muss sie ihre Klasse, ihre Note und ihren Falsifikator tragen. Klasse: Schwelle-bis-Datum. Note: B (Rubrik-Deckel, unabhängig von der Argumentstärke). Aussage: Wird der Kanal für Drittanwendungen bei juristischen Personen geöffnet, ist die Eintragung nach § 12 die publizierte Zugangsvoraussetzung. Falsifikator: eine Öffnung, deren publizierte Voraussetzung nicht die Registereintragung ist; Prüfhorizont 31.12.2027. Die Belegbasis für den Mechanismus ist, dass § 12 bereits das Tor zum bestehenden Kanal für natürliche Personen ist und der Kanton selbst «die bestehende ZHservices-Schnittstelle (analog NP)» als Kandidaten nennt.
§ 13 — der Hebel, und eine offene Frage, die wir offen lassen
«§ 13. ¹ Das kantonale Steueramt erlässt die zur Umsetzung dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Diese können als Weisungen an die Gemeindesteuerämter oder als Nutzungsvorschriften für die Steuerpflichtigen und deren Vertreter erlassen werden.»
Unverändert seit 2011. Und hier ist eine Aussage fällig, die wir bisher zu hart formuliert haben: Wir haben geschrieben, das ändere sich nur mit einer Verordnungsänderung. Diese Behauptung stellen wir nicht mehr auf. Belegbar ist zweierlei: Die geltende Fassung sieht für Dritte ausschliesslich die Übergabe der Zugangsdaten vor. Und § 13 Abs. 1 erlaubt dem Steueramt Nutzungsvorschriften für Steuerpflichtige und deren Vertreter — inhaltlich dieselbe Rechtsform, in der ZStB 109c.1 den Gemeindekanal regelt. Ob eine Öffnung eine Verordnungsänderung oder eine Ausführungsbestimmung nach § 13 erfordert, ist aus den Dokumenten nicht entschieden. Wer das Gegenteil behauptet, in die eine oder die andere Richtung, geht über die Quellenlage hinaus. Die offene Frage ist der ehrlichere und der schärfere Satz, weil sie den Adressaten benennt: die Entscheidung liegt beim kantonalen Steueramt, nicht bei einem Gesetzgeber.
Die Chronologie — eine Datumsfolge, mehr nicht
Auch hier eine Korrektur in eigener Sache. Wir haben die Änderung vom 13.05.2025 als «eigens für diese Einführung» geändert bezeichnet. Dieser Ausdruck wird gestrichen. Der Korpus enthält für die Änderung 2025 keine Begründung — der konsolidierte Text nennt für den Erlass 2011 ausdrücklich eine («Begründung siehe ABl 2011, 3104»), für 2025 nur die Publikationsstellen OS 80, 149 und ABl 2025-05-23. Was bleibt, ist eine Datumsfolge:
Sommer 2024 — Ausschreibung einer «Standardsoftware für eine Online-Steuerdeklaration, die auch in anderen Kantonen genutzt werden kann» (Medienmitteilung, 18.07.2025). 13.11.2024 — Zuschlag, «noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat» (Zuschlagsmitteilung der Ringler Informatik AG, 13.11.2024). 13.05.2025 — Verfügung der Finanzdirektion. 01.07.2025 — Inkrafttreten. 18.07.2025 — Medienmitteilung. Mitte August 2025 — Go-live. 25.08.2025 — Infoveranstaltung. 08.09.2025 — Fragen und Antworten. Sechs Monate zwischen Zuschlag und Verordnungsänderung, zwei Monate zwischen Verordnungsänderung und Betrieb. Beschaffung, Recht, Betrieb. Mehr sagen die Quellen nicht, und mehr wird hier nicht behauptet.
Der Umfang der Änderung ist dagegen exakt belegbar. Fussnote 7 hängt an §§ 1, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, § 11 Abs. 1 und § 12; Fussnote 8 hebt § 14 auf. Unverändert blieben § 10 (Fassung 2020), § 11 Abs. 2 und § 13 — beide Urfassung 2011. § 6 war schon 2020 aufgehoben worden. Der gesamte operative Bestand wurde also neu gefasst; stehen geblieben sind der Widerruf per Post und die Ermächtigung zu Ausführungsbestimmungen.
Die Grenze unseres Materials, offen benannt
Was wir nicht belegen können: den Wortlaut vor dem 13.05.2025. Nachtrag 111, laut amtlichem Metadatenblatt «in Kraft bis 01.07.2025», liegt uns nicht vor. Die dafür gezogene Datei zh/lexfind-631.121.txt ist kein Text, sondern ein zerstörter PDF-Bytestrom — PDF-1.5-Header, FrameMaker-Quelle 631.121_18.10.11_75.fm, und pypdf scheitert mit «Cannot find Root object in pdf». Nachgeprüft am 04.08.2026. Daraus folgt eine Aussage, die wir nicht machen dürfen: dass «juristische Personen» in § 1 Abs. 1 neu eingefügt worden sei. Belegbar ist nur, dass § 1 neu gefasst wurde und die geltende Fassung beide Personenkategorien nennt. Wer eine Zählung führt, muss auch sagen, wo sie endet.
Wie der Kanton seine eigene Verordnung liest
Die stärkste Stütze für die hier vertretene Lesart liefert der Kanton selbst — an der einzigen Stelle im gesamten an Steuerpflichtige gerichteten Zürcher Korpus, an der LS 631.121 überhaupt zitiert wird. Auf der Seite zur Steuererklärung juristischer Personen steht:
«Per E-Mail eingereichte Steuererklärungen sind gemäss Zürcher Steuerbuch, Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung (ZStB Nr. 109c.4) nicht zulässig und werden nicht bearbeitet.»
— zh.ch, Steuererklärung juristische Personen
Der Kanton liest seine Verordnung abschliessend, nicht ermächtigend: Was nicht die Applikation ist, ist unzulässig — und wird nicht bearbeitet. Das ist die Rechtsauffassung der Behörde zu ihrer eigenen Norm, publiziert an Steuerpflichtige, und sie deckt sich exakt mit dem Doppelmerkmal des § 8 Abs. 1.
Dass der Kanton Maschinenkanäle normieren kann, ist vierfach belegt
Die naheliegende Entgegnung lautet, das sei eben so, ein Kanton habe für so etwas keinen Rechtsrahmen. Diese Entgegnung hält nicht.
Erstens nennt die Ermächtigungsnorm selbst Schnittstellen, zweimal. LS 631.121 stützt sich auf §§ 109c, 109d und 133 StG. Was § 109c Abs. 1 StG zum Gegenstand solcher Vorschriften erklärt, zitiert die Weisung ZStB 109c.1 wörtlich: «b. die Schnittstellen, die von den Gemeindesteuerämtern für die Entgegennahme von Daten des kantonalen Steueramtes bereitzustellen sind; c. die Schnittstellen, die von den Gemeindesteuerämtern zu beachten sind bei der Lieferung von Daten an das kantonale Steueramt.» Dieselbe Delegationsnorm, auf die sich die Einreichungsverordnung stützt, kennt das Wort. Ausgeübt wurde die Ermächtigung in eine Richtung: Gemeinde ↔ Kanton.
Zweitens hat Zürich Durchgängigkeit bereits verordnet. ZStB 109c.1, Weisung der Finanzdirektion vom 26.11.2020, gültig ab 01.01.2021, in beide Richtungen wortgleich: «Bei der elektronischen Übermittlung der Daten … ist sicherzustellen, dass sämtliche Daten ohne manuelle Bearbeitung in die betreffenden Applikationen … übernommen werden können.» Mit Transportvorgabe («ausschliesslich das Kantonale Netzwerk (LeuNet)»), mit Wiederholbarkeitsgarantie, mit Abnahmeverfahren und mit Sanktion: «Hält ein Gemeindesteueramt diese Vorschriften und Richtlinien nicht ein, kann der Kanton die ihm daraus entstehenden Mehrkosten der Gemeinde auferlegen.» Die technischen Einzelheiten stehen in Richtlinien, die nicht publiziert sind: «Die Richtlinien können beim kantonalen Steueramt, Bereich Logistik, bezogen werden.» Ein sanktionsbewehrter, durchgängiger Maschinenkanal mit einer Spezifikation, die man abholt — seit fünfeinhalb Jahren, für natürliche Personen, verwaltungsintern.
Drittens hat der Kanton für weitere elektronische Kanäle je eigene Verordnungen erlassen: LS 631.122 über die elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen, Erlassdatum 07.09.2012, in Kraft seit 01.12.2012, aktuell Nachtrag 079; und LS 631.43 über die elektronische Einreichung von Quellensteuerdaten, Erlassdatum 15.09.2014, in Kraft seit 01.01.2015, Nachtrag 087. Die Volltexte beider liegen uns nicht vor — nur die amtlichen Metadatenblätter. Belegbar sind daher Existenz, Titel, Daten und Nachtragsnummern, nichts über den Inhalt.
Viertens existiert der Kanal für Drittsoftware bereits — für natürliche Personen, und sein Tor ist eben jenes Treuhänder-Register aus § 12. Der Kanton bestätigt beides selbst, in zwei Wörtern, die man leicht überliest: ob die Anbindung von Drittanwendungen «über die bestehende ZHservices-Schnittstelle (analog NP)» erfolgen werde, sei noch nicht klar (Q&A, 08.09.2025). Bestehend. Analog NP.
Der Rückkanal, zwei Tatsachen nebeneinander
LS 631.122, Verordnung über die elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen, ist seit dem 01.12.2012 in Kraft.
Am 08.09.2025 beantwortet das kantonale Steueramt die Frage, ob Steuerdokumente weiterhin per Post kämen, so: «Sämtliche Dokumente (z.B. Einschätzungs- oder Veranlagungsverfügungen, Auflagen, Rechnungen) werden nach wie vor per Post zugestellt.»
Zwei belegte Tatsachen, zwölf Jahre und neun Monate auseinander. Die Verordnung über die elektronische Zustellung regelt einen Kanal; die Antwort vom 08.09.2025 beschreibt den heutigen Versandweg. Ob und wann der eine den anderen ablöst, sagt keines der beiden Dokumente.
Was in LS 631.121 wirklich steht, lässt sich am Ende in einem Satz sagen: Der Kanton hat sich einen Kanal gebaut, in dem eine Erklärung nur existiert, wenn sie in seiner Applikation erfasst wurde; er hat daneben ein Register für gewerbsmässige Vertreter geschaffen, dessen Eintrag nach § 12 Abs. 4 nicht werbewirksam bekannt gegeben werden darf; und § 13 Abs. 1 ermächtigt das kantonale Steueramt zu Nutzungsvorschriften für Steuerpflichtige und deren Vertreter. Alle drei Entscheidungen sind Entscheidungen. Keine davon ist eine technische Notwendigkeit.