Bestandsaufnahme zur maschinenlesbaren Jahresrechnung in der Schweiz · 255 öffentliche Dokumente, jede Angabe mit Quelle und Datum

Zwei Standards, 26 Kantone · Teil 5 von 14

5 · Was «rechtsgültig» operativ heisst — die Identitätsschicht

Das vorige Kapitel hat die Norm gelesen. Dieses liest, was aus ihr wird, wenn ein Mensch vor dem Bildschirm sitzt.

Der Engpass in Zürich ist nicht der Vertrag, den swissdec noch schreiben muss, und er ist nicht das Dateiformat. Er ist die Identitätsschicht. Man kann das an fünf Gliedern einer Kette nachlesen, die vollständig aus Dokumenten des Kantons besteht und an deren Ende ein Häkchen steht, das nur ein Mensch setzen kann.

Glied 1 — die Norm sagt, was rechtsgültig ist. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung (LS 631.121, Verordnung vom 18. Oktober 2011, Fassung in Kraft seit 01.07.2025):

«Mit diesen Applikationen kann die Steuererklärung gemäss den Vorgaben dieser Verordnung rechtsgültig elektronisch eingereicht werden.»

Das Wort «rechtsgültig» kommt in den 995 Wörtern der Verordnung genau einmal vor — Zählung mit Wortgrenzen über den konsolidierten Text, 04.08.2026 — und zwar in diesem Satz, der es an «diese Applikationen» bindet.

Glied 2 — die Norm sagt nicht, wer die Applikation benutzen darf. § 5 LS 631.121, Fassung 13.05.2025:

«Für den Zugang zur Applikation muss sich die steuerpflichtige Person gemäss den auf der Webseite des kantonalen Steueramtes veröffentlichten Vorgaben authentifizieren.»

Das ist die Stelle, an der die Zugangsbedingung entschieden wird. Die Norm delegiert die Zugangsbedingung an eine Webseite. § 4 Abs. 2 sagt dasselbe noch einmal: «Das kantonale Steueramt veröffentlicht die Voraussetzungen für den Zugang zu den Applikationen auf seiner Webseite.» Wer wissen will, wer eine Zürcher Steuererklärung rechtsgültig einreichen kann, findet die Antwort nicht in der Gesetzessammlung. Er findet sie in einem Fliesstext auf zh.ch.

Glied 3 — auf dieser Webseite steht die Identitätsschicht. zh.ch, Umstiegsanleitung für ZHcorporateTax:

«Die Online-Steuererklärung für Unternehmen des Kantons Zürich verwendet zur Anmeldung AGOV, den Authentifizierungsdienst der Schweizer Behörden. Ein AGOV-Konto repräsentiert immer eine natürliche Person, die entweder für sich selbst oder im Auftrag handelt.»

Glied 4 — die Einreichung hat zwei Tatbestandsmerkmale, und beide setzen die Applikation voraus. § 8 Abs. 1 LS 631.121:

«Die Steuererklärung gilt als elektronisch eingereicht, wenn die steuerpflichtige Person die auf der Applikation erfasste Steuererklärung elektronisch an den Server übermittelt und dabei elektronisch bestätigt hat, dass die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt ist.»

Nicht § 1 ist der Riegel, sondern dieser Satz. «Auf der Applikation erfasst» ist ein Tatbestandsmerkmal. Eine Datei, die anderswo entstanden ist, erfüllt es nicht, gleichgültig wie gültig ihr Schema ist.

Glied 5 — und so sieht die Bestätigung tatsächlich aus. Hilfe-Center-Artikel «Steuererklärung einreichen», erstellt 30.05.2025, bearbeitet 17.09.2025:

«Durch Anklicken der Checkbox bestätigen Sie die vollständige und wahrheitsgemässe Deklaration. Erst nach Anklicken dieser Checkbox wird die Schaltfläche für die Übermittlung aktiv, und die Steuererklärung kann eingereicht werden.»

Damit ist der Satz vollständig belegt: «Rechtsgültig» heisst in Zürich operativ, dass eine natürliche Person mit AGOV-Konto in der kantonalen Applikation ein Häkchen setzt. Eine Maschine kann kein AGOV-Konto halten. Das ist keine technische Grenze; es ist eine Definition, und sie steht nicht im Recht, sondern auf einer Webseite, die das Recht in Bezug nimmt.

Der Weg in den papierlosen Kanal führt durch einen Brief

Die Folien der Online-Infoveranstaltung vom 25.08.2025 enthalten den Ablauf der Live-Demo. Die ersten drei Schritte, wörtlich:

«1. Login über AGOV (mit physischem Zugangscode via Schreiben) 2. Jahresrechnung hochladen via Webbrowser 3. Abfüllen Steuererklärung (Reingewinn, Kapital, etc.)»

Schritt 2 ist ein PDF-Upload. Schritt 3 ist Tippen. Und Schritt 1 ist Post. zh.ch begründet das ausdrücklich: «Aus Datenschutzgründen muss der Zugangscode per Post verschickt werden.» Die Q&A vom 08.09.2025 nennt die Betriebsdaten: B-Post, «wobei die Post eine Zustellung innert 2-6 Tagen garantierte».

Die Umstiegsseite listet die Voraussetzungen: den Zugangscode, die Registernummer, «Ihr Smartphone» — ausgefüllt wird «auf Ihrem PC oder Laptop». Zugangscode, Registernummer, Smartphone und PC — der Zugangscode kommt per B-Post, aus dem vom Kanton genannten Datenschutzgrund. Für eine Treuhand mit dreissig Mandaten ist das dreissigmal ein Brief, dessen Laufzeit garantiert, aber nicht gesteuert ist.

Der Widerspruch, den der Kanton selbst dokumentiert

Folie 2 vom 25.08.2025 nennt als Merkmal der neuen Lösung, in drei Wörtern:

«Digitale Einreichung ohne Unterschrift»

Dagegen der Hilfe-Center-Artikel «Vertreter, Vollmacht, Formular»:

«Für die Änderung oder erstmalige Bestellung eines Generalvertreters über ZHcorporateTax muss das ausgefüllte und rechtsgültig unterzeichnete Formular Vertretungsvollmacht für juristische Personen elektronisch als Beilage zur Steuererklärung eingereicht werden. … Falls ja, ist eine handschriftlich unterzeichnete Vollmacht für den neuen Vertreter oder ein Widerruf hochzuladen.»

Beide Sätze stammen vom selben Kanton, aus derselben Einführung, im Abstand von Wochen. Sie widersprechen sich nicht logisch — die Erklärung braucht keine Unterschrift, die Vollmacht schon. Aber operativ heisst das: die Bestellung des Vertreters verlangt eine Handschrift in einem Kanal, den Folie 2 mit «Digitale Einreichung ohne Unterschrift» beschreibt. Wer zum ersten Mal als Vertreter in diesen Kanal will, unterschreibt von Hand, scannt und lädt hoch. Die Unterschriftsfreiheit beginnt erst danach.

Drei Delegationsmechanismen — einer davon steht in der Verordnung

Für eine Treuhand ist die Frage nicht, wie sie selbst einreicht, sondern wie ihre Mandantin sie dazu ermächtigt. Der Korpus zeigt drei Wege. Nur einer ist normiert.

MechanismusBelegIn LS 631.121?
(a) Übergabe der Zugangsdaten an eine Drittperson§ 11 Abs. 1: «Die steuerpflichtige Person kann Drittpersonen durch Übergabe der Zugangsdaten bevollmächtigen, ihre Steuererklärungsdaten über die Applikation zu erfassen und die Steuererklärung elektronisch einzureichen.»ja
(b) Registrierter General- oder Spezialvertreter im Steuerregister; der Zugangscode geht direkt an ihnQ&A 08.09.2025: «Beim Vorliegen einer registrierten, generellen Vollmacht wird das Schreiben an den Vertreter verschickt.» · Hilfe-Center «Vertreter, Vollmacht, Formular»: «Auch die künftigen Zugangscodes für die elektronische Deklaration werden diesem Vertreter zugestellt.»nein
(c) Teilen der Steuererklärung im Benutzerkontozh.ch: «Sie können Dritten einen gleichberechtigten Zugang zu Ihrer Steuererklärung gewähren, indem Sie die Steuererklärung in Ihrem Benutzerkonto mit anderen Nutzern teilen.»nein

Korrektur unserer bisherigen Darstellung. Wir haben an anderer Stelle geschrieben, die Delegation laufe heute über die Zugangsdaten der Mandantin. Das ist der Wortlaut von § 11 Abs. 1 und der Fall, den die Verordnung kennt — aber es ist nicht der Fall, den eine Treuhand mit registrierter Generalvollmacht erlebt. Bei registrierter Generalvollmacht werden die Zugangsdaten der Mandantin nie übergeben; der Kanton stellt dem Vertreter einen eigenen Code zu. Der Widerruf nach § 11 Abs. 2 — «indem sie vom kantonalen Steueramt einen neuen Zugangscode verlangt», per Post an die Registeradresse — beschreibt entsprechend nur den Weg (a). Die beiden Wege, die eine Treuhand in der Praxis benutzt, sind in der Verordnung nicht geregelt.

Kollektivunterschrift: die Norm verlangt eine Aufzählung, die Anwendung vermutet den Rest

§ 8 Abs. 3 LS 631.121 ist eindeutig und steht im Plural:

«Juristische Personen führen in der Bestätigung die natürlichen Personen auf, welche die Bestätigung für die juristische Person abgeben.»

Die Q&A vom 08.09.2025 beantwortet die Frage, wie zwei kollektivunterschriftsberechtigte Personen einreichen:

«Es kann immer nur eine Person die Einreichung vornehmen. Ähnlich wie bei verheirateten natürlichen Personen gehen wir davon aus, dass die Zustimmung weiterer unterschriftsberechtigter Personen vorliegt.»

Die Norm sieht eine Aufzählung vor. Die Anwendung lässt einen Absender zu und vermutet den Rest. Der Vergleich mit gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten ist naheliegend, aber § 8 Abs. 2 regelt diesen Fall eigens und verlangt dort ausdrücklich, dass die Ehegatten «die elektronische Bestätigung gemeinsam abgeben». Für juristische Personen sagt Abs. 3 nicht «gemeinsam», sondern «führen auf» — eine Aufzählung im Datensatz, nicht eine Vermutung im Gespräch.

Kein Rollenmodell, kein sichtbarer Änderungsnachweis

Zwei Antworten aus derselben Q&A vom 08.09.2025:

«ZHcorporateTax bietet kein Rollenmodell mit unterschiedlichen Berechtigungen an. Eine Steuererklärung kann geteilt werden, wobei alle Benutzer die gleichen Rechte haben.»

«[Frage: Ist ersichtlich, wer eine Änderung an einer Steuererklärung vornimmt?] Diese Informationen sind in der Datenbank teilweise vorhanden, sind aber für die Benutzenden in der Anwendung nicht ersichtlich.»

Für eine Treuhand ist das der operativ entscheidende Absatz des ganzen Korpus. Wer eine Erklärung teilt, teilt sie ganz: Sachbearbeiter, Reviewer und Zeichnungsberechtigter haben dieselben Rechte, und wer zuletzt eine Zahl geändert hat, ist im Bildschirm nicht abzulesen. Ein Vier-Augen-Prinzip lässt sich in dieser Anwendung nicht abbilden, sondern nur neben ihr — in der eigenen Aktenführung. Das steht in keiner Wegleitung; es steht in einer Antwort auf eine Chatfrage.

Dazu passt der dritte Befund derselben Seite. § 3 Abs. 1 lit. d der Verordnung verlangt vom kantonalen Steueramt Massnahmen, «damit jederzeit nachvollzogen werden kann, welche Personen auf welche Daten zugegriffen haben». Die Q&A sagt, die Information sei «teilweise» in der Datenbank vorhanden. Für die Behörde ist die Nachvollziehbarkeit normiert. Für den Benutzer ist sie nicht sichtbar.

Die Frist, die in keiner Norm steht

Die Q&A vom 08.09.2025 enthält diesen Austausch:

«Frage: Startet nach Korrektur und erneuter Einreichung innerhalb der 5-tägigen Frist eine neue 5-tägige Frist? Antwort: Ja, nach einer erneuten Einreichung innerhalb der 5-tägigen Frist startet diese neu.»

Die Frage setzt die Frist als bekannt voraus; die Antwort bestätigt ihre Mechanik. In LS 631.121 kommt sie nicht vor. § 8 kennt keine Frist. § 9 regelt die Korrektur ohne jede Zeitangabe: «Nach der elektronischen Übermittlung gemäss § 8 kann die steuerpflichtige Person in der Applikation eine berichtigte Steuererklärung eröffnen, ausfüllen und gemäss § 8 einreichen.» Punkt.

Woher sie stammt, lässt sich zeigen. Der Dr.-Tax-Helpdesk, zuletzt bearbeitet 03.07.2026, beschreibt für den Kanton Zürich, natürliche Personen: «Freigabe: … automatische Freigabe nach 5 Tagen. Korrekturen: Innerhalb von 5 Tagen». Die Frist stammt aus dem NP-Kanal und ist in die JP-Anwendung übernommen worden. Nach ihrem Ablauf ist die Erklärung dem Einschätzer freigegeben und die Korrektur beendet. Eine Frist, die den Zeitpunkt bestimmt, ab dem eine Berichtigung nur noch auf dem Papierweg geht, existiert damit in der Software und in der Dokumentation eines Anbieters — nicht in der Norm, die den Kanal definiert.

Zwei Stimmen, die der Kanton selbst publiziert hat

Die Fragen der Infoveranstaltung wurden per Chat eingereicht; der Kanton hat sie am 08.09.2025 anonymisiert publiziert, unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, «dass eine Identifizierung der Teilnehmer nicht möglich ist». Zwei davon fassen zusammen, was die vorstehenden Abschnitte einzeln belegen:

«AGOV > Wir werden wohl auf Papiere bleiben, bis es da eine schlauere Lösung gibt.»

«Freigaben geht komplett an den Arbeitsprozessen der Treuhandfirmen vorbei. Wieso kein ZHservices, das schon besteht?»

Die zweite Frage ist die präzisere. ZHservices ist keine Wunschvorstellung: Die Plattform steht in § 12 Abs. 1 derselben Verordnung als Zugangsweg zum Treuhänder-Register, und der Kanton selbst nennt in derselben Q&A «die bestehende ZHservices-Schnittstelle (analog NP)» als möglichen Weg für Drittanwendungen. Der Fragesteller verlangt nichts Neues. Er verlangt, dass der Kanal benutzt wird, den es gibt.

Die Zuständigkeitsrückgabe

Folie 8 vom 25.08.2025 teilt den Support in zwei Kategorien. Technische Fragen gehen an die Helpdesk-Hotline. Für den Rest:

«Fachliche Fragen oder Probleme: Bei Fragen oder Problemen mit fachlichem Hintergrund bitten wir Sie den bisherigen Weg beizubehalten: Über Ihren Steuerberater, Treuhänder oder Vertreter.»

Beide Sätze zusammen ergeben die Lage dieses Kapitels. Der Kanton verweist die fachliche Betreuung an die Treuhand zurück — und richtet zugleich einen Kanal ein, den ein Teilnehmer derselben Veranstaltung als an deren Arbeitsprozessen vorbeigehend beschreibt: ein Login pro natürlicher Person, ein Zugangscode per B-Post, kein Rollenmodell, kein sichtbarer Änderungsnachweis, ein Absender bei Kollektivunterschrift und eine Fünftagesuhr, die in keiner Norm steht.

Nichts davon ist ein technisches Problem. Jedes einzelne Stück ist eine Entscheidung, die jemand getroffen hat: die Delegation von § 5 an eine Webseite, die Bindung an AGOV, der Postversand aus Datenschutzgründen, das fehlende Rollenmodell, die Übernahme der NP-Frist. Und weil es Entscheidungen sind, lassen sie sich zurücknehmen — teilweise sogar ohne Verordnungsänderung: § 13 Abs. 1 erlaubt dem kantonalen Steueramt «Nutzungsvorschriften für die Steuerpflichtigen und deren Vertreter», also genau die Rechtsform, in der Zürich seit 2021 den Datenaustausch mit den Gemeinden regelt. Ob eine Öffnung diesen Weg nähme oder eine Verordnungsänderung verlangte, ist aus den Dokumenten nicht entschieden. Dass sie einen Weg hätte, ist es.

Eine Anmerkung zur Reichweite dieses Kapitels: Alles hier steht auf Dokumenten. Wir haben nie eine Datei in ein kantonales Portal importiert — nicht in Zürich, nicht anderswo. Was ZHcorporateTax beim Import tatsächlich annimmt, wissen wir nicht; wir wissen, was der Kanton darüber geschrieben hat.